Was Tagespflege ist
Tagespflege ist teilstationäre Pflege: Der pflegebedürftige Mensch verbringt den Tag in einer Einrichtung und schläft zu Hause. Es gibt sie auch als Nachtpflege, mit umgekehrtem Ablauf – seltener, aber rechtlich dieselbe Leistung. Ein Fahrdienst holt ab und bringt zurück, in der Einrichtung gibt es Pflege, Betreuung, Beschäftigung und Verpflegung.
§ 41 Abs. 1 SGB XI knüpft den Anspruch an zwei Alternativen, und die zweite ist sehr weit: Tagespflege gibt es, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann – oder wenn sie zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Sie müssen also nicht beweisen, dass zu Hause nichts mehr geht. Es genügt, dass die häusliche Pflege dadurch stabiler wird. Genau das ist der Normalfall, wenn Angehörige arbeiten oder an ihre Grenze kommen.
Die Beträge 2026 je Pflegegrad
| Pflegegrad | Tagespflege je Monat | Im Jahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | – |
| Pflegegrad 2 | 721 € | 8.652 € |
| Pflegegrad 3 | 1.357 € | 16.284 € |
| Pflegegrad 4 | 1.685 € | 20.220 € |
| Pflegegrad 5 | 2.085 € | 25.020 € |
Die Beträge stehen direkt in § 41 Abs. 2 SGB XI und sind Monatsbeträge, keine Jahresbudgets. Was in einem Monat nicht verbraucht wird, verfällt – anders als beim Gemeinsamen Jahresbetrag gibt es hier keine Übertragung. Wer die Tagespflege nur unregelmäßig nutzt, sollte das wissen.
Was die Kasse zahlt – und was nicht
Das ist die Stelle, an der die erste Rechnung überrascht. § 41 Abs. 2 Satz 1 zählt genau drei Posten auf, die die Pflegekasse übernimmt:
- Pflegebedingte Aufwendungen – die eigentliche Pflege.
- Aufwendungen für Betreuung – Beschäftigung, Gruppenangebote, Alltagsbegleitung.
- Medizinische Behandlungspflege, soweit sie in der Einrichtung notwendig ist.
Alles andere zahlen Sie: Unterkunft und Verpflegung (Mittagessen, Kaffee, Getränke) und die betriebsnotwendigen Investitionskosten der Einrichtung. Diese beiden Posten stehen auf der Rechnung getrennt und liegen je nach Träger und Region typischerweise bei 15 bis 30 € pro Besuchstag. Bei drei Tagen pro Woche sind das rund 200 bis 400 € im Monat – aus der eigenen Tasche.
Der Eigenanteil lässt sich zurückholen
Und genau hier steht ein Anspruch, den viele Familien nicht nutzen: § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI nennt „Leistungen der Tages- oder Nachtpflege" ausdrücklich als das, wofür der Entlastungsbetrag da ist. Sie reichen die Rechnung der Tagespflege bei der Pflegekasse ein und bekommen Ihre Eigenbelastung erstattet – bis zu 131 € im Monat.
Auf dem Beleg muss laut § 45b Abs. 2 eindeutig erkennbar sein, dass die Aufwendung mit Tagespflege zusammenhängt. Die Einrichtungen wissen das meist; steht auf der Rechnung nur „Eigenanteil", lassen Sie sie ergänzen. Wie die Abrechnung im Einzelnen läuft, steht auf Entlastungsbetrag abrechnen.
Keine Anrechnung – der wichtigste Punkt
§ 41 Abs. 3 SGB XI: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Im Klartext: Volles Pflegegeld und volle Tagespflege nebeneinander. Bei Pflegegrad 3 sind das 599 € Pflegegeld plus bis zu 1.357 € Tagespflege. Früher wurde die Tagespflege anteilig auf Pflegegeld und Sachleistung angerechnet; diese Regel ist aus dem Gesetz verschwunden, steht aber weiter in älteren Ratgebern, Merkblättern und manchem Beratungsgespräch. Wenn Ihnen jemand sagt, das Pflegegeld werde dadurch gekürzt: § 41 Abs. 3 SGB XI ist die Antwort, und er steht so im heutigen Normtext.
Die Fahrt ist drin – aber aus demselben Topf
§ 41 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die teilstationäre Pflege auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück umfasst. Sie müssen den Fahrdienst also nicht extra bezahlen und auch nicht selbst organisieren.
Was daneben noch geht
| Leistung | Neben der Tagespflege? |
|---|---|
| Pflegegeld (§ 37) | Ja, ungekürzt |
| Pflegesachleistung (§ 36) / Kombination (§ 38) | Ja, ungekürzt |
| Entlastungsbetrag (131 €) | Ja – und ausdrücklich auch für die Tagespflege |
| Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege (3.539 €) | Ja, eigener Jahrestopf |
| Pflegehilfsmittel (42 €) | Ja |
| Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4) | Ja |
| Wohngruppenzuschlag (224 €) | Nur mit Prüfung des Medizinischen Dienstes, dass die Wohngruppe ohne Tagespflege nicht ausreicht |
So kommen Sie zur Tagespflege
- Pflegegrad 2 bis 5 prüfen. Ohne mindestens Pflegegrad 2 gibt es keinen Anspruch. Wenn noch keiner vorliegt: Pflegegrad beantragen.
- Einrichtung suchen und besichtigen. Fragen Sie nach dem Tagessatz, getrennt nach pflegebedingtem Anteil, Verpflegung und Investitionskosten – und nach dem Fahrtkostenanteil.
- Formlos bei der Pflegekasse beantragen. Ein Satz genügt: dass Sie ab Datum X Leistungen der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI in Einrichtung Y in Anspruch nehmen. Keine ärztliche Verordnung nötig.
- Abtretungserklärung unterschreiben. Die meisten Einrichtungen rechnen direkt mit der Pflegekasse ab; Sie bekommen dann nur den Eigenanteil in Rechnung gestellt.
- Eigenanteil monatlich einreichen – als Erstattung aus dem Entlastungsbetrag, siehe oben.
Welche Formulare Ihre Kasse dafür hat und wohin der Antrag geht, zeigt der Kassen-Lotse.
Weiterlesen
- Entlastungsbetrag: 131 € im Monat – wofür genau
- Verhinderungspflege: wenn die Pflegeperson ausfällt
- Pflegegeld-Tabelle 2026: alle Leistungen im Überblick
- Anspruchs-Check: was Ihnen insgesamt zusteht
Häufige Fragen zur Tagespflege
Wird die Tagespflege auf mein Pflegegeld angerechnet?
Wie viel zahlt die Pflegekasse für Tagespflege?
Steigen die Beträge 2027?
Ist die Fahrt zur Tagespflege inklusive?
Was muss ich selbst bezahlen?
Kann ich den Eigenanteil mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?
Brauche ich eine ärztliche Verordnung für die Tagespflege?
Wie oft in der Woche darf ich die Tagespflege nutzen?
Was ist der Unterschied zwischen Tagespflege und Verhinderungspflege?
- Rechtsgrundlage: § 41 SGB XI · § 30 Dynamisierung · § 82 Investitionskosten · § 45b Entlastungsbetrag — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- § 41 SGB XI im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 30 SGB XI – Dynamisierung der Leistungsbeträge
- § 82 SGB XI – Investitionskosten und Entgelte
- BMG: Online-Ratgeber Pflege – Leistungen der Pflegeversicherung
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)