Geld-Anspruch · Stand 2026 · § 40 Abs. 2 SGB XI

Pflegehilfsmittel beantragen: So sichern Sie sich 42 € im Monat

Die Pflegekasse zahlt jeder zu Hause gepflegten Person mit Pflegegrad bis zu 42 € pro Monat für Verbrauchsmaterial – Handschuhe, Desinfektion, Betteinlagen, Masken. Schon ab Pflegegrad 1, ohne Rezept und ohne Zuzahlung. Hier stehen die drei Antragswege, ein formloser Musterantrag zum Abschreiben – und das, was die 42 € ausdrücklich nicht abdecken.

100 % kostenlos Quellen: § 40 SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
Bis zu 42 € im Monat, ab Pflegegrad 1, für Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen und Masken – ohne Zuzahlung und ohne ärztliches Rezept. Voraussetzung ist nur, dass zu Hause gepflegt wird. Der Antrag ist formlos möglich; die Kasse muss innerhalb von 3 Wochen entscheiden, sonst gilt die Leistung als genehmigt. Der Betrag ist eine Obergrenze, kein Budget, das ausgezahlt wird – und er verfällt Monat für Monat.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Alltagsmaterialien, die beim Pflegen zu Hause laufend gebraucht werden und aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden können. Die Pflegekasse übernimmt dafür nach § 40 Abs. 2 SGB XI bis zu 42 € monatlich – komplett ohne Zuzahlung. Im Hilfsmittelverzeichnis stehen sie gesammelt in der Produktgruppe 54:

  • Einmalhandschuhe (unsteril)
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Mundschutz und medizinische Gesichtsmasken
  • FFP2-Masken
  • Schutzschürzen und Schutzbekleidung
  • Einmallätzchen
  • Fingerlinge

Sie entscheiden selbst, was Sie davon in welcher Menge brauchen. Es gibt keine feste Zuteilung und keine Liste, die Sie abarbeiten müssten – maßgeblich ist der Bedarf in Ihrer Pflegesituation. Wer viel Inkontinenz zu versorgen hat, nimmt mehr Betteinlagen; wer täglich Wunden verbindet, mehr Handschuhe.

Voraussetzungen – nur diese zwei: ein anerkannter Pflegegrad (schon Pflegegrad 1 reicht) und Pflege zu Hause. Kein Rezept, keine ärztliche Verordnung nötig. Die Kasse darf die Notwendigkeit in geeigneten Fällen von einer Pflegefachperson oder dem Medizinischen Dienst prüfen lassen (§ 40 Abs. 1 S. 2) – beim Verbrauchsmaterial passiert das praktisch nie.

Was die 42 € ausdrücklich nicht abdecken

An dieser Stelle gehen die meisten Erwartungen daneben – und es kostet echtes Geld, weil fast jeder dieser Punkte einen eigenen, zusätzlichen Anspruch auslöst. Wer ihn aus der Pflegebox erwartet, holt ihn nirgends.

Das gehört nicht in die 42 €Wer zahlt stattdessen
Windeln, Inkontinenzvorlagen, Netzhosen Krankenkasse, per ärztlicher Verordnung (§ 33 SGB V). Nur die Bettschutzeinlage läuft über die 42 €.
Sterile Handschuhe für Wundversorgung oder Katheter in aller Regel die Krankenkasse – die 42 € decken die unsterilen Einmalhandschuhe ab
Pflegebett, Pflegerollstuhl, Lagerungshilfe, Hausnotruf Pflegekasse, aber über § 40 Abs. 1 und 3: vorrangig geliehen, mit Zuzahlung
Rollstuhl, Rollator, Bade- und Toilettenhilfen meist die Krankenkasse; bei Doppelfunktion klärt der angegangene Träger es selbst (§ 40 Abs. 5)
Badumbau, Rampe, Treppenlift Pflegekasse, aber als wohnumfeldverbessernde Maßnahme: bis 4.180 €
Betreuung, Alltagshilfe, Haushaltshilfe Entlastungsbetrag: 131 € im Monat, eigene Leistung
Mittel des täglichen Lebensbedarfs wie Seife oder Waschlappen niemand – sie sind ausdrücklich keine Pflegehilfsmittel
Der teuerste Irrtum auf dieser Seite: Inkontinenzmaterial. Windeln und Vorlagen sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V und brauchen eine ärztliche Verordnung. Sie kommen zusätzlich zu den 42 € – wer sie aus der Pflegebox erwartet, lässt den Anspruch gegen die Krankenkasse liegen. Sprechen Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt darauf an, wenn regelmäßig Inkontinenzmaterial gebraucht wird.

