Ratgeber · Stand 2026 · § 45g SGB XI

Wohngruppe gründen: bis 2.613 € Anschubfinanzierung

Wer eine Pflege-WG neu gründet, bekommt einmalig Geld für den barrierearmen Umbau – und zwar zusätzlich zum normalen Wohnumfeld-Zuschuss. Hier steht, wie viel wirklich drin ist, welche Frist läuft und warum Sie vorher bei der Kasse anrufen sollten.

100 % kostenlos Quellen: § 45g SGB XI, § 40 Abs. 4 SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
Bis zu 2.613 € einmalig pro Person, höchstens 10.452 € je Wohngruppe – und das zusätzlich zu den 4.180 € Wohnumfeld-Zuschuss, die jedem Pflegebedürftigen ohnehin zustehen. Antrag innerhalb eines Jahres, Umbau darf vorher passieren.

Was gefördert wird

Die Anschubfinanzierung nach § 45g SGB XI zahlt für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung. Gemeint ist der Umbau, der die Wohnung überhaupt erst WG-tauglich macht: schwellenlose Übergänge, ein zweites Bad, breitere Türen, ein bodengleicher Duschplatz, Handläufe, ein Treppenlift im Hausflur, eine gemeinschaftlich nutzbare Küche.

Anspruch hat, wer in der neuen Wohngruppe Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI hat und an der gemeinsamen Gründung beteiligt ist. Beides zusammen: Die Förderung ist für Gründer gedacht, nicht für jemanden, der drei Jahre später ein frei gewordenes Zimmer übernimmt. Da der Wohngruppenzuschlag schon ab Pflegegrad 1 greift, steht die Anschubfinanzierung Pflegebedürftigen aller Pflegegrade offen.

Wie viel wirklich zusammenkommt

Der entscheidende Satz steht in § 45g Abs. 1: die Förderung wird „zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4" gewährt. Der Wohnumfeld-Zuschuss bleibt also vollständig erhalten – und der ist bei einer gemeinsamen Wohnung ebenfalls pro Kopf gedeckelt, nicht pro Wohnung.

TopfJe PersonJe Wohngruppe / Maßnahme
Anschubfinanzierung (§ 45g)bis 2.613 € einmaligmax. 10.452 €
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4)bis 4.180 € je Maßnahmemax. 16.720 € je Maßnahme
Zusammenbis 6.793 €bis 27.172 €

Beide Obergrenzen je Gruppe sind auf vier Anspruchsberechtigte gerechnet. Sind es mehr, wird der jeweilige Gesamtbetrag anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt – die Summe für die Gruppe steigt also nicht, der Betrag pro Kopf sinkt.

Ein Unterschied, der zählt: Die Anschubfinanzierung nach § 45g ist ein Anspruch, den die Kasse auszahlt, sobald die Gründung nachgewiesen ist. Der Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 Abs. 4 steht dagegen im Ermessen der Pflegekasse („können … gewähren") und ist subsidiär – andere Kostenträger gehen vor. Planen Sie die 4.180 € deshalb nicht als sichere Größe ein, bevor der Bescheid da ist.

Die Jahresfrist – die häufigste vermeidbare Panne

Der Antrag ist innerhalb eines Jahres zu stellen, nachdem die Voraussetzungen des § 45f Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorliegen. Diese Frist hängt nicht am Einzugsdatum und nicht an der Rechnung des Handwerkers, sondern an dem Zeitpunkt, zu dem die Wohngruppe erstmals alle vier Bedingungen für den Wohngruppenzuschlag erfüllt – also Gruppengröße, Leistungsbezug, beauftragte Präsenzkraft und Abgrenzung zur Heimversorgung.

Praktisch heißt das: Notieren Sie das Datum, an dem die Präsenzkraft beauftragt wurde und die dritte pflegebedürftige Person eingezogen ist. Ab da läuft das Jahr. Und weil der Umbau auch vor Gründung und Einzug erfolgen darf, ist die übliche Reihenfolge genau umgekehrt zur Frist: erst umbauen, dann einziehen, dann beantragen.

