Ratgeber · Stand 2026 · § 45a Abs. 4 SGB XI

Der Umwandlungsanspruch: 40 % der Sachleistung für Alltagshilfe

Die vermutlich am seltensten genutzte große Leistung der Pflegeversicherung: bis zu 919,60 € im Monat für Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe – ohne Antrag. Was sie bringt, was sie an Pflegegeld kostet und wann sich das rechnet.

100 % kostenlos Quellen: § 45a Abs. 4 SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie bis zu 40 % Ihres Pflegesachleistungsbetrags in anerkannte Alltagshilfe umwandeln – 318,40 € bis 919,60 € im Monat, je nach Pflegegrad. Ein Antrag ist nicht nötig, Sie reichen einfach Rechnungen ein. Im Gegenzug sinkt das Pflegegeld anteilig.

Die Beträge 2026

PflegegradSachleistung (§ 36)Umwandlung max. 40 %Pro Jahr
1kein Anspruch
2796 €318,40 €3.820,80 €
31.497 €598,80 €7.185,60 €
41.859 €743,60 €8.923,20 €
52.299 €919,60 €11.035,20 €

Voraussetzung ist häusliche Pflege ab Pflegegrad 2. Die Umwandlung ist nur möglich, soweit im selben Kalendermonat keine Pflegesachleistungen bezogen wurden – das Wort „soweit" ist der Haken, und es kostet die meisten Familien Geld.

Die 40 % sind eine Obergrenze, kein Guthaben

Fast jede Übersicht schreibt die vier Beträge oben hin und lässt es dabei. Tatsächlich stehen Ihnen nicht 40 % zusätzlich zur Verfügung, sondern der kleinere der beiden folgenden Werte: die 40 % – oder das, was vom Sachleistungsbudget des Monats übrig ist, nachdem der Pflegedienst abgerechnet hat. Daraus folgt eine einfache Schwelle:

Solange Ihr Pflegedienst unter 60 % des Höchstbetrags bleibt, haben Sie die vollen 40 %. Jeder Euro darüber geht eins zu eins vom Umwandlungsbetrag ab. Bei Pflegegrad 2 liegt die Schwelle bei 477,60 €, bei Pflegegrad 3 bei 898,20 €, bei Pflegegrad 4 bei 1.115,40 €, bei Pflegegrad 5 bei 1.379,40 €.

Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes rechnet genau das vor (S. 413 f.):

  • Pflegegrad 3, Pflegedienst 950 € im März. Das liegt über 60 % (898,20 €). Für Angebote zur Unterstützung im Alltag bleiben nicht 598,80 €, sondern nur 547 € (1.497 € − 950 €).
  • Pflegegrad 2, Pflegedienst 250 € im April. Das liegt unter 60 % (477,60 €). Es bleiben die vollen 318,40 € – der Rest von 546 € nützt nichts, die 40-%-Grenze deckelt.
  • Pflegegrad 2, Pflegedienst 490 € im Februar. Knapp über der Schwelle. Es bleiben 306 € (796 € − 490 €), nicht 318,40 €.

Warum das wichtig ist: Die Abrechnung des Pflegedienstes läuft vorrangig, und erst danach steht fest, wie viel für die Umwandlung übrig ist. Wer die 40 % fest verplant und parallel einen Pflegedienst über der Schwelle laufen hat, bekommt am Monatsende weniger erstattet, als er der Alltagshilfe bereits zugesagt hat. Mitgezählt wird dabei auch, was ein zugelassener Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI abrechnet, nicht nur der klassische Pflegedienst.

Was er kostet: die ehrliche Rechnung

Fast alle Ratgeber nennen die 40 % und hören dann auf. Der wichtigere Satz steht weiter unten in § 45a Abs. 4: „Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen … als Inanspruchnahme der … Sachleistung." Übersetzt: Wer 40 % des Sachleistungsbudgets umwandelt, hat 40 % seiner Sachleistung verbraucht – und bekommt nur noch 60 % des Pflegegeldes.

