Was gefördert wird
Die Anschubfinanzierung nach § 45g SGB XI zahlt für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung. Gemeint ist der Umbau, der die Wohnung überhaupt erst WG-tauglich macht: schwellenlose Übergänge, ein zweites Bad, breitere Türen, ein bodengleicher Duschplatz, Handläufe, ein Treppenlift im Hausflur, eine gemeinschaftlich nutzbare Küche.
Anspruch hat, wer in der neuen Wohngruppe Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI hat und an der gemeinsamen Gründung beteiligt ist. Beides zusammen: Die Förderung ist für Gründer gedacht, nicht für jemanden, der drei Jahre später ein frei gewordenes Zimmer übernimmt. Da der Wohngruppenzuschlag schon ab Pflegegrad 1 greift, steht die Anschubfinanzierung Pflegebedürftigen aller Pflegegrade offen.
Wie viel wirklich zusammenkommt
Der entscheidende Satz steht in § 45g Abs. 1: die Förderung wird „zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4" gewährt. Der Wohnumfeld-Zuschuss bleibt also vollständig erhalten – und der ist bei einer gemeinsamen Wohnung ebenfalls pro Kopf gedeckelt, nicht pro Wohnung.
| Topf | Je Person | Je Wohngruppe / Maßnahme |
|---|---|---|
| Anschubfinanzierung (§ 45g) | bis 2.613 € einmalig | max. 10.452 € |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4) | bis 4.180 € je Maßnahme | max. 16.720 € je Maßnahme |
| Zusammen | bis 6.793 € | bis 27.172 € |
Beide Obergrenzen je Gruppe sind auf vier Anspruchsberechtigte gerechnet. Sind es mehr, wird der jeweilige Gesamtbetrag anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt – die Summe für die Gruppe steigt also nicht, der Betrag pro Kopf sinkt.
Die Jahresfrist – die häufigste vermeidbare Panne
Der Antrag ist innerhalb eines Jahres zu stellen, nachdem die Voraussetzungen des § 45f Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorliegen. Diese Frist hängt nicht am Einzugsdatum und nicht an der Rechnung des Handwerkers, sondern an dem Zeitpunkt, zu dem die Wohngruppe erstmals alle vier Bedingungen für den Wohngruppenzuschlag erfüllt – also Gruppengröße, Leistungsbezug, beauftragte Präsenzkraft und Abgrenzung zur Heimversorgung.
Praktisch heißt das: Notieren Sie das Datum, an dem die Präsenzkraft beauftragt wurde und die dritte pflegebedürftige Person eingezogen ist. Ab da läuft das Jahr. Und weil der Umbau auch vor Gründung und Einzug erfolgen darf, ist die übliche Reihenfolge genau umgekehrt zur Frist: erst umbauen, dann einziehen, dann beantragen.
Der Fördertopf kann leerlaufen
§ 45g Abs. 2 SGB XI enthält eine Klausel, die in den meisten Ratgebern fehlt: Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale Sicherung den Pflegekassen und dem PKV-Verband mitteilt, dass mit der Förderung bundesweit eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht wurde.
Das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein harter Deckel über allen Wohngruppen in Deutschland. Rufen Sie deshalb vor dem ersten Handwerkertermin bei Ihrer Pflegekasse an und lassen Sie sich bestätigen, dass die Förderung noch offen ist. Die Einzelheiten zu Voraussetzungen und Verfahren regelt der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem PKV-Verband – Ihre Kasse kennt den aktuellen Stand.
Schritt für Schritt
- Gruppe finden. Mindestens drei pflegebedürftige Personen, höchstens zwölf Bewohner insgesamt. Pflegestützpunkte und ambulante Dienste, die schon WGs betreuen, vermitteln Interessenten.
- Bei der Kasse nachfragen, ob der 30-Millionen-Topf noch offen ist. Antwort schriftlich erbitten.
- Umbau planen und Kostenvoranschläge einholen – getrennt nach Maßnahmen, die auf § 45g und auf § 40 Abs. 4 entfallen sollen.
- Präsenzkraft gemeinschaftlich beauftragen und das Datum festhalten. Ab hier läuft die Jahresfrist.
- Anschubfinanzierung beantragen – jedes Gründungsmitglied bei seiner eigenen Pflegekasse, mit Nachweis der Gründung.
- Wohngruppenzuschlag parallel beantragen. Die 224 € im Monat laufen unabhängig von der einmaligen Förderung – Unterlagenliste hier.
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- Wohngruppenzuschlag: 224 € im Monat (§ 45f)
- Gemeinschaftliche Wohnform nach § 92c: 450 € im Monat (§ 45h)
- Umwandlungsanspruch: 40 % der Sachleistung ohne Antrag
- Pflegehilfsmittel und die 42-€-Pauschale
Häufige Fragen zur Anschubfinanzierung
Wie hoch ist die Anschubfinanzierung für eine Pflege-Wohngruppe?
Kann ich die Anschubfinanzierung mit dem Wohnumfeld-Zuschuss kombinieren?
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Muss der Umbau nach dem Einzug passieren?
Welchen Pflegegrad brauche ich für die Anschubfinanzierung?
Kann der Fördertopf leer sein?
Gilt das auch für privat Pflegeversicherte?
- Rechtsgrundlage: § 45g SGB XI, § 40 Abs. 4 SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- § 45g SGB XI im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- § 40 Abs. 4 SGB XI (Wohnumfeldverbesserung)
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)