Neu seit 2026 · § 45h SGB XI

450 € im Monat: die gemeinschaftliche Wohnform nach § 92c

Zum 1. Januar 2026 ist eine Leistung dazugekommen, die noch kaum jemand kennt: 450 € pauschal pro Monat, in jedem Pflegegrad. Der Haken liegt nicht beim Geld, sondern bei dem, was daneben wegfällt.

100 % kostenlos Quellen: § 45h SGB XI, § 92c SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
Lebt jemand in einer gemeinschaftlichen Wohnform, für die ein ambulanter Pflegedienst einen Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI geschlossen hat, zahlt die Pflegekasse 450 € pauschal im Monat – unabhängig vom Pflegegrad. Dafür entfallen Verhinderungspflege, Tagespflege und die Kurzzeitpflege in Krisensituationen.

Was hier neu ist

Das Pflege-Befugniserweiterungs- und Entbürokratisierungsgesetz (PflegeBefEG) hat zum 1. Januar 2026 eine dritte Versorgungsform zwischen häuslicher Pflege und Pflegeheim geschaffen. Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen können seither mit den Kostenträgern einen Vertrag zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen schließen (§ 92c SGB XI). Wer in einer solchen Wohnform lebt, erhält nach § 45h SGB XI 450 € im Monat.

Der Unterschied zur klassischen ambulant betreuten Wohngruppe ist grundlegend: Dort organisiert sich die Gruppe selbst und kauft mit 224 € eine Präsenzkraft ein. Hier übernimmt ein Pflegedienst vertraglich die Verantwortung für die Versorgungsqualität – und weil die Versorgung damit abgesichert ist, streicht das Gesetz die Leistungen, die den Ausfall der Pflegeperson auffangen sollen.

Was die Wohnform bieten muss

Ein Vertrag nach § 92c SGB XI kommt nur zustande, wenn mehr als zwei pflegebedürftige Personen zur gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammenleben, die Räume einer selbstbestimmten Versorgung entsprechen und eine qualitätsgesicherte Versorgung auf Grundlage eines Versorgungskonzepts sichergestellt ist.

Der Vertrag regelt insbesondere:

  • ein Basispaket aus körperbezogener Pflege, pflegerischer Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 36 SGB XI, dessen Erbringung der Pflegedienst insgesamt sicherstellt;
  • darüber hinausgehende Leistungen nach Wunsch und Bedarf – die auf Wunsch auch Angehörige, Pflegepersonen, Ehrenamtliche oder Dritte erbringen dürfen;
  • häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, teils schon im Basispaket enthalten;
  • Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement und die Mitwirkung an Prüfungen nach §§ 114, 114a SGB XI.

Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI dürfen solche Verträge nicht schließen. Und in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI – also stationär – gilt § 45h von vornherein nicht.

Was Sie neben den 450 € bekommen

LeistungWer
Pauschaler Zuschuss 450 €/Monat (§ 45h Abs. 1)alle Pflegegrade
Pflegesachleistung nach § 36, bei Teilnutzung anteiliges PflegegeldPflegegrad 2–5
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (§ 44)Pflegegrad 2–5
Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt (§ 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 1), bis zur Höhe des Gemeinsamen JahresbetragsPflegegrad 2–5
Pflegeberatung (§ 7a)alle Pflegegrade
Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 und 2)alle Pflegegrade
Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung (§§ 39a, 40a, 40b)alle Pflegegrade
Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a)alle Pflegegrade
Pflegekurse für Angehörige (§ 45)alle Pflegegrade

Was wegfällt – und das ist der eigentliche Punkt

§ 45h Abs. 3 SGB XI zählt auf, was neben dem Zuschuss beansprucht werden kann. Die Aufzählung ist eng, und was nicht darin steht, fehlt aus einem Grund: Das Bundesgesundheitsministerium begründet es mit der „vorliegenden Versorgungssicherheit" in dieser Wohnform. Konkret besteht kein Anspruch auf:

  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI;
  • Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI;
  • Kurzzeitpflege in sonstigen Krisensituationen – bleibt nur der Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt;
  • Versorgung während einer Vorsorge- oder Rehamaßnahme der Pflegeperson.
Nachrechnen lohnt sich. 450 € im Monat sind 5.400 € im Jahr. Der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt 3.539 € im Jahr – wer ihn bisher voll ausgeschöpft hat, verliert ihn hier weitgehend. Rechnerisch bleibt ein Plus, aber nur, wenn die 450 € tatsächlich ankommen und die Wohnform nicht teurer ist. Der Zuschuss und der Entlastungsbetrag sowie der Wohngruppenzuschlag stehen nicht in der Aufzählung des Absatzes 3 – lassen Sie sich vor einem Umzug schriftlich von Ihrer Pflegekasse bestätigen, was in Ihrem Fall konkret weiterläuft.