Wer Anspruch hat – und wo Sie wohnen dürfen

Der Anspruch hängt an zwei Dingen: anerkannter Pflegegrad (1 bis 5, die Höhe spielt keine Rolle) und häusliche Pflege. Die zweite Voraussetzung wird enger verstanden, als sie ist. Der Anspruch besteht auch:

Gepflegt werden darf von Angehörigen, Freunden, Nachbarn, einem Pflegedienst oder von mehreren zusammen. Auch wer den größten Teil des Tages allein zurechtkommt und nur stundenweise Hilfe bekommt, hat den Anspruch.

Zur Vollständigkeit: Dass es die 42 € nur bei häuslicher Pflege gibt, steht so nicht im Wortlaut des § 40 – es folgt aus § 43 Abs. 2 SGB XI, wonach die Pflegekasse in vollstationärer Pflege die pflegebedingten Aufwendungen bereits mit dem pauschalen Leistungsbetrag an die Einrichtung abgilt. Das Material schuldet dort also das Heim.

Die drei Wege, an die 42 € zu kommen

Das Gesetz schreibt keinen Weg vor. Es gibt drei, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wie viel Papier bei Ihnen landet:

Pflegebox (Versand)Apotheke, SanitätshausSelbst kaufen
Kosten vorstreckenneinneinja
Belege einreichennieniejeden Monat
Antrag bei der Kassemacht der Anbietermacht meist der Betriebselbst stellen
Lieferungmonatlich frei Hausmonatlich abholenselbst besorgen
Produktauswahlaus dem Sortimentaus dem Sortimentvöllig frei

Die ersten beiden Wege laufen über Vertragspartner Ihrer Pflegekasse, die direkt mit ihr abrechnen. Das ist der gesetzliche Regelfall: Die Sachleistung ist vorgesehen, die Kostenerstattung nach Belegen nennt § 40 Abs. 2 S. 2 SGB XI nur als Möglichkeit – sie kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

Wenn Sie selbst kaufen wollen, klären Sie es vorher. Zwei Fallen stecken in diesem Weg. Erstens: Einen Anspruch auf Kostenerstattung gibt der Wortlaut nicht her – in der Praxis machen die Kassen es mit, aber lassen Sie es sich vor dem ersten Einkauf bestätigen, statt ein halbes Jahr Quittungen zu sammeln. Zweitens: § 40 Abs. 1 S. 4 SGB XI erklärt § 33 Abs. 6 SGB V für entsprechend anwendbar. Wer Material bei einem Anbieter bezieht, der keinen Vertrag mit der eigenen Kasse hat, kann auf den Mehrkosten sitzen bleiben. Fragen Sie Ihre Kasse nach ihren Vertragspartnern – das kostet ein Telefonat.
Worauf Sie bei einer Pflegebox achten: Es gibt mehrere Anbieter (u. a. PflegeBox, Curabox, HYGIBOX, Malteser). Alle liefern dieselbe gesetzliche Leistung nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Drei Dinge entscheiden über die Qualität des Angebots: monatlich kündbar, Zusammenstellung jederzeit änderbar und keine Box über 42 € – die Kasse zahlt nur bis zu diesem Betrag, alles darüber ist Ihre Zuzahlung. Die ersten beiden sind bei seriösen Anbietern Standard, das dritte steht im Kleingedruckten. Gebunden sind Sie nie: Wechseln geht jederzeit, zwei Anbieter gleichzeitig gehen nicht.

Musterantrag: formlos, vier Angaben

Wenn Sie den Antrag selbst stellen, brauchen Sie kein bestimmtes Formular. Ein formloses Schreiben genügt; viele Kassen bieten daneben ein eigenes Formular oder einen Online-Antrag an – beides dürfen Sie nutzen. Entscheidend ist, dass diese vier Angaben drinstehen:

  1. Name und Geburtsdatum der pflegebedürftigen Person
  2. Versichertennummer (steht auf der Gesundheitskarte)
  3. Pflegegrad und seit wann er anerkannt ist
  4. Welches Material in welchem Umfang gebraucht wird
Zum Abschreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs. 2 SGB XI für [Name, geboren am TT.MM.JJJJ, Versichertennummer …]. Der Pflegegrad [1–5] ist seit [Monat/Jahr] anerkannt, die Pflege erfolgt in der eigenen Häuslichkeit durch Angehörige. Benötigt werden monatlich insbesondere Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen und Schutzschürzen. Ich bitte um Mitteilung, welche Vertragspartner für die Versorgung zur Verfügung stehen. Mit freundlichen Grüßen

