Die Beträge 2026
| Pflegegrad | Sachleistung (§ 36) | Umwandlung max. 40 % | Pro Jahr |
|---|---|---|---|
| 1 | – | kein Anspruch | – |
| 2 | 796 € | 318,40 € | 3.820,80 € |
| 3 | 1.497 € | 598,80 € | 7.185,60 € |
| 4 | 1.859 € | 743,60 € | 8.923,20 € |
| 5 | 2.299 € | 919,60 € | 11.035,20 € |
Voraussetzung ist häusliche Pflege ab Pflegegrad 2. Die Umwandlung ist nur möglich, soweit im selben Kalendermonat keine Pflegesachleistungen bezogen wurden – das Wort „soweit" ist der Haken, und es kostet die meisten Familien Geld.
Die 40 % sind eine Obergrenze, kein Guthaben
Fast jede Übersicht schreibt die vier Beträge oben hin und lässt es dabei. Tatsächlich stehen Ihnen nicht 40 % zusätzlich zur Verfügung, sondern der kleinere der beiden folgenden Werte: die 40 % – oder das, was vom Sachleistungsbudget des Monats übrig ist, nachdem der Pflegedienst abgerechnet hat. Daraus folgt eine einfache Schwelle:
Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes rechnet genau das vor (S. 413 f.):
- Pflegegrad 3, Pflegedienst 950 € im März. Das liegt über 60 % (898,20 €). Für Angebote zur Unterstützung im Alltag bleiben nicht 598,80 €, sondern nur 547 € (1.497 € − 950 €).
- Pflegegrad 2, Pflegedienst 250 € im April. Das liegt unter 60 % (477,60 €). Es bleiben die vollen 318,40 € – der Rest von 546 € nützt nichts, die 40-%-Grenze deckelt.
- Pflegegrad 2, Pflegedienst 490 € im Februar. Knapp über der Schwelle. Es bleiben 306 € (796 € − 490 €), nicht 318,40 €.
Warum das wichtig ist: Die Abrechnung des Pflegedienstes läuft vorrangig, und erst danach steht fest, wie viel für die Umwandlung übrig ist. Wer die 40 % fest verplant und parallel einen Pflegedienst über der Schwelle laufen hat, bekommt am Monatsende weniger erstattet, als er der Alltagshilfe bereits zugesagt hat. Mitgezählt wird dabei auch, was ein zugelassener Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI abrechnet, nicht nur der klassische Pflegedienst.
Was er kostet: die ehrliche Rechnung
Fast alle Ratgeber nennen die 40 % und hören dann auf. Der wichtigere Satz steht weiter unten in § 45a Abs. 4: „Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen … als Inanspruchnahme der … Sachleistung." Übersetzt: Wer 40 % des Sachleistungsbudgets umwandelt, hat 40 % seiner Sachleistung verbraucht – und bekommt nur noch 60 % des Pflegegeldes.
| Pflegegrad | Pflegegeld voll | Pflegegeld bei voller Umwandlung (60 %) | Sie verlieren | Sie bekommen | Netto-Plus |
|---|---|---|---|---|---|
| 2 | 347 € | 208,20 € | 138,80 € | 318,40 € | +179,60 € |
| 3 | 599 € | 359,40 € | 239,60 € | 598,80 € | +359,20 € |
| 4 | 800 € | 480,00 € | 320,00 € | 743,60 € | +423,60 € |
| 5 | 990 € | 594,00 € | 396,00 € | 919,60 € | +523,60 € |
Wofür Sie das Geld einsetzen dürfen
Nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. § 45a Abs. 1 SGB XI teilt sie in drei Gruppen:
- Betreuungsangebote – Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer, Tagesbetreuung in Kleingruppen.
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden – Helferkreise zur stundenweisen Entlastung, Pflegebegleitung, familienentlastende Dienste.
- Angebote zur Entlastung im Alltag – Haushaltsführung, Alltagsbegleitung, Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Vermittlungsagenturen.
Das Wort anerkannt ist die Hürde. Die Anerkennung erteilt die zuständige Behörde nach Landesrecht, und die Regeln unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland – besonders bei der Nachbarschaftshilfe, die in manchen Ländern nach einem kurzen Kurs anerkannt wird und in anderen gar nicht. Fragen Sie den Anbieter direkt nach seiner Anerkennungsnummer, bevor Sie Rechnungen sammeln.
Wenn es kein anerkanntes Angebot gibt: die Einzelkraft nach § 77
Auf dem Land, und in Bundesländern mit strengen Anerkennungsregeln, endet der Umwandlungsanspruch oft hier: Es ist Budget da, aber niemand, der es abrechnen darf. Für diesen Fall kennt das Gesetz einen zweiten Weg, der in Ratgebern praktisch nicht vorkommt.
Der Unterschied zum Umwandlungsanspruch ist größer, als er aussieht. Die Einzelkraft braucht keine Anerkennung nach Landesrecht – den Vertrag schließt die Pflegekasse direkt mit ihr. Und sie ist nicht auf 40 % gedeckelt: Sie erbringt echte Pflegesachleistung, bezahlt wird sie aus dem ganzen Topf von 796 € bis 2.299 €. Auch das Gemeinsame Rundschreiben führt sie ausdrücklich als eine von drei zulässigen Leistungserbringer-Gruppen (S. 185 f.), neben angestellten Kräften der Pflegekasse (§ 77 Abs. 2) und dem zugelassenen Pflegedienst.