§ 45f oder § 45h – der Vergleich

Ambulant betreute Wohngruppe (§ 45f)Gemeinschaftliche Wohnform (§ 45h)
Pauschale224 €/Monat450 €/Monat
Pflegegradab 1alle
Gruppengröße3 bis 12 Bewohner, davon mind. 3 pflegebedürftigmehr als 2 Pflegebedürftige
Wer organisiert?die Gruppe selbst, über eine beauftragte Präsenzkraftein ambulanter Pflegedienst per Vertrag
Verhinderungspflegeja, voller Jahresbetragnein
Tagespflegenur mit Prüfung des Medizinischen Dienstesnein
Verbreitungetabliertseit 2026, bisher selten

Warum Sie diese Wohnform kaum finden werden

Drei Gründe, alle im Gesetz selbst angelegt. Erstens sind Träger ambulanter Pflegeeinrichtungen nicht zum Vertragsabschluss verpflichtet (§ 92c Abs. 4 SGB XI). Zweitens müssen die bundesweiten Empfehlungen zu Vertragsinhalten und Vertragsvoraussetzungen erst bis zum 1. Januar 2027 beschlossen werden – bis dahin verhandelt jeder Vertrag auf dünner Grundlage. Drittens laufen ältere Verträge aus den Modellprojekten zu neuen Wohnformen zunächst weiter und werden erst danach angepasst.

Praktisch heißt das: Fragen Sie eine Wohnform, die mit „neue Wohnform" oder „Pflege-WG" wirbt, ausdrücklich nach dem Vertrag nach § 92c SGB XI. Ohne diesen Vertrag gibt es keine 450 € – dann greift, wenn die Voraussetzungen stimmen, der Wohngruppenzuschlag von 224 €.

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Häufige Fragen zur gemeinschaftlichen Wohnform

Was ist der 450-€-Zuschuss nach § 45h SGB XI?
Ein pauschaler Zuschuss von 450 € je Kalendermonat für Pflegebedürftige, die in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI leben. Er ist zum 1. Januar 2026 neu eingeführt worden und soll die Kosten einer selbstbestimmten Pflege in dieser Wohnform tragen.
Welchen Pflegegrad brauche ich für die 450 €?
Keinen bestimmten. Der Zuschuss nach § 45h Abs. 1 SGB XI steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu, also auch bei Pflegegrad 1. Die zusätzlichen Ansprüche aus Absatz 2 – Pflegesachleistung und anteiliges Pflegegeld – setzen dagegen Pflegegrad 2 voraus.
Muss ich den Vertrag nach § 92c selbst abschließen?
Nein. Den Vertrag schließt die zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung mit den Pflegekassen, Krankenkassen und den übrigen Vertragsparteien. Sie als Bewohnerin oder Bewohner profitieren davon, ohne selbst Vertragspartei zu sein – entscheidend ist, dass die Wohnform einen solchen Vertrag hat.
Was ist der Unterschied zur ambulant betreuten Wohngruppe?
Die ambulant betreute Wohngruppe (§ 45f, 224 €) organisiert sich selbst und beauftragt gemeinschaftlich eine Präsenzkraft; alle übrigen Pflegeleistungen bleiben unverändert erhalten. Die gemeinschaftliche Wohnform nach § 92c (§ 45h, 450 €) wird dagegen von einem Pflegedienst vertraglich versorgt – dafür gibt es mehr Geld, aber einen engeren Leistungskatalog daneben.
Gibt es in dieser Wohnform noch Verhinderungspflege?
Nein. § 45h Abs. 3 SGB XI zählt auf, welche Leistungen daneben in Anspruch genommen werden können – Verhinderungspflege steht nicht darin. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt ausdrücklich, dass wegen der vertraglich gesicherten Versorgung kein Anspruch auf Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege in sonstigen Krisensituationen besteht.
Gibt es diese Wohnformen schon?
Bisher nur vereinzelt. Die Option besteht erst seit dem 1. Januar 2026, kein Träger ist zum Vertragsabschluss verpflichtet, und die bundesweiten Empfehlungen zu Vertragsinhalten und Vertragsvoraussetzungen müssen erst bis zum 1. Januar 2027 beschlossen werden. Fragen Sie vor einem Umzug konkret nach, ob für die Wohnform ein Vertrag nach § 92c SGB XI besteht.
Gilt § 45h auch im Pflegeheim?
Nein. § 45h Abs. 4 SGB XI schließt Einrichtungen und Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI ausdrücklich aus – also die stationäre Versorgung.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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