Das Schreiben geht an Ihre Pflegekasse, nicht an die Krankenkasse. Die Pflegekasse sitzt bei derselben Kasse, heißt aber anders und hat oft eine eigene Postanschrift – sie steht auf jedem Bescheid zum Pflegegrad. Den Weg zu Ihrer Kasse zeigt der Kassen-Lotse.

Notieren Sie das Absendedatum. Es ist der Anker für die Frist aus § 40 Abs. 7 SGB XI – und wenn die Kasse sie reißt, ist es der Beleg dafür, dass die Leistung als genehmigt gilt. Bei Postversand lohnt ein Einwurf-Einschreiben; per E-Mail oder Kassen-App reicht der Screenshot der Sendebestätigung.

Zwei Abkürzungen, die kaum jemand kennt

Es gibt zwei Wege, auf denen der Antrag praktisch von selbst entsteht – beide stehen im Gesetz, beide werden selten genutzt:

1. Die Empfehlung im Gutachten gilt als Antrag. Gibt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung, so gelten diese Empfehlungen als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt (§ 18b Abs. 3 S. 1 SGB XI). Die Notwendigkeit wird dann vermutet, eine ärztliche Verordnung braucht es nicht (S. 2 und 3). Praktisch heißt das: Bei der Begutachtung die Pflegehilfsmittel ansprechen und der Empfehlung zustimmen – der Antrag ist damit gestellt.
2. Die Pflegefachperson darf empfehlen. Nach § 40 Abs. 6 SGB XI können Pflegefachpersonen im Rahmen der Pflegesachleistung, der häuslichen Krankenpflege oder beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI konkrete Empfehlungen abgeben. Liegt die Empfehlung bei der Antragstellung in Textform vor und ist sie nicht älter als zwei Wochen, wird die Notwendigkeit vermutet und die vertragsärztliche Verordnung entfällt. Zusätzlich bleibt es dann bei der 3-Wochen-Frist, auch wenn die Kasse prüft (§ 40 Abs. 7 S. 2). Der halbjährliche Beratungsbesuch ist damit der natürliche Moment, um Hilfsmittelbedarf anzumelden.

Pflegehilfsmittel beantragen in 3 Schritten

  1. Anspruch prüfen: Pflegegrad 1–5 und Pflege zu Hause, in einer WG oder im Betreuten Wohnen? Dann steht Ihnen der Betrag zu.
  2. Weg wählen: Pflegebox per Versand, Abholung in Apotheke oder Sanitätshaus – oder mit vorheriger Genehmigung selbst kaufen und die Belege einreichen.
  3. Antrag absenden: Beim Anbieter genügt ein Online-Formular, er reicht den Antrag ein. Sonst geht das formlose Schreiben von oben an die Pflegekasse. Nach der Genehmigung – spätestens 3 Wochen – läuft die Versorgung monatlich.
Die Kasse hat eine Frist – und die wirkt für Sie. Nach § 40 Abs. 7 SGB XI muss die Pflegekasse über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung innerhalb von 3 Wochen entscheiden; schaltet sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst ein, sind es 5 Wochen. Lässt sie die Frist verstreichen, ohne Ihnen rechtzeitig schriftlich einen Grund zu nennen, gilt die Leistung als genehmigt. Notieren Sie deshalb das Absendedatum.
Nicht verwechseln: Die 42 € gelten für Verbrauchsmaterial. Technische Pflegehilfsmittel (Pflegebett, Hausnotruf) und der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat sind zusätzliche, eigene Leistungen – der eine Anspruch schmälert den anderen nicht.
Auch ein Pflegehilfsmittel: der Hausnotruf
Viele Pflegepersonen trauen sich keine Auszeit, weil dann niemand da wäre, falls etwas passiert. Ein Hausnotruf schließt genau diese Lücke: Der Knopf am Handgelenk alarmiert rund um die Uhr eine besetzte Zentrale. Ab Pflegegrad 1 beteiligt sich die Pflegekasse auf Antrag an den Kosten – beim Basispaket anerkannter Anbieter wie der Malteser übernimmt sie die Grundgebühr in der Regel komplett. Im Beratungsgespräch wird geklärt, welches Paket zu Ihrer Situation passt und was die Kasse davon trägt – beides kostenlos und unverbindlich.
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Das Hilfsmittelverzeichnis: Produktgruppen 50 bis 54

