Ratgeber · Stand 2026 · § 41 SGB XI

Tagespflege: das Budget, das neben dem Pflegegeld herläuft

Tages- und Nachtpflege wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet – das volle Pflegegeld läuft weiter. Hier stehen die Beträge je Pflegegrad, was die Kasse zahlt, was Sie selbst tragen und wie Sie diesen Eigenanteil zurückbekommen.

100 % kostenlos Quellen: § 41 SGB XI · § 30 Dynamisierung · § 82 Investitionskosten · § 45b Entlastungsbetrag Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 721 bis 2.085 € im Monat für Tages- oder Nachtpflege – zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung, ohne jede Anrechnung. Selbst tragen Sie nur Essen, Getränke und die Investitionskosten der Einrichtung, und auch die können Sie sich aus dem Entlastungsbetrag zurückholen.

Was Tagespflege ist

Tagespflege ist teilstationäre Pflege: Der pflegebedürftige Mensch verbringt den Tag in einer Einrichtung und schläft zu Hause. Es gibt sie auch als Nachtpflege, mit umgekehrtem Ablauf – seltener, aber rechtlich dieselbe Leistung. Ein Fahrdienst holt ab und bringt zurück, in der Einrichtung gibt es Pflege, Betreuung, Beschäftigung und Verpflegung.

§ 41 Abs. 1 SGB XI knüpft den Anspruch an zwei Alternativen, und die zweite ist sehr weit: Tagespflege gibt es, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kannoder wenn sie zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Sie müssen also nicht beweisen, dass zu Hause nichts mehr geht. Es genügt, dass die häusliche Pflege dadurch stabiler wird. Genau das ist der Normalfall, wenn Angehörige arbeiten oder an ihre Grenze kommen.

Die Beträge 2026 je Pflegegrad

PflegegradTagespflege je MonatIm Jahr
Pflegegrad 1kein Anspruch
Pflegegrad 2721 €8.652 €
Pflegegrad 31.357 €16.284 €
Pflegegrad 41.685 €20.220 €
Pflegegrad 52.085 €25.020 €

Die Beträge stehen direkt in § 41 Abs. 2 SGB XI und sind Monatsbeträge, keine Jahresbudgets. Was in einem Monat nicht verbraucht wird, verfällt – anders als beim Gemeinsamen Jahresbetrag gibt es hier keine Übertragung. Wer die Tagespflege nur unregelmäßig nutzt, sollte das wissen.

Diese Beträge bleiben bis Ende 2027 stehen. Die Dynamisierung regelt § 30 Abs. 1 SGB XI abschließend: Erhöhung um 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025, nächste Erhöhung zum 1. Januar 2028. Dazwischen passiert nichts – 2026 und 2027 gelten dieselben Zahlen. Und die Erhöhung 2028 ist kein fester Prozentsatz, sondern der kumulierte Anstieg der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre, gedeckelt durch den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigtem Arbeitnehmer. Bekannt gemacht wird sie vom Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger (§ 30 Abs. 2 SGB XI). Das gilt für alle Leistungsbeträge des Vierten Kapitels, also auch für Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag.
Pflegegrad 1 geht leer aus. § 41 Abs. 1 nennt ausdrücklich nur die Pflegegrade 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 bleibt nur der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat – der darf für Tagespflege eingesetzt werden, deckt aber realistisch ein bis zwei Besuchstage.

Was die Kasse zahlt – und was nicht

Das ist die Stelle, an der die erste Rechnung überrascht. § 41 Abs. 2 Satz 1 zählt genau drei Posten auf, die die Pflegekasse übernimmt:

  • Pflegebedingte Aufwendungen – die eigentliche Pflege.
  • Aufwendungen für Betreuung – Beschäftigung, Gruppenangebote, Alltagsbegleitung.
  • Medizinische Behandlungspflege, soweit sie in der Einrichtung notwendig ist.

Alles andere zahlen Sie: Unterkunft und Verpflegung (Mittagessen, Kaffee, Getränke) und die betriebsnotwendigen Investitionskosten der Einrichtung. Diese beiden Posten stehen auf der Rechnung getrennt und liegen je nach Träger und Region typischerweise bei 15 bis 30 € pro Besuchstag. Bei drei Tagen pro Woche sind das rund 200 bis 400 € im Monat – aus der eigenen Tasche.

Die Investitionskosten darf die Einrichtung nicht frei festsetzen. Sie stammen aus § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI: Aufwendungen für Gebäude und Anlagegüter dürfen gerade nicht in der Pflegevergütung stecken. Berechnen darf die Einrichtung sie den Pflegebedürftigen nur gesondert – und dafür gelten zwei verschiedene Regime. Wird die Einrichtung nach Landesrecht gefördert, braucht die gesonderte Berechnung die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, und das Landesrecht bestimmt Art, Höhe, Laufzeit und die Verteilung auf die Pflegebedürftigen (§ 82 Abs. 3). Wird sie nicht gefördert, genügt eine Mitteilung an die Landesbehörde (§ 82 Abs. 4). Bei einem auffällig hohen Investitionskostenanteil lohnt die Frage, nach welchem der beiden Absätze abgerechnet wird und ob eine Zustimmung vorliegt.

