Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?
Bis Mitte 2025 gab es zwei getrennte Töpfe: 1.612 € für die Verhinderungspflege und 1.774 € für die Kurzzeitpflege – mit komplizierten Regeln, wie viel man vom einen in den anderen „umwidmen" durfte. Die Pflegereform hat das zum 1. Juli 2025 radikal vereinfacht: Es gibt jetzt einen Topf mit 3.539 € pro Kalenderjahr, den Sie frei auf beide Leistungen verteilen.
Alt vs. neu im Vergleich
| bis 30.06.2025 (alt) | seit 01.07.2025 (neu) | |
|---|---|---|
| Verhinderungspflege | 1.612 € + max. 806 € Umwidmung = max. 2.418 € | ein Topf: 3.539 €, frei verteilbar |
| Kurzzeitpflege | 1.774 € + max. 1.612 € Umwidmung = max. 3.386 € | |
| Vorpflegezeit | 6 Monate nötig | entfällt |
| Dauer Verhinderungspflege | max. 6 Wochen | max. 8 Wochen (56 Tage) |
Die Spielregeln des neuen Budgets
- Ab Pflegegrad 2, bei Pflege zu Hause (§ 42a Abs. 1, § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XI).
- Gilt pro Kalenderjahr – am 1. Januar steht der volle Betrag wieder zur Verfügung, Reste verfallen (aber: nachträgliche Abrechnung bis zum Ende des Folgejahres).
- Kein Antrag vorab nötig: „Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich" (§ 39 Abs. 1 S. 2). Erst helfen lassen, dann einreichen.
- Zeit-Limits bleiben: je Leistung bis zu 56 Tage/Jahr – Tage, an denen die Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert war, zählen nicht als Tage (Gemeinsames Rundschreiben zu § 39 SGB XI, Fassung vom 02.04.2026, S. 257).
- Der Topf ist unabhängig vom Entlastungsbetrag, der Pflegebox und dem Pflegegeld.
- Er ruht nicht, wenn parallel häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V läuft – § 39 Abs. 1 S. 1 nimmt diesen Fall ausdrücklich von der Ruhensregel des § 34 Abs. 2 S. 1 aus.
Wie viel ist noch drin? Sie haben Anspruch auf die Zahl
Das Restbudget ist der wunde Punkt des gemeinsamen Topfes: Solange beide Leistungen aus derselben Kasse bedient werden, weiß niemand zu Hause genau, wie viel schon weg ist. Zwei Vorschriften helfen, beide in § 42a und beide wenig bekannt:
- § 42a Abs. 3 S. 1: Eine Pflegeeinrichtung muss Ihnen im Anschluss an die Leistung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen geben, und darauf muss deutlich erkennbar ausgewiesen sein, welcher Betrag davon über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden soll. Das ist ein Anspruch, kein Entgegenkommen – und es ist genau die Zahl, die jeder Rechner sonst nur schätzt. Mit Ihrer Zustimmung darf die Übersicht auch in Textform kommen (S. 2), und die Pflicht gilt entsprechend für andere Leistungserbringer, die keine natürlichen Personen sind (S. 3).
- § 42a Abs. 2: Die Einrichtung muss der Pflegekasse die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens bis zum Ende des Folgemonats anzeigen. Das erklärt, warum die telefonische Auskunft der Kasse dem tatsächlichen Verbrauch oft Wochen hinterherhinkt – und warum eine Auskunft im Januar für das abgelaufene Jahr noch nicht endgültig sein muss.
Weiterlesen
- Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege – was wann?
- Den Jahresbetrag voll ausschöpfen
- Antrag bei AOK · TK · DAK · Barmer
Häufige Fragen zum Gemeinsamen Jahresbetrag
Wie hoch ist der Gemeinsame Jahresbetrag 2026?
Seit wann gibt es den Gemeinsamen Jahresbetrag?
Was hat sich gegenüber der alten Regelung verbessert?
Verfällt der Jahresbetrag am Jahresende?
Gilt der Jahresbetrag auch bei Pflegegrad 1?
- Rechtsgrundlage: §§ 39, 42a SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Fassung 02.04.2026, PDF) — Acht-Stunden-Grenze auf S. 257
- Gesetzestext § 42a SGB XI (gesetze-im-internet.de)
- Gesetzestext § 39 SGB XI (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)