Die ehrlichen Kosten
| Posten | Monatlich |
|---|---|
| Betreuungskraft (Entsendemodell, je nach Deutschkenntnissen & Erfahrung) | 2.500–4.000 € |
| Unterkunft & Verpflegung (eigenes Zimmer nötig) | ~200–300 € |
| ggf. ambulanter Pflegedienst für medizinische Leistungen | über Sachleistungen abgedeckt |
Diese Preisspanne ist der Marktpreis, nicht der arbeitsrechtlich saubere Preis. Warum die beiden auseinanderliegen und was das für Sie bedeutet, steht weiter unten unter „Warum 2.500 € rechtlich nicht aufgehen".
Was die Kasse und der Staat dazugeben
- Pflegegeld: 347–990 €/Monat (je Pflegegrad) – frei einsetzbar, also auch hierfür. Tabelle
- Verhinderungspflege: bis 3.539 €/Jahr – aber nur, wenn eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson verhindert ist, siehe die Warnbox unten. Restbudget prüfen
- Steuerbonus § 35a Abs. 2 EStG: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 €/Jahr direkt von der Steuerschuld – an vier Bedingungen geknüpft, siehe unten
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat zusätzlich – für ergänzende Alltagshilfe durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot, nicht für das Honorar der Betreuungskraft. Details
Der Steuerbonus hat vier Bedingungen – jede kann ihn komplett kippen
Die 4.000 € sind die höchste Ermäßigung, nicht der absetzbare Betrag: § 35a Abs. 2 S. 1 EStG zieht 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld ab, gedeckelt bei 4.000 €. Pflege- und Betreuungsleistungen sind ausdrücklich erfasst (S. 2). Absatz 5 hängt aber vier Bedingungen daran, von denen die Seite bisher keine nannte:
- Keine Barzahlung. „Voraussetzung … ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist" (Abs. 5 S. 3). Das Taschengeld, das in diesem Modell üblicherweise bar an die Betreuungskraft geht, ist damit nicht begünstigt – und zwar ohne Heilungsmöglichkeit.
- Nur Arbeitskosten (Abs. 5 S. 2). Unterkunft, Verpflegung und Material zählen nicht. Bei 3.200 € im Monat greift ohnehin der Jahresdeckel, bei kleineren Verträgen macht es den Unterschied.
- Keine Doppelverwertung. Die Ermäßigung gibt es nur, „soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind" (Abs. 5 S. 1). Wer dieselben Pflegekosten nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung ansetzt – bei diesen Beträgen oft der günstigere Weg –, bekommt für sie keinen § 35a-Bonus. Welcher Weg sich rechnet, gehört einmal durchgerechnet, nicht geraten.
- Ein Haushalt, ein Höchstbetrag. Leben zwei Alleinstehende zusammen, gibt es die Höchstbeträge insgesamt nur einmal (Abs. 5 S. 4) – relevant beim pflegebedürftigen Elternpaar.
Warum 2.500 € rechtlich nicht aufgehen
Fast jeder Ratgeber beruhigt an dieser Stelle mit dem Satz, das Arbeitszeitrecht begrenze die Arbeitszeit schon, „24 Stunden" sei nur ein Werbebegriff. Der Satz stand bis zu diesem Prüflauf auch hier – und er ist in beiden Hälften unzuverlässig.
Das Arbeitszeitgesetz gilt in dieser Konstellation oft gar nicht
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nimmt vom gesamten Arbeitszeitgesetz aus: „Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen". Genau so ist das Entsendemodell gebaut: eigenes Zimmer im Haushalt, Versorgung ohne ständige Anleitung. Wo die Ausnahme greift, gibt es keine Höchstarbeitszeit, keine Mindestruhezeit und keine Pausenregelung aus diesem Gesetz. Die Schutzwirkung, mit der Vermittler und Ratgeber argumentieren, ist dann schlicht nicht da. Umstritten ist im Einzelfall nur, ob die Kraft wirklich „eigenverantwortlich" arbeitet – wer engmaschig angeleitet wird, fällt zurück ins Gesetz.
Bezahlt werden muss trotzdem – auch die Bereitschaft
Die Ausnahme des § 18 ArbZG betrifft nur den Arbeitsschutz, nicht die Vergütung. Das Mindestlohngesetz kennt keine vergleichbare Ausnahme. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das am 24. Juni 2021 für genau diese Fallgruppe entschieden – eine bulgarische Betreuungskraft, über eine deutsche Agentur in einen Berliner Privathaushalt entsandt, Arbeitsvertrag über 30 Wochenstunden, 950 € netto im Monat:
„Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte haben, soweit nicht der Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche eröffnet ist, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst."
— Leitsatz, BAG 24.06.2021 – 5 AZR 505/20
Bereitschaftsdienst ist dabei jede vom Arbeitgeber veranlasste Zeit, in der die Kraft sich an einem bestimmten Ort bereithalten muss und nicht frei über ihre Zeit bestimmen kann (Rn. 35 der Entscheidung). Die offene Zimmertür in der Nacht, damit man auf Zuruf da ist, ist genau das. Und das Gericht hat ausdrücklich abgelehnt, für die häusliche Betreuung einen niedrigeren Satz zu erfinden: Ohne eine im Gesetz selbst niedergelegte Staffelung „fehlt es an einer Legitimation, geleistete Arbeit mit weniger als dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten" (Rn. 38). Das zu ändern sei Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte – passiert ist es bis heute nicht.
