Ratgeber · Stand 2026 · § 39 Abs. 1 SGB XI

Verhinderungspflege rückwirkend abrechnen: Sie haben bis zum Ende des Folgejahres

Jemand ist eingesprungen und Sie haben nie abgerechnet? Das geht weiterhin nachträglich – aber seit 2026 nur noch bis zum Ablauf des Folgejahres. Was das konkret für Sie heißt.

100 % kostenlos Quellen: § 39 Abs. 1 SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Neu seit 1. Januar 2026: Das Pflege-Entbürokratisierungsgesetz (PflegeBefEG, BGBl. 2025 I Nr. 371) hat in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI eine Frist eingeführt. Der Antrag auf Erstattung muss jetzt bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Die früher übliche Aussage „bis zu 4 Jahre rückwirkend" ist damit überholt. Was sich sonst noch geändert hat: Pflegereform 2026 im Überblick.

Ihre Frist auf einen Blick

Ersatzpflege fand statt inAntrag muss bei der Kasse sein bisStatus
202631.12.2027läuft
202531.12.2026läuft – jetzt einreichen
2024 und früherFrist abgelaufen, siehe unten

Vorher beantragen müssen Sie nichts

Die Verhinderungspflege ist eine Kostenerstattungsleistung: Die Kasse zahlt gegen Nachweis. Dass dafür keine vorherige Antragstellung nötig ist, steht seit 2026 ausdrücklich im Gesetz. Sie lassen also erst vertreten und rechnen danach ab – nur eben innerhalb der Frist oben.

Typische Fälle, in denen jetzt noch Geld liegt:
  • Die Tochter hat 2025 zwei Wochen übernommen, als Sie im Krankenhaus waren – nie abgerechnet.
  • Die Nachbarin springt seit Jahren jeden Freitagnachmittag ein – „das macht sie doch gern".
  • Ein Pflegedienst hat 2025 vertreten, die Rechnung liegt noch im Ordner.
Für alles aus 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026.

Und was ist mit 2022 bis 2024?

Bis Ende 2025 galt die allgemeine Verjährung nach § 45 SGB I: vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Die neue Frist in § 39 SGB XI kam ohne Übergangsregelung – für Ersatzpflege aus 2024 und früher war sie am Tag ihres Inkrafttretens bereits verstrichen. Die Pflegekassen lehnen solche Anträge seitdem überwiegend ab.

Unser Rat: Reichen Sie trotzdem ein, wenn Ihnen für alte Jahre spürbar Geld zusteht – kosten kann es Sie nichts. Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen und sich darauf berufen, dass ein bereits entstandener Anspruch nicht rückwirkend entzogen werden darf. Verlassen Sie sich aber nicht auf die Auszahlung, und planen Sie kein Geld damit ein. Bei größeren Beträgen lohnt eine kurze Rechtsberatung.

Schritt für Schritt: So rechnen Sie zurückliegende Zeiträume ab

  1. Zeiträume rekonstruieren: Wann genau war die Pflegeperson verhindert? Kalender, Krankenhausbriefe oder Urlaubsbuchungen helfen beim Datum.
  2. Beleg erstellen: Eine Quittung darf nachträglich ausgestellt werden – sie muss nur wahr sein. Mit dem Quittung-Generator haben Sie alle Pflichtangaben drin (Zeitraum, Stunden, Betrag, Verwandtschaftsgrad, beide Unterschriften).
  3. Antrag stellen: Formular Ihrer Kasse nutzen (AOK, TK, DAK, Barmer) und die Belege beilegen – pro Kalenderjahr getrennt einreichen.
  4. Zahlung dokumentieren: Wurde damals bar oder per Überweisung gezahlt? Kontoauszug beilegen, wenn vorhanden – das beschleunigt die Prüfung.
  5. Eingang sichern: Bei Anträgen kurz vor Jahresende zählt der Eingang bei der Kasse. Reichen Sie digital ein oder lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

Welche Regeln gelten für ältere Jahre?

Immer die des Jahres, in dem die Vertretung stattfand:

Zeitraum der ErsatzpflegeGeltendes Budget
bis 30.06.2025Verhinderungspflege 1.612 € + bis zu 806 € Aufstockung aus der Kurzzeitpflege (max. 2.418 €); 6-Monats-Vorpflegezeit galt noch
ab 01.07.2025Gemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 € für Verhinderungs- + Kurzzeitpflege, ohne Vorpflegezeit
Ehrlich bleiben: Nachträglich ausstellen ist erlaubt, nachträglich erfinden nicht. Die Quittung muss echte Einsätze und echte Zahlungen belegen – die Kassen fragen bei Ungereimtheiten nach (z. B. Barzahlung über mehrere Jahre ohne jeden Beleg).

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Häufige Fragen zur rückwirkenden Abrechnung

Wie lange kann ich Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine feste Frist: Der Erstattungsantrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt sein, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Ersatzpflege aus 2025 muss also bis 31.12.2026 eingereicht sein, Ersatzpflege aus 2026 bis 31.12.2027. Die früher genannten 4 Jahre gelten nicht mehr.
Was ist mit Ersatzpflege aus 2022, 2023 oder 2024?
Dafür ist die neue Frist bereits abgelaufen, bevor sie in Kraft trat – eine Übergangsregelung gibt es nicht. Die Kassen lehnen solche Anträge seit 2026 überwiegend ab. Reichen Sie trotzdem ein, wenn Ihnen Geld zusteht: Bei einer Ablehnung können Sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Rechnen Sie aber nicht fest mit der Auszahlung.
Muss ich die Verhinderungspflege vorher beantragen?
Nein. Seit 2026 steht ausdrücklich im Gesetz, dass keine vorherige Antragstellung nötig ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Sie lassen vertreten, sammeln die Nachweise und beantragen die Erstattung danach – nur eben innerhalb der Frist.
Welches Budget gilt für ältere Zeiträume?
Immer das Budget des Jahres, in dem die Ersatzpflege stattfand. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2025 gelten die alten Töpfe (Verhinderungspflege 1.612 € + ggf. Aufstockung aus der Kurzzeitpflege), danach der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €.
Brauche ich für rückwirkende Anträge besondere Nachweise?
Dieselben wie sonst: Wer hat wann wie lange vertreten, welcher Betrag wurde gezahlt, Verwandtschaftsverhältnis und beide Unterschriften. Eine Quittung darf auch nachträglich ausgestellt werden – sie muss nur der Wahrheit entsprechen.
Quellen
Zuletzt geprüft: Juli 2026
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