PflegegradPflegegeld vollPflegegeld bei voller Umwandlung (60 %)Sie verlierenSie bekommenNetto-Plus
2347 €208,20 €138,80 €318,40 €+179,60 €
3599 €359,40 €239,60 €598,80 €+359,20 €
4800 €480,00 €320,00 €743,60 €+423,60 €
5990 €594,00 €396,00 €919,60 €+523,60 €
Wann sich das lohnt: Wenn Sie die Alltagshilfe ohnehin brauchen und sonst privat bezahlen würden. Dann tauschen Sie bei Pflegegrad 3 rund 240 € Bargeld gegen rund 600 € bezahlte Dienstleistung – ein klarer Gewinn. Wann nicht: Wenn das Pflegegeld fest eingeplantes Haushaltsgeld ist und niemand die Stunden tatsächlich abruft. Dann verschenken Sie Pflegegeld für Leistungen, die keiner in Anspruch nimmt.

Wofür Sie das Geld einsetzen dürfen

Nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. § 45a Abs. 1 SGB XI teilt sie in drei Gruppen:

  • Betreuungsangebote – Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer, Tagesbetreuung in Kleingruppen.
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden – Helferkreise zur stundenweisen Entlastung, Pflegebegleitung, familienentlastende Dienste.
  • Angebote zur Entlastung im Alltag – Haushaltsführung, Alltagsbegleitung, Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Vermittlungsagenturen.

Das Wort anerkannt ist die Hürde. Die Anerkennung erteilt die zuständige Behörde nach Landesrecht, und die Regeln unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland – besonders bei der Nachbarschaftshilfe, die in manchen Ländern nach einem kurzen Kurs anerkannt wird und in anderen gar nicht. Fragen Sie den Anbieter direkt nach seiner Anerkennungsnummer, bevor Sie Rechnungen sammeln.

Wenn es kein anerkanntes Angebot gibt: die Einzelkraft nach § 77

Auf dem Land, und in Bundesländern mit strengen Anerkennungsregeln, endet der Umwandlungsanspruch oft hier: Es ist Budget da, aber niemand, der es abrechnen darf. Für diesen Fall kennt das Gesetz einen zweiten Weg, der in Ratgebern praktisch nicht vorkommt.

§ 36 Abs. 4 Satz 4 SGB XI: „Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden." Und § 77 Abs. 1 Satz 1 ist eine Soll-Vorschrift: Zur Sicherstellung unter anderem „der Haushaltsführung im Sinne des § 36" soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen – auch, „um dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen".

Der Unterschied zum Umwandlungsanspruch ist größer, als er aussieht. Die Einzelkraft braucht keine Anerkennung nach Landesrecht – den Vertrag schließt die Pflegekasse direkt mit ihr. Und sie ist nicht auf 40 % gedeckelt: Sie erbringt echte Pflegesachleistung, bezahlt wird sie aus dem ganzen Topf von 796 € bis 2.299 €. Auch das Gemeinsame Rundschreiben führt sie ausdrücklich als eine von drei zulässigen Leistungserbringer-Gruppen (S. 185 f.), neben angestellten Kräften der Pflegekasse (§ 77 Abs. 2) und dem zugelassenen Pflegedienst.

Was das kostet, ist dasselbe wie bei der Umwandlung: Jeder in Anspruch genommene Prozentsatz der Sachleistung kürzt das Pflegegeld im selben Verhältnis. Ein Vorteil ohne Preis ist es also nicht – nur eine Tür, die offen ist, wenn die andere zu ist.

Drei Grenzen stehen im selben Paragrafen: Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad und mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig (§ 77 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2) · zwischen Pflegekraft und Pflegebedürftigem darf kein Beschäftigungsverhältnis entstehen (S. 4) · Vergütung und Qualität regelt der Vertrag, den die Kasse schließt, nicht Sie. Dass „soll" die Kasse im Regelfall bindet und eine Ablehnung einen atypischen Fall begründen muss, ist die übliche Lesart einer Soll-Vorschrift; ein Gerichtsurteil speziell zu § 77 Abs. 1 SGB XI ist hier nicht geprüft worden. Alle Wege zur Haushaltshilfe im Vergleich.

Ohne Antrag – aber mit Belegen

§ 45a Abs. 4 Satz 3 SGB XI ist ungewöhnlich deutlich: „Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags … bedarf es keiner vorherigen Antragstellung." Es gibt kein Formular, keine Genehmigung, keine Wartezeit.

