Ratgeber · Stand 2026 · §§ 42, 42a SGB XI

Kurzzeitpflege: Wenn es zu Hause vorübergehend nicht geht

Nach dem Krankenhaus, in Krisenzeiten oder wenn die Pflegeperson länger ausfällt: Die Kurzzeitpflege übernimmt bis zu 8 Wochen stationär – bezahlt aus Ihrem Jahresbetrag von 3.539 €.

100 % kostenlos Quellen: §§ 42, 42a SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Hände einer älteren Frau halten eine Tasse Tee im Tageslicht – gut versorgt auf Zeit

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung – typisch nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Versorgung zu Hause erst organisiert werden muss, oder wenn die Pflegeperson länger ausfällt. Der Anspruch: bis zu 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2.

Das Gesetz knüpft den Anspruch an zwei Bedingungen, und die zweite wird fast immer überlesen: Die häusliche Pflege muss zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden können – und auch teilstationäre Pflege darf nicht ausreichen (§ 42 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Wer die Nächte zu Hause noch bewältigt, muss damit rechnen, dass die Kasse auf die Tagespflege verweist. Als Anlass nennt die Norm ausdrücklich die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung (Nr. 1) sowie sonstige Krisensituationen (Nr. 2) – eine geplante Auszeit der Pflegeperson gehört in die zweite Gruppe und sollte auch so begründet werden.

Was zahlt die Kasse – und was Sie?

KostenblockWer zahlt?
Pflege, Betreuung und medizinische BehandlungspflegePflegekasse – aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €)
Unterkunft & VerpflegungSie – aber der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) kann dafür eingesetzt werden
Investitionskosten der EinrichtungSie (regional teils Zuschüsse)

Die medizinische Behandlungspflege – Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe – ist ausdrücklich Teil dessen, was die Pflegekasse aus dem Jahresbetrag übernimmt (§ 42 Abs. 2 S. 2 SGB XI). Sie muss also nicht zusätzlich über die Krankenkasse abgerechnet werden, zehrt dafür aber am selben Topf.

Pflegegeld-Regel: Während der Kurzzeitpflege läuft Ihr Pflegegeld zur Hälfte weiter, für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB XI). Dass der An- und der Abreisetag voll gezahlt werden, steht nicht im Gesetzestext, aber im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Fassung vom 02.04.2026, S. 204): „Eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt jedoch nicht für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege." Danach arbeiten die Pflegekassen bundesweit — ein Gesetz ist es trotzdem nicht.

Wichtig für die Planung: Geldtopf gemeinsam, Zeitkontingente getrennt. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege teilen sich die 3.539 €, aber das halbe Pflegegeld wird jeweils für bis zu acht Wochen fortgewährt – also acht Wochen für die eine und acht Wochen für die andere Leistung.

Kurzzeitpflege beantragen: So gehen Sie vor

  1. Platz suchen: Pflegekasse nach einer Platzliste fragen, Einrichtungen im Umkreis anrufen. Nach dem Krankenhaus: der Sozialdienst der Klinik organisiert mit.
  2. Antrag bei der Pflegekasse stellen – formlos oder mit dem Formular Ihrer Kasse; die Einrichtung hilft oft beim Ausfüllen und rechnet direkt mit der Kasse ab.
  3. Eigenanteil klären: Kosten für Unterkunft/Verpflegung erfragen und den Entlastungsbetrag zur Deckung angeben. Den Entlastungsbetrag müssen Sie nicht gesondert beantragen – der Anspruch entsteht von selbst (§ 45b Abs. 2 S. 1 SGB XI). Sie reichen Belege ein, auf denen eindeutig erkennbar sein muss, dass die Aufwendung zur Kurzzeitpflege gehört (S. 3).
  4. Übersicht verlangen: Die Einrichtung muss Ihnen nach der Leistung unverzüglich eine schriftliche Aufstellung der Aufwendungen aushändigen, auf der deutlich ausgewiesen ist, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet wird (§ 42a Abs. 3 S. 1 SGB XI). Nur damit wissen Sie, wie viel vom Topf noch übrig ist.
  5. Eigenanteil einreichen: Aus dieser Übersicht wird der Beleg für die Kasse – mit der Leistungsart, die Satz 3 verlangt. Der Beleg-Generator für die Kurzzeitpflege trennt Kassenanteil und Eigenanteil und schreibt die Pflichtangabe mit auf.

