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Pflegetagebuch erstellen – nach den sechs Modulen, die der Gutachter wirklich bewertet

Der Gutachter kommt einmal — Ihr Tagebuch zeigt zwei Wochen. Diese Vorlage fragt genau die Kriterien und Stufen ab, die in Anlage 1 zum SGB XI stehen. Keine Minuten: die zählt seit 2017 niemand mehr.

kostenlos, ohne Anmeldung Kriterien aus Anlage 1 SGB XI zum Ausdrucken

Modul 3 kennt die Stufe „selten = ein- bis dreimal in zwei Wochen". Mit sieben Tagen ist sie nicht belegbar.

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Die vier Regeln, an denen die meisten Tagebücher scheitern

  1. Nicht Minuten, sondern Selbständigkeit. § 15 Abs. 2 SGB XI gliedert das Begutachtungsinstrument in sechs Module und ordnet den Kriterien Einzelpunkte zu, die den Grad der Beeinträchtigung abbilden. Ein Zeitaufwand kommt darin nicht vor. Die einzige Stelle im ganzen Bogen, an der eine Uhrzeit zählt, ist Kriterium 5.15: Besuche medizinischer Einrichtungen, die einschließlich Fahrtzeit länger als drei Stunden dauern, werden doppelt gewertet.
  2. Seltener als einmal pro Woche zählt nicht. Die Begutachtungs-Richtlinien schließen Beeinträchtigungen aus, die vorübergehend (voraussichtlich unter sechs Monaten) oder vereinzelt, also seltener als einmal wöchentlich, auftreten. Notieren Sie deshalb lieber, was regelmäßig wiederkehrt, als was einmal passiert ist.
  3. Bei schwankendem Bedarf entscheidet der Wochenverlauf. Kommt die Beeinträchtigung mindestens einmal wöchentlich, aber nicht täglich vor, ist laut Richtlinie „auf die Gesamtheit dieser Aktivität im Wochenverlauf" abzustellen. Genau dafür ist das Tagebuch da: Es zeigt, wie viele Tage der Woche Hilfe nötig war.
  4. Hilfe ist mehr als Übernehmen. Schon Zurechtlegen von Gegenständen, Auffordern, Unterstützung bei der Entscheidung und partielle Beaufsichtigung machen eine Aktivität „überwiegend selbständig". Wer nur ankreuzt, was er körperlich erledigt hat, verschenkt Punkte in den Modulen 2, 4 und 6.

Diese sechs Bereiche prüft der Gutachter

Die Gewichtung steht in § 15 Abs. 2 Satz 8 SGB XI, die Kriterien in Anlage 1. Die Vorlage oben bildet alle sechs ab.

  • Modul 1: Mobilität — 10 %, 5 Kriterien
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten — 15 %, gemeinsam mit Modul 3, 11 Kriterien
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen — 15 %, gemeinsam mit Modul 2, 13 Kriterien
  • Modul 4: Selbstversorgung — 40 % — das mit Abstand schwerste Modul, 13 Kriterien
  • Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen — 20 %, 16 Kriterien
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte — 15 %, 6 Kriterien

Nicht dabei, und das ist kein Versehen: Hauswirtschaft und außerhäusliche Aktivitäten. § 14 Abs. 3 SGB XI ordnet Probleme bei der Haushaltsführung den Kriterien der sechs Bereiche zu, einen eigenen Punktwert gibt es dafür nicht. Wer eine Vorlage ausfüllt, in der „Einkaufen, Kochen, Putzen" eine eigene Zeile hat, arbeitet mit einem Bogen aus der Zeit der Pflegestufen.

