Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung – typisch nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Versorgung zu Hause erst organisiert werden muss, oder wenn die Pflegeperson länger ausfällt. Der Anspruch: bis zu 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2.
Was zahlt die Kasse – und was Sie?
| Kostenblock | Wer zahlt? |
|---|---|
| Pflege & Betreuung | Pflegekasse – aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag (3.539 €) |
| Unterkunft & Verpflegung | Sie – aber der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) kann dafür eingesetzt werden |
| Investitionskosten der Einrichtung | Sie (regional teils Zuschüsse) |
Kurzzeitpflege beantragen: So gehen Sie vor
- Platz suchen: Pflegekasse nach einer Platzliste fragen, Einrichtungen im Umkreis anrufen. Nach dem Krankenhaus: der Sozialdienst der Klinik organisiert mit.
- Antrag bei der Pflegekasse stellen – formlos oder mit dem Formular Ihrer Kasse; die Einrichtung hilft oft beim Ausfüllen und rechnet direkt mit der Kasse ab.
- Eigenanteil klären: Kosten für Unterkunft/Verpflegung erfragen und den Entlastungsbetrag zur Deckung angeben.
Clever kombinieren: Kurzzeitpflege + Verhinderungspflege
Beide Leistungen teilen sich den Jahresbetrag von 3.539 € – Sie entscheiden, wie Sie ihn aufteilst. Was wann sinnvoller ist, zeigt der Vergleich: Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege? Und wie viel Budget Ihnen noch bleibt, sagt Ihnen der Rechner.
Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege
Wie lange kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Was kostet die Kurzzeitpflege die Familie selbst?
Wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?
Gibt es Kurzzeitpflege auch bei Pflegegrad 1?
Wie finde ich kurzfristig einen Kurzzeitpflege-Platz?
- Rechtsgrundlage: § 42 SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)