Was das praktisch für Ihre Familie bedeutet
Die gute Nachricht zuerst: Schuldner des Lohns ist der Arbeitgeber, im Entsendemodell also das ausländische Unternehmen – nicht Sie. Die Bürgenhaftung des § 14 AEntG setzt nach ihrem Wortlaut auf beiden Seiten einen Unternehmer voraus („Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt"); ein Privathaushalt, der für die eigenen Eltern eine Betreuung einkauft, ist keiner. Nachzahlungen der Agentur treffen Sie deshalb im Regelfall nicht direkt.
Die Stelle, an der es doch Ihr Problem wird, steht im Dienstleistungsvertrag des entschiedenen Falls – und sinngemäß in fast jedem Vertrag dieser Branche:
„Der Leistungsnehmer versichert, keine Weisungen zur Art und Weise der zu erledigenden Aufgaben des entsandten Mitarbeiters auszuüben. […] Die Nichtbeachtung kann dazu führen, dass der Mitarbeiter als Arbeitnehmer/-in des Leistungsnehmers bzw. Leistungsempfängers angesehen wird."
Übersetzt: Wer der Betreuungskraft im Alltag vorgibt, wie und wann sie arbeitet – Dienstpläne macht, Nachtdienste anordnet, Urlaub genehmigt –, kann selbst zum Arbeitgeber werden. Dann gelten Mindestlohn samt Bereitschaftsdienst, Sozialversicherung und Kündigungsschutz im eigenen Haushalt, rückwirkend. Das ist das eigentliche Risiko des Entsendemodells für Angehörige, und es entsteht nicht durch den Vertrag, sondern durch das tägliche Verhalten.
Deshalb gehört vor Vertragsschluss schriftlich geklärt, wann die Kraft frei ist. Das Bundesarbeitsgericht hat der Agentur im Urteil vorgehalten, sie hätte „konkret vorzugeben" gehabt, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Kraft zur Verfügung stehen muss und wann sie sich zurückziehen darf, „ohne auf mögliche Bedürfnisse der zu betreuenden Person Rücksicht nehmen zu müssen". Fehlt diese Festlegung, spricht einiges dafür, dass der ganze Tag vergütungspflichtig ist. Ein Vertrag, der das offenlässt, ist für beide Seiten das teuerste Dokument im Ordner.
Die 3 Modelle im Vergleich
| Modell | Wie es läuft | Worauf achten |
|---|---|---|
| Entsendung (Standard) | Agentur vermittelt Kraft aus Osteuropa, angestellt beim ausländischen Unternehmen | A1-Bescheinigung verlangen, Vertragsdetails prüfen, Wechselintervalle klären |
| Arbeitgeber-Modell | Familie stellt die Kraft selbst an | rechtssicher, aber Lohnbuchhaltung & Arbeitsrecht liegen bei Ihnen |
| Selbstständige Kraft | Direktvertrag mit selbstständiger Betreuungskraft | Risiko Scheinselbstständigkeit – im Zweifel teuer für die Familie |
Seriösen Anbieter finden: die Checkliste
- Werden A1-Bescheinigung und Arbeitsvertrag offen vorgelegt?
- Gibt es einen deutschen Vertragspartner mit Impressum und erreichbarem Support?
- Sind Ersatz bei Ausfall und Wechsel der Kraft vertraglich geregelt?
- Werden Deutschkenntnisse ehrlich eingestuft (Preisunterschiede sind hier normal)?
- Keine Vorkasse über den ersten Monat hinaus, faire Kündigungsfristen (≤ 4 Wochen)?
Alternativen zur 24-Stunden-Pflege
- Kurzzeitpflege – zur Überbrückung oder als Test
- Tagespflege – eigenes Budget bis 2.085 €/Monat, entlastet tagsüber und wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet
- Kombination Pflegedienst + Alltagshilfe + Familie – oft günstiger bei PG 2–3
- Ambulant betreute Wohngruppe – gemeinsam wohnen statt allein, mit 224 €/Monat Zuschlag ab Pflegegrad 1
- Gemeinschaftliche Wohnform nach § 92c – neu seit 2026, 450 €/Monat, ein Pflegedienst übernimmt die Versorgung per Vertrag
Häufige Fragen zur 24-Stunden-Pflege
Was kostet eine 24-Stunden-Pflege zu Hause?
Zahlt die Pflegekasse die 24-Stunden-Betreuung?
Ist „24-Stunden-Pflege" wirklich rund um die Uhr?
Welche Modelle gibt es – und welches ist seriös?
Ab welchem Pflegegrad lohnt sich die 24-Stunden-Betreuung?
- Rechtsgrundlage: §§ 19, 36, 37, 39 SGB XI · § 35a EStG · § 18 ArbZG · § 1 MiLoG · § 14 AEntG — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- Gesetzestext § 35a EStG (gesetze-im-internet.de)
- Gesetzestext § 19 SGB XI (gesetze-im-internet.de)
- Gesetzestext § 39 SGB XI (gesetze-im-internet.de)
- BAG, Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 505/20, Volltext (bundesarbeitsgericht.de)
- Gesetzestext § 18 ArbZG – Ausnahme für häusliche Gemeinschaft (gesetze-im-internet.de)
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung – 13,90 € ab 1.1.2026 (gesetze-im-internet.de)
- Gesetzestext § 14 AEntG – Auftraggeberhaftung (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)