Ratgeber · Stand 2026 · ehrlicher Kosten-Check

24-Stunden-Pflege: Was sie wirklich kostet – und wer sie bezahlt

Eine Betreuungskraft im Haus ist für viele Familien die Rettung vor dem Heim. Hier sind die ehrlichen Zahlen: Kosten, Zuschüsse der Kasse und die Fallen bei der Anbieterwahl.

100 % kostenlos Quellen: §§ 19, 36, 37, 39 SGB XI · § 35a EStG · § 18 ArbZG · § 1 MiLoG · § 14 AEntG Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Jüngere Hände halten stützend die Hand eines älteren Menschen – Betreuung im eigenen Zuhause

Die ehrlichen Kosten

PostenMonatlich
Betreuungskraft (Entsendemodell, je nach Deutschkenntnissen & Erfahrung)2.500–4.000 €
Unterkunft & Verpflegung (eigenes Zimmer nötig)~200–300 €
ggf. ambulanter Pflegedienst für medizinische Leistungenüber Sachleistungen abgedeckt

Diese Preisspanne ist der Marktpreis, nicht der arbeitsrechtlich saubere Preis. Warum die beiden auseinanderliegen und was das für Sie bedeutet, steht weiter unten unter „Warum 2.500 € rechtlich nicht aufgehen".

Was die Kasse und der Staat dazugeben

  • Pflegegeld: 347–990 €/Monat (je Pflegegrad) – frei einsetzbar, also auch hierfür. Tabelle
  • Verhinderungspflege: bis 3.539 €/Jahr – aber nur, wenn eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson verhindert ist, siehe die Warnbox unten. Restbudget prüfen
  • Steuerbonus § 35a Abs. 2 EStG: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 €/Jahr direkt von der Steuerschuld – an vier Bedingungen geknüpft, siehe unten
  • Entlastungsbetrag: 131 €/Monat zusätzlich – für ergänzende Alltagshilfe durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot, nicht für das Honorar der Betreuungskraft. Details
Die Verhinderungspflege hängt nicht an der Betreuungskraft. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XI setzt voraus, dass eine Pflegeperson an der Pflege gehindert ist – und Pflegeperson ist nach § 19 S. 1 SGB XI nur, „wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen … in seiner häuslichen Umgebung pflegt". Eine über eine Agentur vermittelte, bezahlte Betreuungskraft fällt nicht darunter. Ihr Wechsel oder Urlaub löst den Anspruch also nicht aus. Er entsteht, wenn daneben ein Angehöriger die Pflege im Sinne des § 19 mit sicherstellt und dieser ausfällt – der häufige, aber eben nicht der automatische Fall. Wer die 3.539 € fest in seine Monatsrechnung einplant, verrechnet sich womöglich um rund 295 € im Monat. Klären Sie das vor Vertragsschluss mit der Pflegekasse.
Netto-Rechnung (Pflegegrad 4), ohne die unsicheren Posten: 3.200 € Kosten − 800 € Pflegegeld − ~333 € Steuerbonus (4.000 €/12, wenn alle vier Bedingungen des § 35a erfüllt sind) ≈ 2.067 € echter Eigenanteil. Gibt es zusätzlich eine pflegende Angehörige, deren Ausfall die Verhinderungspflege auslöst, kommen bis zu 295 €/Monat dazu – dann rund 1.770 €. Beides ist oft weniger als der Eigenanteil im Heim, aber die 2.067 € sind die Zahl, mit der man planen sollte.

Der Steuerbonus hat vier Bedingungen – jede kann ihn komplett kippen

Die 4.000 € sind die höchste Ermäßigung, nicht der absetzbare Betrag: § 35a Abs. 2 S. 1 EStG zieht 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld ab, gedeckelt bei 4.000 €. Pflege- und Betreuungsleistungen sind ausdrücklich erfasst (S. 2). Absatz 5 hängt aber vier Bedingungen daran, von denen die Seite bisher keine nannte:

  1. Keine Barzahlung. „Voraussetzung … ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist" (Abs. 5 S. 3). Das Taschengeld, das in diesem Modell üblicherweise bar an die Betreuungskraft geht, ist damit nicht begünstigt – und zwar ohne Heilungsmöglichkeit.
  2. Nur Arbeitskosten (Abs. 5 S. 2). Unterkunft, Verpflegung und Material zählen nicht. Bei 3.200 € im Monat greift ohnehin der Jahresdeckel, bei kleineren Verträgen macht es den Unterschied.
  3. Keine Doppelverwertung. Die Ermäßigung gibt es nur, „soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind" (Abs. 5 S. 1). Wer dieselben Pflegekosten nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung ansetzt – bei diesen Beträgen oft der günstigere Weg –, bekommt für sie keinen § 35a-Bonus. Welcher Weg sich rechnet, gehört einmal durchgerechnet, nicht geraten.
  4. Ein Haushalt, ein Höchstbetrag. Leben zwei Alleinstehende zusammen, gibt es die Höchstbeträge insgesamt nur einmal (Abs. 5 S. 4) – relevant beim pflegebedürftigen Elternpaar.
Der Punkt, der fast nie genannt wird – und Kindern hilft, die für die Eltern zahlen: Bei Pflege- und Betreuungsleistungen genügt es, dass die Leistung im Haushalt der gepflegten Person erbracht wird; es muss nicht Ihr eigener Haushalt sein (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Wer die Betreuungskraft für die Mutter in einer anderen Stadt bezahlt, kann den Bonus also in der eigenen Steuererklärung geltend machen – Rechnung und Überweisung vorausgesetzt.

Warum 2.500 € rechtlich nicht aufgehen

Fast jeder Ratgeber beruhigt an dieser Stelle mit dem Satz, das Arbeitszeitrecht begrenze die Arbeitszeit schon, „24 Stunden" sei nur ein Werbebegriff. Der Satz stand bis zu diesem Prüflauf auch hier – und er ist in beiden Hälften unzuverlässig.

Das Arbeitszeitgesetz gilt in dieser Konstellation oft gar nicht

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nimmt vom gesamten Arbeitszeitgesetz aus: „Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen". Genau so ist das Entsendemodell gebaut: eigenes Zimmer im Haushalt, Versorgung ohne ständige Anleitung. Wo die Ausnahme greift, gibt es keine Höchstarbeitszeit, keine Mindestruhezeit und keine Pausenregelung aus diesem Gesetz. Die Schutzwirkung, mit der Vermittler und Ratgeber argumentieren, ist dann schlicht nicht da. Umstritten ist im Einzelfall nur, ob die Kraft wirklich „eigenverantwortlich" arbeitet – wer engmaschig angeleitet wird, fällt zurück ins Gesetz.

Bezahlt werden muss trotzdem – auch die Bereitschaft

Die Ausnahme des § 18 ArbZG betrifft nur den Arbeitsschutz, nicht die Vergütung. Das Mindestlohngesetz kennt keine vergleichbare Ausnahme. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das am 24. Juni 2021 für genau diese Fallgruppe entschieden – eine bulgarische Betreuungskraft, über eine deutsche Agentur in einen Berliner Privathaushalt entsandt, Arbeitsvertrag über 30 Wochenstunden, 950 € netto im Monat:

„Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst."
— Leitsatz, BAG 24.06.2021 – 5 AZR 505/20

Bereitschaftsdienst ist dabei jede vom Arbeitgeber veranlasste Zeit, in der die Kraft sich an einem bestimmten Ort bereithalten muss und nicht frei über ihre Zeit bestimmen kann (Rn. 35 der Entscheidung). Die offene Zimmertür in der Nacht, damit man auf Zuruf da ist, ist genau das. Und das Gericht hat ausdrücklich abgelehnt, für die häusliche Betreuung einen niedrigeren Satz zu erfinden: Ohne eine im Gesetz selbst niedergelegte Staffelung „fehlt es an einer Legitimation, geleistete Arbeit mit weniger als dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten" (Rn. 38). Das zu ändern sei Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte – passiert ist es bis heute nicht.

Die Rechnung, die kein Anbieterprospekt zeigt. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5.11.2025), ab 1.1.2027 dann 14,60 €. Schon bei vorsichtig gerechneten 12 Stunden Vollarbeit und Bereitschaft am Tag sind das 360 Stunden im Monat und rund 5.000 € brutto – für die Betreuungskraft allein, ohne Agenturmarge. Das Landesarbeitsgericht hatte im obigen Fall 21 Stunden je Arbeitstag geschätzt; das wären rund 8.750 €. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Schätzung aufgehoben, weil sie nicht sauber begründet war – nicht, weil sie zu hoch gewesen wäre. Gegen diese Zahlen sind 2.500 bis 4.000 € für alles zusammen nur darstellbar, wenn ein großer Teil des Tages nicht als Arbeitszeit gerechnet wird. Genau darüber wird gestritten.

