Was hier neu ist
Das Pflege-Befugniserweiterungs- und Entbürokratisierungsgesetz (PflegeBefEG) hat zum 1. Januar 2026 eine dritte Versorgungsform zwischen häuslicher Pflege und Pflegeheim geschaffen. Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen können seither mit den Kostenträgern einen Vertrag zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen schließen (§ 92c SGB XI). Wer in einer solchen Wohnform lebt, erhält nach § 45h SGB XI 450 € im Monat.
Der Unterschied zur klassischen ambulant betreuten Wohngruppe ist grundlegend: Dort organisiert sich die Gruppe selbst und kauft mit 224 € eine Präsenzkraft ein. Hier übernimmt ein Pflegedienst vertraglich die Verantwortung für die Versorgungsqualität – und weil die Versorgung damit abgesichert ist, streicht das Gesetz die Leistungen, die den Ausfall der Pflegeperson auffangen sollen.
Was die Wohnform bieten muss
Ein Vertrag nach § 92c SGB XI kommt nur zustande, wenn mehr als zwei pflegebedürftige Personen zur gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zusammenleben, die Räume einer selbstbestimmten Versorgung entsprechen und eine qualitätsgesicherte Versorgung auf Grundlage eines Versorgungskonzepts sichergestellt ist.
Der Vertrag regelt insbesondere:
- ein Basispaket aus körperbezogener Pflege, pflegerischer Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 36 SGB XI, dessen Erbringung der Pflegedienst insgesamt sicherstellt;
- darüber hinausgehende Leistungen nach Wunsch und Bedarf – die auf Wunsch auch Angehörige, Pflegepersonen, Ehrenamtliche oder Dritte erbringen dürfen;
- häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, teils schon im Basispaket enthalten;
- Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement und die Mitwirkung an Prüfungen nach §§ 114, 114a SGB XI.
Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI dürfen solche Verträge nicht schließen. Und in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI – also stationär – gilt § 45h von vornherein nicht.
Was Sie neben den 450 € bekommen
| Leistung | Wer |
|---|---|
| Pauschaler Zuschuss 450 €/Monat (§ 45h Abs. 1) | alle Pflegegrade |
| Pflegesachleistung nach § 36, bei Teilnutzung anteiliges Pflegegeld | Pflegegrad 2–5 |
| Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (§ 44) | Pflegegrad 2–5 |
| Kurzzeitpflege im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt (§ 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 1), bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags | Pflegegrad 2–5 |
| Pflegeberatung (§ 7a) | alle Pflegegrade |
| Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 und 2) | alle Pflegegrade |
| Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung (§§ 39a, 40a, 40b) | alle Pflegegrade |
| Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a) | alle Pflegegrade |
| Pflegekurse für Angehörige (§ 45) | alle Pflegegrade |
Was wegfällt – und das ist der eigentliche Punkt
§ 45h Abs. 3 SGB XI zählt auf, was neben dem Zuschuss beansprucht werden kann. Die Aufzählung ist eng, und was nicht darin steht, fehlt aus einem Grund: Das Bundesgesundheitsministerium begründet es mit der „vorliegenden Versorgungssicherheit" in dieser Wohnform. Konkret besteht kein Anspruch auf:
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI;
- Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI;
- Kurzzeitpflege in sonstigen Krisensituationen – bleibt nur der Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt;
- Versorgung während einer Vorsorge- oder Rehamaßnahme der Pflegeperson.
§ 45f oder § 45h – der Vergleich
| Ambulant betreute Wohngruppe (§ 45f) | Gemeinschaftliche Wohnform (§ 45h) | |
|---|---|---|
| Pauschale | 224 €/Monat | 450 €/Monat |
| Pflegegrad | ab 1 | alle |
| Gruppengröße | 3 bis 12 Bewohner, davon mind. 3 pflegebedürftig | mehr als 2 Pflegebedürftige |
| Wer organisiert? | die Gruppe selbst, über eine beauftragte Präsenzkraft | ein ambulanter Pflegedienst per Vertrag |
| Verhinderungspflege | ja, voller Jahresbetrag | nein |
| Tagespflege | nur mit Prüfung des Medizinischen Dienstes | nein |
| Verbreitung | etabliert | seit 2026, bisher selten |
Warum Sie diese Wohnform kaum finden werden
Drei Gründe, alle im Gesetz selbst angelegt. Erstens sind Träger ambulanter Pflegeeinrichtungen nicht zum Vertragsabschluss verpflichtet (§ 92c Abs. 4 SGB XI). Zweitens müssen die bundesweiten Empfehlungen zu Vertragsinhalten und Vertragsvoraussetzungen erst bis zum 1. Januar 2027 beschlossen werden – bis dahin verhandelt jeder Vertrag auf dünner Grundlage. Drittens laufen ältere Verträge aus den Modellprojekten zu neuen Wohnformen zunächst weiter und werden erst danach angepasst.
Praktisch heißt das: Fragen Sie eine Wohnform, die mit „neue Wohnform" oder „Pflege-WG" wirbt, ausdrücklich nach dem Vertrag nach § 92c SGB XI. Ohne diesen Vertrag gibt es keine 450 € – dann greift, wenn die Voraussetzungen stimmen, der Wohngruppenzuschlag von 224 €.
Weiterlesen
- Wohngruppenzuschlag: 224 € im Monat (§ 45f)
- Wohngruppe gründen: bis 2.613 € Anschubfinanzierung (§ 45g)
- 24-Stunden-Pflege zu Hause
- Anspruchs-Check: was Ihnen insgesamt zusteht
Häufige Fragen zur gemeinschaftlichen Wohnform
Was ist der 450-€-Zuschuss nach § 45h SGB XI?
Welchen Pflegegrad brauche ich für die 450 €?
Muss ich den Vertrag nach § 92c selbst abschließen?
Was ist der Unterschied zur ambulant betreuten Wohngruppe?
Gibt es in dieser Wohnform noch Verhinderungspflege?
Gibt es diese Wohnformen schon?
Gilt § 45h auch im Pflegeheim?
- Rechtsgrundlage: § 45h SGB XI, § 92c SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- § 45h SGB XI im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- § 92c SGB XI (Verträge zur pflegerischen Versorgung)
- BMG: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)