Der Eigenanteil lässt sich zurückholen

Und genau hier steht ein Anspruch, den viele Familien nicht nutzen: § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI nennt „Leistungen der Tages- oder Nachtpflege" ausdrücklich als das, wofür der Entlastungsbetrag da ist. Sie reichen die Rechnung der Tagespflege bei der Pflegekasse ein und bekommen Ihre Eigenbelastung erstattet – bis zu 131 € im Monat.

Rechenbeispiel Pflegegrad 3, drei Tage pro Woche: Tagessatz 105 €, davon 82 € pflegebedingt und 23 € für Verpflegung und Investitionskosten. 13 Besuchstage im Monat ergeben 1.066 € pflegebedingt – gedeckt aus den 1.357 €. Der Eigenanteil beträgt 299 €. Davon erstattet der Entlastungsbetrag 131 €, es bleiben 168 € im Monat. Das Pflegegeld von 599 € läuft unverändert weiter.
In diesem Beispiel bleiben 291 € des Monatsbudgets ungenutzt – und verfallen am Monatsende. 1.357 € geteilt durch 82 € pflegebedingt sind 16 Besuchstage, nicht 13. Drei Tage pro Woche sind die Zahl, die überall steht; rechnerisch trägt Pflegegrad 3 bei diesem Tagessatz knapp vier Tage pro Woche. Der vierte Tag kostet Sie nur den Eigenanteil von 23 € – die Pflege darin zahlt die Kasse aus Geld, das sonst verfällt. Rechnen Sie Ihren eigenen Tagessatz nach, bevor Sie sich mit der Einrichtung auf drei Tage einigen.

Auf dem Beleg muss laut § 45b Abs. 2 eindeutig erkennbar sein, dass die Aufwendung mit Tagespflege zusammenhängt. Die Einrichtungen wissen das meist; steht auf der Rechnung nur „Eigenanteil", lassen Sie sie ergänzen. Wie die Abrechnung im Einzelnen läuft, steht auf Entlastungsbetrag abrechnen.

Keine Anrechnung – der wichtigste Punkt

§ 41 Abs. 3 SGB XI: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Im Klartext: Volles Pflegegeld und volle Tagespflege nebeneinander. Bei Pflegegrad 3 sind das 599 € Pflegegeld plus bis zu 1.357 € Tagespflege. Früher wurde die Tagespflege anteilig auf Pflegegeld und Sachleistung angerechnet; diese Regel ist aus dem Gesetz verschwunden, steht aber weiter in älteren Ratgebern, Merkblättern und manchem Beratungsgespräch. Wenn Ihnen jemand sagt, das Pflegegeld werde dadurch gekürzt: § 41 Abs. 3 SGB XI ist die Antwort, und er steht so im heutigen Normtext.

Die Fahrt ist drin – aber aus demselben Topf

§ 41 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die teilstationäre Pflege auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück umfasst. Sie müssen den Fahrdienst also nicht extra bezahlen und auch nicht selbst organisieren.

Der Haken: Die Fahrtkosten werden aus demselben Monatsbetrag bezahlt wie die Pflege. Sie kommen nicht obendrauf. Bei einer weit entfernten Einrichtung kann der Fahrdienst einen erheblichen Teil des Budgets aufbrauchen und damit die Zahl der möglichen Besuchstage senken. Fragen Sie vor der Anmeldung nach dem Fahrtkostenanteil pro Tag und rechnen Sie ihn in Ihre Tagesplanung ein – eine näher gelegene Einrichtung kann unterm Strich mehr Tage bedeuten.

Was daneben noch geht

LeistungNeben der Tagespflege?
Pflegegeld (§ 37)Ja, ungekürzt
Pflegesachleistung (§ 36) / Kombination (§ 38)Ja, ungekürzt
Entlastungsbetrag (131 €)Ja – und ausdrücklich auch für die Tagespflege
Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege (3.539 €)Ja, eigener Jahrestopf
Pflegehilfsmittel (42 €)Ja
Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4)Ja
Wohngruppenzuschlag (224 €)Nur mit Prüfung des Medizinischen Dienstes, dass die Wohngruppe ohne Tagespflege nicht ausreicht

So kommen Sie zur Tagespflege

  1. Pflegegrad 2 bis 5 prüfen. Ohne mindestens Pflegegrad 2 gibt es keinen Anspruch. Wenn noch keiner vorliegt: Pflegegrad beantragen.
  2. Einrichtung suchen und besichtigen. Fragen Sie nach dem Tagessatz, getrennt nach pflegebedingtem Anteil, Verpflegung und Investitionskosten – und nach dem Fahrtkostenanteil.
  3. Formlos bei der Pflegekasse beantragen. Ein Satz genügt: dass Sie ab Datum X Leistungen der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI in Einrichtung Y in Anspruch nehmen. Keine ärztliche Verordnung nötig.
  4. Abtretungserklärung unterschreiben. Die meisten Einrichtungen rechnen direkt mit der Pflegekasse ab; Sie bekommen dann nur den Eigenanteil in Rechnung gestellt.
  5. Eigenanteil monatlich einreichen – als Erstattung aus dem Entlastungsbetrag, siehe oben.