Was das praktisch für Ihre Familie bedeutet

Die gute Nachricht zuerst: Schuldner des Lohns ist der Arbeitgeber, im Entsendemodell also das ausländische Unternehmen – nicht Sie. Die Bürgenhaftung des § 14 AEntG setzt nach ihrem Wortlaut auf beiden Seiten einen Unternehmer voraus („Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt"); ein Privathaushalt, der für die eigenen Eltern eine Betreuung einkauft, ist keiner. Nachzahlungen der Agentur treffen Sie deshalb im Regelfall nicht direkt.

Die Stelle, an der es doch Ihr Problem wird, steht im Dienstleistungsvertrag des entschiedenen Falls – und sinngemäß in fast jedem Vertrag dieser Branche:

„Der Leistungsnehmer versichert, keine Weisungen zur Art und Weise der zu erledigenden Aufgaben des entsandten Mitarbeiters auszuüben. […] Die Nichtbeachtung kann dazu führen, dass der Mitarbeiter als Arbeitnehmer/-in des Leistungsnehmers bzw. Leistungsempfängers angesehen wird."

Übersetzt: Wer der Betreuungskraft im Alltag vorgibt, wie und wann sie arbeitet – Dienstpläne macht, Nachtdienste anordnet, Urlaub genehmigt –, kann selbst zum Arbeitgeber werden. Dann gelten Mindestlohn samt Bereitschaftsdienst, Sozialversicherung und Kündigungsschutz im eigenen Haushalt, rückwirkend. Das ist das eigentliche Risiko des Entsendemodells für Angehörige, und es entsteht nicht durch den Vertrag, sondern durch das tägliche Verhalten.

Deshalb gehört vor Vertragsschluss schriftlich geklärt, wann die Kraft frei ist. Das Bundesarbeitsgericht hat der Agentur im Urteil vorgehalten, sie hätte „konkret vorzugeben" gehabt, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Kraft zur Verfügung stehen muss und wann sie sich zurückziehen darf, „ohne auf mögliche Bedürfnisse der zu betreuenden Person Rücksicht nehmen zu müssen". Fehlt diese Festlegung, spricht einiges dafür, dass der ganze Tag vergütungspflichtig ist. Ein Vertrag, der das offenlässt, ist für beide Seiten das teuerste Dokument im Ordner.

Ehrlich bleiben, wo es unklar ist: Der Fall 5 AZR 505/20 wurde zurückverwiesen und nicht in der Sache entschieden – wie viele Stunden am Ende zu zahlen waren, steht dort nicht. Der Leitsatz nimmt außerdem ausdrücklich die Fälle aus, in denen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche gilt; dort gelten eigene Branchensätze, die auf dieser Seite bewusst nicht beziffert werden. Und „rechtlich angreifbar" heißt nicht „für Sie verboten": Eine Betreuung im Entsendemodell zu beauftragen, ist zulässig. Wer die Folgen tragen kann, ist die Frage – und die beantwortet die Vertragsgestaltung, nicht der Monatspreis.

Die 3 Modelle im Vergleich

ModellWie es läuftWorauf achten
Entsendung (Standard)Agentur vermittelt Kraft aus Osteuropa, angestellt beim ausländischen UnternehmenA1-Bescheinigung verlangen, Vertragsdetails prüfen, Wechselintervalle klären
Arbeitgeber-ModellFamilie stellt die Kraft selbst anrechtssicher, aber Lohnbuchhaltung & Arbeitsrecht liegen bei Ihnen
Selbstständige KraftDirektvertrag mit selbstständiger Betreuungskraft Risiko Scheinselbstständigkeit – im Zweifel teuer für die Familie

Seriösen Anbieter finden: die Checkliste

  1. Werden A1-Bescheinigung und Arbeitsvertrag offen vorgelegt?
  2. Gibt es einen deutschen Vertragspartner mit Impressum und erreichbarem Support?
  3. Sind Ersatz bei Ausfall und Wechsel der Kraft vertraglich geregelt?
  4. Werden Deutschkenntnisse ehrlich eingestuft (Preisunterschiede sind hier normal)?
  5. Keine Vorkasse über den ersten Monat hinaus, faire Kündigungsfristen (≤ 4 Wochen)?
Mehrere Angebote einholen – die Preisspanne ist enorm. Für dieselbe Leistung liegen zwischen Vermittlungen oft 800 € im Monat. Holen Sie mindestens drei schriftliche Angebote ein und vergleichen Sie nicht den Monatspreis, sondern die Checkliste oben Punkt für Punkt: A1-Bescheinigung, deutscher Vertragspartner, Ersatz bei Ausfall, Kündigungsfrist. Wer bei einem dieser Punkte ausweicht, fällt raus.

Alternativen zur 24-Stunden-Pflege

Noch keine Rundum-Betreuung nötig? Der Hausnotruf als erster Schritt
Viele Pflegepersonen trauen sich keine Auszeit, weil dann niemand da wäre, falls etwas passiert. Ein Hausnotruf schließt genau diese Lücke: Der Knopf am Handgelenk alarmiert rund um die Uhr eine besetzte Zentrale. Ab Pflegegrad 1 beteiligt sich die Pflegekasse auf Antrag an den Kosten – beim Basispaket anerkannter Anbieter wie der Malteser übernimmt sie die Grundgebühr in der Regel komplett. Im Beratungsgespräch wird geklärt, welches Paket zu Ihrer Situation passt und was die Kasse davon trägt – beides kostenlos und unverbindlich.
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Häufige Fragen zur 24-Stunden-Pflege

Was kostet eine 24-Stunden-Pflege zu Hause?
Je nach Modell und Qualifikation meist 2.500 bis 4.000 € pro Monat (Betreuungskraft, die im Haushalt wohnt). Deutlich günstiger als ein Pflegeheim-Einzelzimmer in vielen Regionen – aber die Pflegekasse zahlt nur Zuschüsse, keinen Vollpreis.
Zahlt die Pflegekasse die 24-Stunden-Betreuung?
Teilweise: Das Pflegegeld (347–990 €/Monat je nach Pflegegrad) kann frei dafür eingesetzt werden. Beim Steuerbonus nach § 35a Abs. 2 EStG mindern 20 Prozent der Arbeitskosten die Steuerschuld, höchstens 4.000 € im Jahr – das ist die maximale Ermäßigung, nicht der absetzbare Betrag. Die Verhinderungspflege gehört dagegen nur eingeschränkt in diese Rechnung: Sie setzt voraus, dass eine Pflegeperson verhindert ist, und Pflegeperson ist nach § 19 S. 1 SGB XI nur, wer nicht erwerbsmäßig pflegt. Der Urlaub einer bezahlten Betreuungskraft löst den Anspruch also nicht aus – der Urlaub der pflegenden Tochter schon.
Ist „24-Stunden-Pflege" wirklich rund um die Uhr?
Nein – aber die Begründung ist eine andere als meist behauptet. Das Arbeitszeitgesetz schützt hier oft gar nicht: § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nimmt Arbeitnehmer, die „in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich … pflegen oder betreuen", vom Gesetz ausdrücklich aus. Die Grenze zieht das Vergütungsrecht: Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2021 (5 AZR 505/20) schuldet der Arbeitgeber entsandten Betreuungskräften den Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst. Rund um die Uhr verfügbar heißt also: rund um die Uhr zu bezahlen. Für medizinische Pflege (Wunden, Spritzen) braucht es ohnehin einen ambulanten Pflegedienst.
Welche Modelle gibt es – und welches ist seriös?
Drei Modelle: Entsendung über eine Agentur (am häufigsten, A1-Bescheinigung prüfen!), Anstellung als Arbeitgeber (aufwendig, aber am rechtssichersten) und selbstständige Betreuungskräfte (Vorsicht: Scheinselbstständigkeits-Risiko). Seriöse Vermittler legen Verträge, Versicherungen und die A1-Bescheinigung offen.
Ab welchem Pflegegrad lohnt sich die 24-Stunden-Betreuung?
Typisch ab Pflegegrad 3–4, wenn Alleinlassen nicht mehr sicher ist, die Familie aber einen Heimumzug vermeiden will. Bei Pflegegrad 5 ist sie oft die einzige häusliche Alternative zum Heim.
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