Ratgeber · Stand 2026 · §§ 39, 42a SGB XI

Der Gemeinsame Jahresbetrag: 3.539 € – ein Topf für alles

Seit Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein flexibles Budget. Was die Reform gebracht hat, wo die Fallstricke liegen – und wie Sie den Topf leerst, bevor er verfällt.

100 % kostenlos Quellen: §§ 39, 42a SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels

Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?

Bis Mitte 2025 gab es zwei getrennte Töpfe: 1.612 € für die Verhinderungspflege und 1.774 € für die Kurzzeitpflege – mit komplizierten Regeln, wie viel man vom einen in den anderen „umwidmen" durfte. Die Pflegereform hat das zum 1. Juli 2025 radikal vereinfacht: Es gibt jetzt einen Topf mit 3.539 € pro Kalenderjahr, den Sie frei auf beide Leistungen verteilen.

Alt vs. neu im Vergleich

bis 30.06.2025 (alt)seit 01.07.2025 (neu)
Verhinderungspflege1.612 € + max. 806 € Umwidmung = max. 2.418 €ein Topf: 3.539 €, frei verteilbar
Kurzzeitpflege1.774 € + max. 1.612 € Umwidmung = max. 3.386 €
Vorpflegezeit6 Monate nötigentfällt
Dauer Verhinderungspflegemax. 6 Wochenmax. 8 Wochen (56 Tage)

Die Spielregeln des neuen Budgets

  • Ab Pflegegrad 2, bei Pflege zu Hause (§ 42a Abs. 1, § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
  • Gilt pro Kalenderjahr – am 1. Januar steht der volle Betrag wieder zur Verfügung, Reste verfallen (aber: nachträgliche Abrechnung bis zum Ende des Folgejahres).
  • Kein Antrag vorab nötig: „Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich" (§ 39 Abs. 1 S. 2). Erst helfen lassen, dann einreichen.
  • Zeit-Limits bleiben: je Leistung bis zu 56 Tage/Jahr – Tage, an denen die Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert war, zählen nicht als Tage (Gemeinsames Rundschreiben zu § 39 SGB XI, Fassung vom 02.04.2026, S. 257).
  • Der Topf ist unabhängig vom Entlastungsbetrag, der Pflegebox und dem Pflegegeld.
  • Er ruht nicht, wenn parallel häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V läuft – § 39 Abs. 1 S. 1 nimmt diesen Fall ausdrücklich von der Ruhensregel des § 34 Abs. 2 S. 1 aus.
Die 3.539 € gelten nicht für jeden Helfer. Springt bei der Verhinderungspflege eine Person ein, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr im selben Haushalt lebt, und tut sie das nicht erwerbsmäßig, sind die Aufwendungen der Kasse regelmäßig auf das Pflegegeld für zwei Monate gedeckelt (§ 39 Abs. 3 S. 2 SGB XI): 694 € bei Pflegegrad 2, 1.198 € bei 3, 1.600 € bei 4, 1.980 € bei 5. Das ist bei Pflegegrad 2 ein Fünftel des Jahresbetrags. Drei Dinge heben den Deckel ganz oder teilweise auf: die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt (dann gilt Abs. 3 S. 1, also der volle Jahresbetrag), der Helfer ist weder nah verwandt noch Mitbewohner (Abs. 2, voller Jahresbetrag), oder der Ersatzpflegeperson sind nachgewiesene notwendige Aufwendungen entstanden – Fahrtkosten, Verdienstausfall –, die die Kasse auch über den Deckel hinaus übernehmen kann (Abs. 3 S. 3). Für die Kurzzeitpflege gilt der Deckel nicht. Mehr dazu: Ersatzpflege durch Angehörige.

Wie viel ist noch drin? Sie haben Anspruch auf die Zahl

Das Restbudget ist der wunde Punkt des gemeinsamen Topfes: Solange beide Leistungen aus derselben Kasse bedient werden, weiß niemand zu Hause genau, wie viel schon weg ist. Zwei Vorschriften helfen, beide in § 42a und beide wenig bekannt:

  • § 42a Abs. 3 S. 1: Eine Pflegeeinrichtung muss Ihnen im Anschluss an die Leistung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen geben, und darauf muss deutlich erkennbar ausgewiesen sein, welcher Betrag davon über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll. Das ist ein Anspruch, kein Entgegenkommen – und es ist genau die Zahl, die jeder Rechner sonst nur schätzt. Mit Ihrer Zustimmung darf die Übersicht auch in Textform kommen (S. 2), und die Pflicht gilt entsprechend für andere Leistungserbringer, die keine natürlichen Personen sind (S. 3).
  • § 42a Abs. 2: Die Einrichtung muss der Pflegekasse die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens bis zum Ende des Folgemonats anzeigen. Das erklärt, warum die telefonische Auskunft der Kasse dem tatsächlichen Verbrauch oft Wochen hinterherhinkt – und warum eine Auskunft im Januar für das abgelaufene Jahr noch nicht endgültig sein muss.
Praktisch heißt das: Wer früher mit 1.612 € Verhinderungspflege auskommen musste, kann jetzt mehr als das Doppelte für Vertretung zu Hause einsetzen – oder alles für einen langen Kurzzeitpflege-Aufenthalt verwenden. Wie viel bei Ihnen noch übrig ist: zum Rechner.

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Häufige Fragen zum Gemeinsamen Jahresbetrag

Wie hoch ist der Gemeinsame Jahresbetrag 2026?
3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Er gilt ab Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege und kann frei auf beide Leistungen verteilt werden. Eine Ausnahme kostet viel Geld: Springt bei der Verhinderungspflege eine nicht erwerbsmäßig tätige Person ein, die bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder im selben Haushalt lebt, deckelt § 39 Abs. 3 S. 2 SGB XI die Leistung regelmäßig auf das Pflegegeld für zwei Monate – 694 € bei Pflegegrad 2.
Seit wann gibt es den Gemeinsamen Jahresbetrag?
Seit dem 1. Juli 2025. Die Pflegereform (PUEG) hat die früheren Einzeltöpfe – 1.612 € Verhinderungspflege und 1.774 € Kurzzeitpflege mit komplizierten Umwidmungsregeln – zu einem flexiblen Gesamtbudget zusammengelegt.
Was hat sich gegenüber der alten Regelung verbessert?
Drei Dinge: mehr Geld für die Verhinderungspflege nutzbar (bis 3.539 € statt max. 2.418 €), keine 6-monatige Vorpflegezeit mehr, und die Verhinderungspflege kann jetzt ebenfalls bis zu 8 Wochen (statt 6) dauern.
Verfällt der Jahresbetrag am Jahresende?
Ja, er gilt pro Kalenderjahr und wird nicht übertragen. Bereits entstandene, aber noch nicht eingereichte Kosten können Sie allerdings nachträglich geltend machen – seit 2026 bis zum Ablauf des Folgejahres (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Gilt der Jahresbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Nein, er beginnt bei Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) und die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 €/Monat) zu.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
So geht's
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