Kein freier Platz? Die Öffnungsklausel, die kaum jemand kennt

Der praktische Engpass ist selten das Geld, sondern der Platz. Dafür hat das Gesetz einen eigenen Absatz: In begründeten Einzelfällen besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege für zu Hause gepflegte Menschen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint (§ 42 Abs. 3 S. 1 SGB XI). „Nicht möglich" deckt den leeren Markt in der Region ab, „nicht zumutbar" etwa eine Einrichtung weit außerhalb.

Für die Abrechnung gilt dort eine eigene Regel, die Ihnen den Streit über die Zusammensetzung des Preises erspart: Sind Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Entgelt enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, sind 60 % des Entgelts zuschussfähig (S. 3). Abweichende pauschale Abschläge kann die Kasse nur in begründeten Einzelfällen vornehmen (S. 4). Der Beleg-Generator hat für diesen Fall einen eigenen Modus und rechnet die 60 % aus.

Clever kombinieren: Kurzzeitpflege + Verhinderungspflege

Beide Leistungen teilen sich den Jahresbetrag von 3.539 € – Sie entscheiden, wie Sie ihn aufteilen. Was wann sinnvoller ist, zeigt der Vergleich: Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege? Und wie viel Budget Ihnen noch bleibt, sagt Ihnen der Rechner.

Plätze früh sichern: Kurzzeitpflege-Plätze sind vielerorts Mangelware, gerade in den Schulferien. Wenn absehbar ist, dass Sie einen Platz brauchen (geplante OP, Urlaub), reservieren Sie möglichst 2–3 Monate im Voraus – und wenn das scheitert, erinnern Sie die Kasse an § 42 Abs. 3 SGB XI.

Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege

Wie lange kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 S. 1 SGB XI). Finanziert wird sie aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, den sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege seit dem 1. Juli 2025 teilen (§ 42a Abs. 1 SGB XI).
Wann habe ich überhaupt Anspruch?
Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist UND auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht (§ 42 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Die zweite Bedingung wird oft übersehen: Die Kasse kann auf Tagespflege verweisen, wenn die Nächte zu Hause zu bewältigen sind.
Was kostet die Kurzzeitpflege die Familie selbst?
Die Kasse übernimmt nur die Pflegekosten, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege (aus dem Jahresbetrag). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung zahlen Sie selbst – dafür können Sie aber den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat einsetzen. Je nach Einrichtung liegt der Eigenanteil bei etwa 40–90 € pro Tag.
Wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?
Zur Hälfte: Für bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege läuft das halbe Pflegegeld weiter (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB XI). Dass An- und Abreisetag voll gezahlt werden, steht nicht im Gesetzestext, sondern im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Fassung vom 02.04.2026, S. 204): „Eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt jedoch nicht für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege." Danach arbeiten die Pflegekassen bundesweit.
Es gibt keinen freien Kurzzeitpflege-Platz – ist damit alles vorbei?
Nein. § 42 Abs. 3 SGB XI öffnet den Anspruch in begründeten Einzelfällen auch für Einrichtungen der Behindertenhilfe und andere geeignete Einrichtungen, wenn ein zugelassener Kurzzeitpflegeplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sind dort Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht gesondert ausgewiesen, sind 60 % des Entgelts zuschussfähig.
Gibt es Kurzzeitpflege auch bei Pflegegrad 1?
Regulär nicht – der Anspruch beginnt bei Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 können Sie aber den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) für Kurzzeitpflege einsetzen (§ 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB XI). Nach einem Krankenhausaufenthalt gibt es zudem die Übergangspflege der Krankenkasse.
Wie finde ich kurzfristig einen Kurzzeitpflege-Platz?
Plätze sind knapp – besonders in Ferienzeiten. Fragen Sie zuerst die Pflegekasse nach einer Platzliste, rufen Sie mehrere Einrichtungen im Umkreis an und lassen Sie sich auf Wartelisten setzen. Nach einem Krankenhausaufenthalt hilft der Sozialdienst der Klinik bei der Vermittlung.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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