  1. Anerkanntes Angebot auswählen und die Leistung in Anspruch nehmen.
  2. Rechnung auf Ihren Namen ausstellen lassen, mit Datum, Leistungsart und dem Hinweis auf die Anerkennung nach Landesrecht.
  3. Bei der Pflegekasse einreichen – als Kostenerstattung nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Beihilfeberechtigte reichen den entsprechenden Anteil zusätzlich bei der Beihilfestelle ein.
  4. Auf die Abrechnungsreihenfolge achten: Vergütungen für echte Pflegesachleistungen werden vorrangig abgerechnet. Was der Pflegedienst im Monat abrechnet, steht für die Umwandlung nicht mehr zur Verfügung.

Nachträglich geht das ausdrücklich auch: Das Rundschreiben stellt klar, dass die Kostenerstattung „auch nachträglich geltend gemacht werden kann" und dass bereits das Einreichen des Nachweises als Antrag zu werten ist (S. 412). In den Beispielen des Rundschreibens reicht jemand im Juli die Rechnung für den Mai ein – und bekommt sie.

Beratungseinsatz: Wer umwandelt und Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich nachweisen. § 45a Abs. 4 S. 8 erklärt § 37 Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9 SGB XI für anwendbar. Konkret (Rundschreiben S. 417 f.): Pflegegeld beziehende Personen, die den Sachleistungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden, haben einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz nachzuweisen; Pflegegrad 4 und 5 können optional vierteljährlich. Wer ohnehin Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bezieht, muss nicht – darf aber freiwillig.

Der fehlende Nachweis kostet Geld, aber nicht überall: Die Erstattung für die Angebote zur Unterstützung im Alltag ist dann „angemessen zu kürzen" und im Wiederholungsfall gar nicht mehr vorzunehmen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Als angemessen gilt eine Kürzung um 50 %. Ausdrücklich nicht betroffen: der Entlastungsbetrag von 131 € und der Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.

Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag: beides geht

Der letzte Satz des § 45a Abs. 4 räumt das häufigste Missverständnis ab: Die Inanspruchnahme des Umwandlungsanspruchs und die des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI erfolgen unabhängig voneinander. Beide Töpfe lassen sich im selben Monat für dieselbe Art von Leistung nutzen.

Entlastungsbetrag (§ 45b)Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4)
Höhe131 €/Monat, feste Pauschale40 % der Sachleistung: 318,40 – 919,60 €
Ab Pflegegrad12
Kostet Pflegegeld?neinja, anteilig
Antrag nötig?nein, Kostenerstattung gegen Belegnein, ausdrücklich geregelt
VerfallRest des Jahres bis 30. Juni des Folgejahres nutzbarmonatlich, kein Übertrag

Bei Pflegegrad 3 sind das zusammen bis zu 729,80 € im Monat für Alltagshilfe – von denen nur der Umwandlungsteil auf das Pflegegeld durchschlägt.

Die Reihenfolge entscheidet: erst 45b, dann 45a

Wenn dieselbe Rechnung aus beiden Töpfen bezahlt werden könnte – und bei einem anerkannten Angebot ist das der Normalfall –, dürfen Sie wählen, aus welchem. Das Gemeinsame Rundschreiben sagt es wörtlich: „Die pflegebedürftige Person kann wählen, ob sie den Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI oder den nicht verwendeten Pflegesachleistungsbetrag für die Erstattung der Aufwendungen verwendet" (S. 414).

Die Regel dazu ist kurz: Erst den Entlastungsbetrag ausschöpfen, dann umwandeln. Die 131 € kosten kein Pflegegeld, der Umwandlungsanspruch schon. Wer 131 € Alltagshilfe im Monat abruft und sie aus dem Sachleistungstopf bezahlen lässt, verschenkt bei Pflegegrad 3 rund 52 € Pflegegeld – für nichts. Sagen Sie der Kasse beim Einreichen also dazu, aus welchem Topf Sie erstattet haben wollen; das Rundschreiben nennt das ausdrücklich als Wahlrecht.
Und diese Wahl ist endgültig. „Sofern sich die pflegebedürftige Person für eine Art der Inanspruchnahme entschieden hat, ist sie an diese Entscheidung für bereits erstattete Aufwendungen gebunden. Es erfolgt somit keine Rückabwicklung" (S. 412). Wer es im Januar falsch herum macht, kann es im Dezember nicht mehr geraderücken – und verliert das Entlastungsguthaben des Jahres womöglich zum 30. Juni.