Was das kostet, ist dasselbe wie bei der Umwandlung: Jeder in Anspruch genommene Prozentsatz der Sachleistung kürzt das Pflegegeld im selben Verhältnis. Ein Vorteil ohne Preis ist es also nicht – nur eine Tür, die offen ist, wenn die andere zu ist.
Drei Grenzen stehen im selben Paragrafen: Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad und mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig (§ 77 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2) · zwischen Pflegekraft und Pflegebedürftigem darf kein Beschäftigungsverhältnis entstehen (S. 4) · Vergütung und Qualität regelt der Vertrag, den die Kasse schließt, nicht Sie. Dass „soll" die Kasse im Regelfall bindet und eine Ablehnung einen atypischen Fall begründen muss, ist die übliche Lesart einer Soll-Vorschrift; ein Gerichtsurteil speziell zu § 77 Abs. 1 SGB XI ist hier nicht geprüft worden. Alle Wege zur Haushaltshilfe im Vergleich.
Ohne Antrag – aber mit Belegen
§ 45a Abs. 4 Satz 3 SGB XI ist ungewöhnlich deutlich: „Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags … bedarf es keiner vorherigen Antragstellung." Es gibt kein Formular, keine Genehmigung, keine Wartezeit.
- Anerkanntes Angebot auswählen und die Leistung in Anspruch nehmen.
- Rechnung auf Ihren Namen ausstellen lassen, mit Datum, Leistungsart und dem Hinweis auf die Anerkennung nach Landesrecht.
- Bei der Pflegekasse einreichen – als Kostenerstattung nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Beihilfeberechtigte reichen den entsprechenden Anteil zusätzlich bei der Beihilfestelle ein.
- Auf die Abrechnungsreihenfolge achten: Vergütungen für echte Pflegesachleistungen werden vorrangig abgerechnet. Was der Pflegedienst im Monat abrechnet, steht für die Umwandlung nicht mehr zur Verfügung.
Nachträglich geht das ausdrücklich auch: Das Rundschreiben stellt klar, dass die Kostenerstattung „auch nachträglich geltend gemacht werden kann" und dass bereits das Einreichen des Nachweises als Antrag zu werten ist (S. 412). In den Beispielen des Rundschreibens reicht jemand im Juli die Rechnung für den Mai ein – und bekommt sie.
Der fehlende Nachweis kostet Geld, aber nicht überall: Die Erstattung für die Angebote zur Unterstützung im Alltag ist dann „angemessen zu kürzen" und im Wiederholungsfall gar nicht mehr vorzunehmen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Als angemessen gilt eine Kürzung um 50 %. Ausdrücklich nicht betroffen: der Entlastungsbetrag von 131 € und der Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.
Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag: beides geht
Der letzte Satz des § 45a Abs. 4 räumt das häufigste Missverständnis ab: Die Inanspruchnahme des Umwandlungsanspruchs und die des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI erfolgen unabhängig voneinander. Beide Töpfe lassen sich im selben Monat für dieselbe Art von Leistung nutzen.
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4) | |
|---|---|---|
| Höhe | 131 €/Monat, feste Pauschale | 40 % der Sachleistung: 318,40 – 919,60 € |
| Ab Pflegegrad | 1 | 2 |
| Kostet Pflegegeld? | nein | ja, anteilig |
| Antrag nötig? | nein, Kostenerstattung gegen Beleg | nein, ausdrücklich geregelt |
| Verfall | Rest des Jahres bis 30. Juni des Folgejahres nutzbar | monatlich, kein Übertrag |
Bei Pflegegrad 3 sind das zusammen bis zu 729,80 € im Monat für Alltagshilfe – von denen nur der Umwandlungsteil auf das Pflegegeld durchschlägt.
Die Reihenfolge entscheidet: erst 45b, dann 45a
Wenn dieselbe Rechnung aus beiden Töpfen bezahlt werden könnte – und bei einem anerkannten Angebot ist das der Normalfall –, dürfen Sie wählen, aus welchem. Das Gemeinsame Rundschreiben sagt es wörtlich: „Die pflegebedürftige Person kann wählen, ob sie den Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI oder den nicht verwendeten Pflegesachleistungsbetrag für die Erstattung der Aufwendungen verwendet" (S. 414).
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- Entlastungsbetrag: 131 € im Monat richtig nutzen
- Nachbarschaftshilfe abrechnen
- Entlastungsbetrag-Abrechnung erstellen
- Haushaltshilfe bei Pflegegrad: der häufigste Zweck für umgewandelte Sachleistung
- Wohngruppenzuschlag: 224 € im Monat (§ 45f)
Häufige Fragen zum Umwandlungsanspruch
Was ist der Umwandlungsanspruch?
Wie viel Geld steht mir über den Umwandlungsanspruch zu?
Muss ich den Umwandlungsanspruch beantragen?
Kostet mich der Umwandlungsanspruch Pflegegeld?
Was ist der Unterschied zum Entlastungsbetrag?
Wofür darf ich das Geld einsetzen?
Es gibt bei uns kein anerkanntes Angebot. Was dann?
Muss ich Beratungseinsätze nachweisen, wenn ich umwandle?
Was passiert, wenn ich in dem Monat schon Pflegegeld bekommen habe?
- Rechtsgrundlage: § 45a Abs. 4 SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- § 45a SGB XI im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 77 SGB XI (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen)
- Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Fassung 02.04.2026, PDF) — zu § 45a auf S. 408–422
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)