Welche Formulare Ihre Kasse dafür hat und wohin der Antrag geht, zeigt der Kassen-Lotse.

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Häufige Fragen zur Tagespflege

Wird die Tagespflege auf mein Pflegegeld angerechnet?
Nein. § 41 Abs. 3 SGB XI sagt es ausdrücklich: Tages- und Nachtpflege kann zusätzlich zu Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden, ohne dass eine Anrechnung erfolgt. Sie bekommen also das volle Pflegegeld weiter und daneben das volle Tagespflege-Budget. Eine anteilige Anrechnung, wie sie in älteren Ratgebern und Merkblättern noch steht, kennt der heutige Normtext nicht mehr.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für Tagespflege?
Pro Kalendermonat bis zu 721 € bei Pflegegrad 2, 1.357 € bei Pflegegrad 3, 1.685 € bei Pflegegrad 4 und 2.085 € bei Pflegegrad 5 (§ 41 Abs. 2 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Tagespflege – dort hilft nur der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat.
Steigen die Beträge 2027?
Nein. § 30 Abs. 1 SGB XI regelt die Dynamisierung abschließend: Die Leistungsbeträge sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen, die nächste Erhöhung kommt erst zum 1. Januar 2028. Für 2026 und 2027 ändert sich also nichts. Wie hoch die Erhöhung 2028 ausfällt, steht noch nicht fest: Maßgeblich ist der kumulierte Anstieg der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre, gedeckelt durch den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigtem Arbeitnehmer. Das Bundesgesundheitsministerium macht die neuen Beträge im Bundesanzeiger bekannt (§ 30 Abs. 2 SGB XI).
Ist die Fahrt zur Tagespflege inklusive?
Ja. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI zählt die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück ausdrücklich zur teilstationären Pflege. Die Fahrtkosten werden aber aus demselben Monatsbetrag bezahlt – sie kommen nicht oben drauf. Bei langen Wegen kann das spürbar am Budget zehren.
Was muss ich selbst bezahlen?
Unterkunft und Verpflegung – also im Wesentlichen das Mittagessen und die Getränke – sowie die betriebsnotwendigen Investitionskosten der Einrichtung. Die Pflegekasse übernimmt nach § 41 Abs. 2 nur die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung. Realistisch sind 15 bis 30 € Eigenanteil pro Besuchstag.
Kann ich den Eigenanteil mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?
Ja, und das ist der wichtigste Spartipp auf dieser Seite. § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI nennt Leistungen der Tages- oder Nachtpflege ausdrücklich als erstattungsfähig. Sie reichen die Rechnung der Tagespflege bei der Pflegekasse ein und bekommen Ihre Eigenbelastung bis zu 131 € im Monat zurück. Auf dem Beleg muss erkennbar sein, dass es um Tagespflege geht.
Brauche ich eine ärztliche Verordnung für die Tagespflege?
Nein. Tagespflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, keine der Krankenkasse. Eine Verordnung, ein Gutachten oder eine Begründung durch den Arzt verlangt § 41 SGB XI nicht; ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt. Der Pflegegrad allein ist allerdings nicht die einzige Voraussetzung: § 41 Abs. 1 Satz 1 verlangt zusätzlich, dass die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dass die Tagespflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die zweite Alternative ist so weit gefasst, dass sie im Normalfall erfüllt ist – einen Satz zur Begründung sollte der Antrag trotzdem enthalten.
Wie oft in der Woche darf ich die Tagespflege nutzen?
Das Gesetz nennt keine Höchstzahl an Tagen. Die Grenze ist allein der Monatsbetrag Ihres Pflegegrads. Wie viele Tage daraus werden, hängt vom pflegebedingten Anteil des Tagessatzes ab: Bei rund 80 € reicht Pflegegrad 3 für etwa 17 Besuchstage im Monat – also knapp vier Tage pro Woche, nicht drei. Rechnen Sie das nach, bevor Sie sich auf drei Tage festlegen: Ein ungenutzter Rest verfällt am Monatsende.
Was ist der Unterschied zwischen Tagespflege und Verhinderungspflege?
Tagespflege ist eine dauerhafte, regelmäßige Entlastung mit eigenem Monatsbudget und ohne Anrechnung. Verhinderungspflege ist ein Jahresbudget für den Ausfall der Pflegeperson – Urlaub, Krankheit, Termine – und wird aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € bezahlt. Beides nebeneinander ist möglich und schließt sich nicht aus.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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