Wenn Ihre Kasse von einer Produktgruppe oder einer Hilfsmittelnummer spricht, meint sie das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Die Pflegehilfsmittel stehen darin am Ende, ab Produktgruppe 50:

GruppeWofürBeispiele
PG 50Erleichterung der PflegePflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische, Pflegerollstühle
PG 51Körperpflege und HygieneWaschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen, Urinflaschen
PG 52selbständigere LebensführungHausnotrufsysteme
PG 53Linderung von BeschwerdenLagerungsrollen und -halbrollen
PG 54zum Verbrauch bestimmtgenau die 42 €: Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen, Masken, Schürzen

Nützlich ist das aus einem Grund: Steht in einem Ablehnungsbescheid eine Produktgruppe, sehen Sie sofort, ob Ihre Kasse über die richtige Vorschrift entschieden hat. Ein Antrag auf Verbrauchsmaterial, der mit dem Hinweis auf Zuzahlung oder Leihe abgelehnt wird, liegt falsch – beides gilt für die Gruppen 50 bis 53, nicht für die Gruppe 54.

Das Verzeichnis ist eine Orientierung, keine abschließende Liste. Es ist nach § 78 Abs. 2 SGB XI eine Zusammenstellung des GKV-Spitzenverbandes; ein Anspruch kann im Einzelfall auch für etwas bestehen, das dort nicht aufgeführt ist. Umgekehrt gilt aber auch: Was gelistet ist, bewilligen die Kassen erfahrungsgemäß deutlich reibungsloser.

Beim technischen Pflegehilfsmittel gelten andere Regeln

Die Zuzahlungsfreiheit der 42 € ist eine ausdrückliche Ausnahme: § 40 Abs. 3 S. 4 SGB XI nimmt die Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 von der Zuzahlung aus. Für alles andere – Pflegebett, Pflegerollstuhl, Lagerungshilfe, Hausnotruf – zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel. Zwei Auswege stehen im selben Absatz: Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat oder mit dieser Zuzahlung erreicht, ist befreit (S. 6), und zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse ganz oder teilweise befreien (S. 5). Beides muss man ansprechen, es passiert nicht von allein.

Der teuerste Satz des Paragrafen: Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen (§ 40 Abs. 3 S. 1). Wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt – weil er lieber ein neues Gerät hätte –, muss die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst tragen (S. 7). Bei einem Pflegebett sind das schnell vierstellige Beträge statt 25 € Zuzahlung. Ebenfalls wenig bekannt: Wählt man eine Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht, gehen die Mehrkosten und die Folgekosten zulasten des Versicherten (§ 40 Abs. 1 S. 3).

Dafür deckt der Anspruch mehr ab, als die meisten wissen: auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels (§ 40 Abs. 3 S. 3). Ein defektes Pflegebett ist also kein neuer Antrag. Bei der Leihe entfällt zudem die Zuzahlung in der Regel – eine Leihgebühr kann der Anbieter trotzdem verlangen.

Kranken- oder Pflegekasse? Nicht Ihr Problem. Bei Hilfsmitteln, die beiden Zwecken dienen können – der Klassiker ist der Rollstuhl, dazu Bade- und Toilettenhilfen und Lifter –, prüft der Träger, bei dem Sie den Antrag gestellt haben, selbst, ob Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist, und entscheidet darüber (§ 40 Abs. 5 S. 1 SGB XI). Sie müssen keinen zweiten Antrag stellen und dürfen nicht weitergeschickt werden. Die beiden Kassen teilen die Ausgaben intern nach einer Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes auf; das geht Sie nichts an. Achtung bei der Zuzahlung: Für die in dieser Richtlinie gelisteten Hilfsmittel richtet sie sich nach §§ 33, 61, 62 SGB V, nicht nach § 40 Abs. 3 (S. 7).