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Häufige Fragen zum Umwandlungsanspruch

Was ist der Umwandlungsanspruch?
Das Recht, bis zu 40 % des monatlichen Pflegesachleistungsbetrags in Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln – also in Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe, Betreuungsgruppen oder Nachbarschaftshilfe. Geregelt in § 45a Abs. 4 SGB XI.
Wie viel Geld steht mir über den Umwandlungsanspruch zu?
Pflegegrad 2: 318,40 € im Monat. Pflegegrad 3: 598,80 €. Pflegegrad 4: 743,60 €. Pflegegrad 5: 919,60 €. Das sind jeweils 40 % des Pflegesachleistungsbetrags nach § 36 SGB XI. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Umwandlungsanspruch. Achtung: Diese Beträge sind eine Obergrenze, kein Guthaben. Wer im selben Monat einen Pflegedienst einsetzt, bekommt nur den Rest des Sachleistungsbudgets – die volle Obergrenze bleibt nur, solange der Pflegedienst unter 60 % des Höchstbetrags bleibt.
Muss ich den Umwandlungsanspruch beantragen?
Nein. § 45a Abs. 4 Satz 3 SGB XI stellt ausdrücklich klar, dass es keiner vorherigen Antragstellung bedarf. Sie reichen die Rechnungen des anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse ein und bekommen die Kosten erstattet.
Kostet mich der Umwandlungsanspruch Pflegegeld?
Ja, und das ist der entscheidende Punkt. Die Erstattung gilt im Rahmen der Kombinationsleistung als Inanspruchnahme der Pflegesachleistung. Wer 40 % des Sachleistungsbetrags umwandelt, bekommt nur noch 60 % des Pflegegeldes. Unterm Strich bleibt trotzdem ein deutliches Plus – bei Pflegegrad 3 rund 359 € im Monat.
Was ist der Unterschied zum Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat, § 45b SGB XI) gibt es ab Pflegegrad 1 und er kostet kein Pflegegeld. Der Umwandlungsanspruch ist deutlich größer, gibt es erst ab Pflegegrad 2 und er wird auf die Sachleistung angerechnet. Beide laufen ausdrücklich unabhängig voneinander – Sie können beide im selben Monat nutzen.
Wofür darf ich das Geld einsetzen?
Nur für Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag: Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag. Typisch sind Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Dienste, Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz und anerkannte Nachbarschaftshilfe. Nicht dafür: Pflegedienst-Grundpflege, Fahrdienste ohne Anerkennung oder private Helfer ohne Anerkennung.
Es gibt bei uns kein anerkanntes Angebot. Was dann?
Dann ist der Umwandlungsanspruch der falsche Weg – und es gibt einen zweiten. § 36 Abs. 4 S. 4 SGB XI lässt häusliche Pflegehilfe auch durch Einzelpersonen zu, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen hat, und § 77 Abs. 1 S. 1 nennt die Haushaltsführung ausdrücklich. Diese Einzelkraft braucht keine Anerkennung nach Landesrecht, und sie ist nicht auf 40 % gedeckelt: Sie wird aus dem ganzen Sachleistungsbudget bezahlt, also aus bis zu 796 bis 2.299 € im Monat. Verträge mit Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad und mit Menschen im selben Haushalt sind allerdings unzulässig.
Muss ich Beratungseinsätze nachweisen, wenn ich umwandle?
Wenn Sie Pflegegeld beziehen und umwandeln: ja, einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Wer ohnehin Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung bezieht, muss nicht – darf aber freiwillig. Der fehlende Nachweis kostet Geld: Die Erstattung für die Angebote zur Unterstützung im Alltag wird angemessen gekürzt, nach dem Gemeinsamen Rundschreiben um 50 %, und im Wiederholungsfall ganz gestrichen. Der Entlastungsbetrag von 131 € und das anteilige Pflegegeld sind davon ausdrücklich nicht betroffen.
Was passiert, wenn ich in dem Monat schon Pflegegeld bekommen habe?
Die Kasse verrechnet. Wurde für den Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld ausgezahlt, als Ihnen nach Abzug der Erstattung zusteht, wird der Kostenerstattungsbetrag um diesen Überhang gekürzt (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Sie müssen also nichts zurückzahlen, bekommen aber weniger erstattet.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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