Der Fördertopf kann leerlaufen

§ 45g Abs. 2 SGB XI enthält eine Klausel, die in den meisten Ratgebern fehlt: Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale Sicherung den Pflegekassen und dem PKV-Verband mitteilt, dass mit der Förderung bundesweit eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht wurde.

Das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein harter Deckel über allen Wohngruppen in Deutschland. Rufen Sie deshalb vor dem ersten Handwerkertermin bei Ihrer Pflegekasse an und lassen Sie sich bestätigen, dass die Förderung noch offen ist. Die Einzelheiten zu Voraussetzungen und Verfahren regelt der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem PKV-Verband – Ihre Kasse kennt den aktuellen Stand.

Schritt für Schritt

  1. Gruppe finden. Mindestens drei pflegebedürftige Personen, höchstens zwölf Bewohner insgesamt. Pflegestützpunkte und ambulante Dienste, die schon WGs betreuen, vermitteln Interessenten.
  2. Bei der Kasse nachfragen, ob der 30-Millionen-Topf noch offen ist. Antwort schriftlich erbitten.
  3. Umbau planen und Kostenvoranschläge einholen – getrennt nach Maßnahmen, die auf § 45g und auf § 40 Abs. 4 entfallen sollen.
  4. Präsenzkraft gemeinschaftlich beauftragen und das Datum festhalten. Ab hier läuft die Jahresfrist.
  5. Anschubfinanzierung beantragen – jedes Gründungsmitglied bei seiner eigenen Pflegekasse, mit Nachweis der Gründung.
  6. Wohngruppenzuschlag parallel beantragen. Die 224 € im Monat laufen unabhängig von der einmaligen Förderung – Unterlagenliste hier.

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Häufige Fragen zur Anschubfinanzierung

Wie hoch ist die Anschubfinanzierung für eine Pflege-Wohngruppe?
Einmalig bis zu 2.613 € pro anspruchsberechtigter Person, höchstens 10.452 € je Wohngruppe. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf alle aufgeteilt – die Summe pro Gruppe bleibt bei 10.452 €.
Kann ich die Anschubfinanzierung mit dem Wohnumfeld-Zuschuss kombinieren?
Ja, ausdrücklich. § 45g SGB XI gewährt die Anschubfinanzierung „zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4" – also zusätzlich zu den 4.180 € je Pflegebedürftigem für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Bei einer Wohngruppe mit vier Anspruchsberechtigten sind das rechnerisch bis zu 27.172 €.
Bis wann muss ich den Antrag stellen?
Innerhalb eines Jahres, nachdem die Voraussetzungen des § 45f Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorliegen – also ab dem Zeitpunkt, zu dem die Wohngruppe die Bedingungen für den Wohngruppenzuschlag erfüllt. Die Frist wird leicht übersehen, weil sie nicht am Einzugsdatum hängt.
Muss der Umbau nach dem Einzug passieren?
Nein. § 45g Abs. 1 Satz 4 SGB XI stellt ausdrücklich klar, dass die Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und vor dem Einzug erfolgen kann. Sie dürfen also zuerst umbauen und dann einziehen.
Welchen Pflegegrad brauche ich für die Anschubfinanzierung?
Anspruch hat, wer in der neuen Wohngruppe Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI hat. Da dieser schon ab Pflegegrad 1 besteht, steht die Anschubfinanzierung Pflegebedürftigen aller Pflegegrade offen.
Kann der Fördertopf leer sein?
Ja, und das ist der wichtigste Praxishinweis. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale Sicherung den Pflegekassen meldet, dass bundesweit insgesamt 30 Millionen Euro ausgezahlt wurden. Fragen Sie deshalb vor dem Umbau bei Ihrer Pflegekasse nach, ob die Förderung noch offen ist.
Gilt das auch für privat Pflegeversicherte?
Ja. § 45g Abs. 1 Satz 5 SGB XI erklärt die Regelung für Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversicherung für entsprechend anwendbar.
Quellen
Zuletzt geprüft: Juli 2026
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