Wenn die Kasse ablehnt

Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Zugang Widerspruch einlegen; das ist kostenlos und formlos möglich. Drei Punkte lohnen dabei den Blick in den Bescheid:

  • Ist die richtige Vorschrift geprüft worden? Verbrauchsmaterial ist § 40 Abs. 2 – wer dort mit Zuzahlung oder Leihe argumentiert, hat den Fall nach Absatz 3 behandelt.
  • Ist die Frist gelaufen? Drei beziehungsweise fünf Wochen ohne rechtzeitige schriftliche Begründung heißen: Die Leistung gilt als genehmigt (§ 40 Abs. 7 S. 4). Das ist der stärkste Punkt, den ein Widerspruch haben kann.
  • Wurde an die Krankenkasse verwiesen? Bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln darf das nicht passieren – § 40 Abs. 5 verpflichtet den angegangenen Träger zur Entscheidung.

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Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln

Wer hat Anspruch auf die 42 € Pflegehilfsmittel?
Jede Person mit anerkanntem Pflegegrad (1 bis 5), die zu Hause gepflegt wird – vom Partner, von Angehörigen, Freunden oder einem ambulanten Dienst. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 und muss nicht ärztlich verordnet werden. Zu Hause heißt dabei nicht nur die eigene Wohnung: auch bei Angehörigen, in einer Pflege-Wohngemeinschaft oder im Betreuten Wohnen besteht der Anspruch.
Was zählt zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?
Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Mundschutz und FFP2-Masken, Schutzschürzen, Einmallätzchen und Fingerlinge. Nicht dazu zählen technische Hilfsmittel wie Pflegebetten – die laufen über § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI, werden vorrangig geliehen und kosten ab 18 Jahren eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 € je Hilfsmittel.
Zahlt die Pflegekasse auch Windeln und Inkontinenzeinlagen?
Aus den 42 € nicht. Windeln, Inkontinenzvorlagen und Netzhosen sind Hilfsmittel der Krankenkasse und laufen über eine ärztliche Verordnung nach § 33 SGB V – ein eigener Anspruch neben den 42 €, nicht daraus. Aus den 42 € bezahlt werden nur die saugenden Bettschutzeinlagen, die das Bett schützen. Das ist die häufigste Verwechslung bei diesem Betrag: Wer Inkontinenzmaterial aus der Pflegebox erwartet, lässt den Anspruch gegen die Krankenkasse liegen.
Muss ich die Pflegehilfsmittel selbst bezahlen?
Beim Verbrauchsmaterial nein: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 42 € pro Monat vollständig, ohne Zuzahlung (§ 40 Abs. 3 S. 4 SGB XI nimmt die Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 von der Zuzahlung ausdrücklich aus). Entweder kaufen Sie selbst und reichen die Belege ein, oder Sie nutzen einen Anbieter (Pflegebox), der direkt mit der Kasse abrechnet. Was über 42 € im Monat hinausgeht, zahlen Sie selbst – der Betrag ist eine Obergrenze, kein Pauschalbudget, das ausgezahlt wird.
Sind es 42 € oder 40 €?
42 €. Bis Ende 2024 waren es 40 €; zum 1. Januar 2025 wurden die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung angehoben, seitdem steht in § 40 Abs. 2 S. 1 SGB XI der Betrag von 42 €. Viele Ratgeberseiten, Formulare und sogar Anbieterseiten nennen noch 40 € – das ist veraltet. Eine weitere Anpassung ist nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Wie stelle ich den Antrag, wenn ich keine Pflegebox will?
Formlos und schriftlich, direkt bei Ihrer Pflegekasse. Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Hinein gehören vier Angaben: Name und Geburtsdatum der pflegebedürftigen Person, die Versichertennummer, der Pflegegrad und die Angabe, welche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Sie in welchem Umfang benötigen. Viele Kassen bieten zusätzlich ein eigenes Formular oder einen Online-Antrag an – nutzen dürfen Sie beides.
Kostet ein Pflegebett oder ein Hausnotruf auch nichts?
Doch. Für technische Pflegehilfsmittel zahlen Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 3 S. 4 SGB XI). Ausgenommen ist nur das Verbrauchsmaterial nach Absatz 2, also die 42 €. Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat oder mit dieser Zuzahlung erreicht, ist befreit; zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse zusätzlich ganz oder teilweise befreien (§ 40 Abs. 3 S. 5 und 6 SGB XI). Bei leihweiser Überlassung entfällt die Zuzahlung in der Regel.
Warum bekomme ich das Pflegebett nur geliehen?
Weil das Gesetz es so vorsieht: Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen (§ 40 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Das ist kein Nachteil – der Anspruch umfasst auch Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und die Ausbildung im Gebrauch (S. 3), und bei der Leihe entfällt die Zuzahlung häufig. Wichtig ist der letzte Satz desselben Absatzes: Wer die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt, muss die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst tragen.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Die Kasse muss nach § 40 Abs. 7 SGB XI innerhalb von 3 Wochen entscheiden – 5 Wochen, wenn sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst einschaltet. Liegt bei der Antragstellung die Empfehlung einer Pflegefachperson bei, bleibt es auch dann bei 3 Wochen (S. 2). Versäumt sie die Frist, ohne Ihnen rechtzeitig schriftlich einen Grund zu nennen, gilt die Leistung als genehmigt.
Brauche ich für ein Pflegebett ein ärztliches Rezept?
Nicht zwingend. Nach § 40 Abs. 6 SGB XI kann eine Pflegefachperson – etwa beim Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI oder im Rahmen der Pflegesachleistung – ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel direkt empfehlen. Liegt so eine Empfehlung bei der Antragstellung in Textform vor und ist sie nicht älter als zwei Wochen, wird die Notwendigkeit vermutet und eine vertragsärztliche Verordnung ist nicht mehr nötig. In der Praxis verlangen die Kassen bei großen Hilfsmitteln wie einem Pflegebett trotzdem oft Verordnung und Kostenvoranschlag – fragen Sie vorher nach, was Ihre Kasse konkret sehen will.
Muss ich den Antrag jedes Jahr neu stellen?
Der gesetzliche Anspruch besteht, solange Pflegegrad und häusliche Pflege bestehen – er läuft nicht ab. Die Bewilligung Ihrer Kasse kann aber befristet sein, etwa auf ein Jahr. Das steht im Bescheid, und genau dort sollten Sie nachsehen: Läuft eine Befristung aus und niemand stellt einen Folgeantrag, kommt die Versorgung still zum Erliegen. Bei Abwicklung über einen Anbieter kümmert der sich in der Regel um die Verlängerung.
Verfällt der Betrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Ja. Die 42 € gelten pro Kalendermonat und können nicht angespart werden. Ein nicht genutzter Monat ist endgültig verloren – deshalb lohnt es sich, den Anspruch sofort zu aktivieren.
Bekomme ich die 42 € rückwirkend für zurückliegende Monate?
Verlassen Sie sich nicht darauf. Der Betrag gilt je Kalendermonat und ist nicht ansparbar, und die Kostenerstattung nennt § 40 Abs. 2 S. 2 SGB XI nur als Möglichkeit – einen Anspruch darauf, selbst gekaufte Ware erstattet zu bekommen, gibt der Wortlaut nicht her. Die Kassen verlangen deshalb in der Regel eine Genehmigung vor dem Kauf. Wenn Sie selbst einkaufen wollen: erst die Genehmigung holen, dann Belege sammeln. Eine Nachzahlung für vergangene Monate sollten Sie nicht fest einplanen.
Bekommen zwei pflegebedürftige Personen im selben Haushalt jeweils 42 €?
Ja. Der Betrag ist personenbezogen: § 40 Abs. 2 S. 1 SGB XI begrenzt die monatlichen Aufwendungen der Pflegekasse je pflegebedürftiger Person auf 42 €. Leben zwei Menschen mit Pflegegrad zusammen, bestehen zwei getrennte Ansprüche – und es braucht zwei Anträge.
Was gilt im Krankenhaus, in der Kurzzeitpflege oder im Heim?
In vollstationärer Pflege gibt es das Verbrauchsmaterial nicht zusätzlich: Dort gilt § 43 Abs. 2 SGB XI, die Pflegekasse gilt die pflegebedingten Aufwendungen bereits mit dem Leistungsbetrag an die Einrichtung ab – das Material schuldet also die Einrichtung. Dasselbe gilt für die Zeit in der Kurzzeitpflege und im Krankenhaus. Wie die Kassen kurze Abwesenheiten innerhalb eines Monats handhaben, ist unterschiedlich; klären Sie längere Aufenthalte vorab mit Ihrer Pflegekasse, statt die Versorgung einfach weiterlaufen zu lassen.
Kann ich den Anbieter wechseln?
Ja. Sie sind an keinen Anbieter gebunden und können jederzeit wechseln oder wieder selbst einkaufen. Zwei Anbieter gleichzeitig gehen nicht: Der Monatsbetrag steht nur einmal zur Verfügung und wird genau einmal abgerechnet. Kündigen Sie deshalb beim alten Anbieter, bevor der neue den Antrag bei der Kasse stellt.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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