So führen Sie das Pflegetagebuch richtig

  • Sofort eintragen – nicht abends aus dem Gedächtnis. Kleine Hilfen vergisst man sonst.
  • Tagesform notieren. Die Richtlinien nennen Tagesformschwankungen ausdrücklich als etwas, das der Gutachter erfragen muss – bei mehreren Kriterien in Modul 2 ist „hängt von der Tagesform ab" selbst ein Bewertungsgrund.
  • Ehrlich einschätzen – weder unter- noch übertreiben. Glaubwürdigkeit ist der Wert des Tagebuchs.
  • Modul 3 als Strichliste. Verhaltensweisen werden nicht nach Schwere, sondern nach Häufigkeit bewertet. Dafür gibt es in der Vorlage ein eigenes Sammelblatt.
  • Beim Gutachter-Besuch vorlegen, beim Widerspruch als Anlage einreichen.
  • Eine Schätzung Ihres Pflegegrads vorab liefert der Pflegegrad-Rechner, der dieselbe Systematik rechnet.

Häufige Fragen zum Pflegetagebuch

Warum ist ein Pflegetagebuch so wichtig?
Der Gutachter sieht die pflegebedürftige Person nur an einem Termin – das Tagebuch zeigt den Verlauf über ein bis zwei Wochen. Der Medizinische Dienst bittet in der Terminankündigung ausdrücklich darum, vorhandene Pflegetagebücher und vergleichbare eigene Aufzeichnungen bereitzulegen (Begutachtungs-Richtlinien, Ziffer 3.2.2.1). Es ist damit kein Bittsteller-Papier, sondern eine Unterlage, nach der gefragt wird.
Warum stehen in dieser Vorlage keine Minuten mehr?
Weil der Gutachter keine Minuten mehr bewertet. Bis 2016 wurde der Zeitaufwand für Grundpflege und Hauswirtschaft in Minuten gemessen – das waren die Pflegestufen. Seit dem 1. Januar 2017 ermittelt das Begutachtungsinstrument nach § 15 Abs. 2 SGB XI den Grad der Selbständigkeit beziehungsweise die Häufigkeit in sechs Modulen. Eine Minutenliste beantwortet keine einzige Frage des heutigen Bogens.
Wie lange sollte ich das Tagebuch führen?
Vierzehn Tage, nicht sieben. Das hat einen Grund im Bogen selbst: In Modul 3 ist die Stufe „selten" in Anlage 1 zum SGB XI als „ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen" definiert. Über sieben Tage lässt sich diese Stufe gar nicht belegen. Auch für Modul 1, 4 und 6 gilt: Bei schwankendem Bedarf entscheidet die Gesamtheit der Aktivität im Wochenverlauf.
Zählt wirklich jede kleine Hilfe?
Nein, und das ist der häufigste Fehler. Nach den Begutachtungs-Richtlinien bleiben Beeinträchtigungen unberücksichtigt, die vorübergehend sind (voraussichtlich weniger als sechs Monate) oder vereinzelt auftreten, also seltener als einmal pro Woche. Eine einmalige Hilfe im Monat trägt nichts bei. Umgekehrt zählt „Erinnern", „Anleiten" und „Beaufsichtigen" sehr wohl – personelle Hilfe ist nicht nur das Übernehmen.
Warum fehlt die Hauswirtschaft?
Weil sie kein eigener Bereich mehr ist. § 14 Abs. 3 SGB XI ordnet Beeinträchtigungen, die die Haushaltsführung betreffen, ausdrücklich den Kriterien der sechs Bereiche aus Absatz 2 zu. Es gibt keine Zeile und keine Punkte für Einkaufen, Kochen oder Putzen. Dasselbe gilt für außerhäusliche Aktivitäten: Der Gutachter erhebt sie, in die Pflegegrad-Rechnung gehen sie nicht ein.

Weiterlesen

Quellen: § 14 und § 15 SGB XI sowie Anlage 1 zum SGB XI (Kriterien und Einzelpunkte), Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund vom 21.08.2024 (Ziffern 3.2.2.1, 4.5.2 und 4.8.3). Beide im Volltext abgerufen am 12.09.2026.

Quellen
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Zuletzt aktualisiert: