Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?
Bis Mitte 2025 gab es zwei getrennte Töpfe: 1.612 € für die Verhinderungspflege und 1.774 € für die Kurzzeitpflege – mit komplizierten Regeln, wie viel man vom einen in den anderen „umwidmen" durfte. Die Pflegereform hat das zum 1. Juli 2025 radikal vereinfacht: Es gibt jetzt einen Topf mit 3.539 € pro Kalenderjahr, den Sie frei auf beide Leistungen verteilen.
Alt vs. neu im Vergleich
| bis 30.06.2025 (alt) | seit 01.07.2025 (neu) | |
|---|---|---|
| Verhinderungspflege | 1.612 € + max. 806 € Umwidmung = max. 2.418 € | ein Topf: 3.539 €, frei verteilbar |
| Kurzzeitpflege | 1.774 € + max. 1.612 € Umwidmung = max. 3.386 € | |
| Vorpflegezeit | 6 Monate nötig | entfällt |
| Dauer Verhinderungspflege | max. 6 Wochen | max. 8 Wochen (56 Tage) |
Die Spielregeln des neuen Budgets
- Ab Pflegegrad 2, bei Pflege zu Hause.
- Gilt pro Kalenderjahr – am 1. Januar steht der volle Betrag wieder zur Verfügung, Reste verfallen (aber: rückwirkende Abrechnung bis 4 Jahre).
- Zeit-Limits bleiben: je Leistung bis zu 56 Tage/Jahr – stundenweise Einsätze unter 8 Std. zählen nicht als Tage.
- Der Topf ist unabhängig vom Entlastungsbetrag, der Pflegebox und dem Pflegegeld.
Praktisch heißt das: Wer früher mit 1.612 € Verhinderungspflege auskommen musste, kann
jetzt mehr als das Doppelte für Vertretung zu Hause einsetzen – oder alles für einen
langen Kurzzeitpflege-Aufenthalt verwenden. Wie viel bei Ihnen noch übrig ist:
zum Rechner.
Weiterlesen
- Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege – was wann?
- Den Jahresbetrag voll ausschöpfen
- Antrag bei AOK · TK · DAK · Barmer
Häufige Fragen zum Gemeinsamen Jahresbetrag
Wie hoch ist der Gemeinsame Jahresbetrag 2026?
3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen. Er gilt ab Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege und kann frei auf beide Leistungen verteilt werden.
Seit wann gibt es den Gemeinsamen Jahresbetrag?
Seit dem 1. Juli 2025. Die Pflegereform (PUEG) hat die früheren Einzeltöpfe – 1.612 € Verhinderungspflege und 1.774 € Kurzzeitpflege mit komplizierten Umwidmungsregeln – zu einem flexiblen Gesamtbudget zusammengelegt.
Was hat sich gegenüber der alten Regelung verbessert?
Drei Dinge: mehr Geld für die Verhinderungspflege nutzbar (bis 3.539 € statt max. 2.418 €), keine 6-monatige Vorpflegezeit mehr, und die Verhinderungspflege kann jetzt ebenfalls bis zu 8 Wochen (statt 6) dauern.
Verfällt der Jahresbetrag am Jahresende?
Ja, er gilt pro Kalenderjahr und wird nicht übertragen. Bereits entstandene, aber noch nicht eingereichte Kosten können Sie allerdings rückwirkend geltend machen – bis zu 4 Jahre.
Gilt der Jahresbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Nein, er beginnt bei Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) und die Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 €/Monat) zu.
Quellen
- Rechtsgrundlage: § 39c SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial
(Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele
Familien wissen das nicht.