Ratgeber · Stand 2026 · §§ 36, 45a, 45b, 77 SGB XI · § 38 SGB V

Haushaltshilfe bei Pflegegrad: vier Wege, drei davon über die Pflegekasse

Das Wort „Haushaltshilfe“ steht im Pflegerecht gar nicht – und die Krankenkasse lehnt ab Pflegegrad 2 oft zu Recht ab. Trotzdem gibt es Hilfe im Haushalt, über drei andere Ansprüche. Hier steht, welcher in Ihrem Fall greift und was er kostet.

100 % kostenlos Quellen: § 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
Ab Pflegegrad 1: 131 € Entlastungsbetrag im Monat für anerkannte Alltagsangebote, dazu gehört ausdrücklich die Haushaltsführung. Ab Pflegegrad 2 zusätzlich die Pflegesachleistung (796 bis 2.299 €, über einen Pflegedienst oder eine vertraglich gebundene Einzelkraft) und der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 % davon. Die Krankenkasse ist bei Pflegegrad 2 bis 5 in der wichtigsten Fallgruppe ausdrücklich nicht zuständig.

Warum die Ablehnung der Krankenkasse meist richtig ist

Die klassische Haushaltshilfe steht in § 38 SGB V – im Krankenversicherungsrecht, nicht im Pflegerecht. Sie hat zwei Fallgruppen, und beide sind enger, als der Name vermuten lässt:

  • Absatz 1 Sätze 1 und 2: Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 SGB V – also ambulante und stationäre Vorsorge, Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen, häusliche Krankenpflege und Reha. Aber nur, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind.
  • Absatz 1 Satz 3: Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach ambulanter Krankenhausbehandlung, längstens vier Wochen. Hier braucht es kein Kind im Haushalt – dafür gilt sie nur, „soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt".
  • Absatz 1 Satz 4: Lebt doch ein Kind unter zwölf oder ein behindertes Kind im Haushalt, verlängert sich der Anspruch aus Satz 3 von vier auf längstens 26 Wochen.
Das ist der Kern des Problems. Genau die Menschen, die am ehesten Hilfe im Haushalt brauchen, sind von der Vier-Wochen-Regel ausgenommen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab Pflegegrad 2 die Pflegeversicherung zuständig ist. Wer mit Pflegegrad 3 nach einem Krankenhausaufenthalt Haushaltshilfe bei der Krankenkasse beantragt, bekommt deshalb regelmäßig eine Ablehnung – und sie ist rechtlich korrekt. Der Anspruch liegt bei der Pflegekasse, unter einem anderen Namen.
Die Hürde, an der die meisten Anträge vorher scheitern – und die kein Ratgeber nennt. § 38 Abs. 3 SGB V: „Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann." Lebt eine gesunde erwachsene Person mit im Haushalt – Ehepartner, erwachsenes Kind, Mitbewohner –, geht die Kasse davon aus, dass diese Person den Haushalt übernimmt. Berufstätigkeit allein genügt nach der Verwaltungspraxis nicht; nötig ist ein konkreter Grund, warum sie es tatsächlich nicht kann: eigene Krankheit, Schichtdienst zu den relevanten Zeiten, Abwesenheit, Pflege eines anderen Angehörigen. Diese Schranke gilt für alle Fallgruppen des § 38 und unabhängig vom Pflegegrad. Wer zusammenlebt, sollte sie im Antrag von sich aus entkräften, statt auf die Nachfrage zu warten.

Zwei Auswege bleiben trotzdem, und beide stehen im Gesetz. Erstens die Satzung: Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 kann sie Haushaltshilfe auch in anderen als den gesetzlichen Fällen vorsehen, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Krankheit nicht möglich ist – und Satz 2 erlaubt ihr dabei ausdrücklich, „von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abzuweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung" selbst zu bestimmen. Die Pflegegrad-Sperre steht in Satz 3 und das Vier-Wochen-Limit ebenfalls: Beide liegen damit genau in dem Bereich, von dem die Satzung abweichen darf. Eine Ablehnung „wegen Pflegegrad 3" ist also keine Aussage darüber, was Ihre Kasse dürfte. Nicht abweichen darf die Satzung von Absatz 3 – die Person im Haushalt bleibt in jedem Fall vorrangig.

Zweitens § 38 Abs. 1 Satz 5: Pflegebedürftigkeit schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus. Wer also Pflegegrad 4 hat und ein achtjähriges Kind, ist nicht ausgeschlossen, sondern kann – über Satz 4 – bis zu 26 Wochen Haushaltshilfe für die Versorgung des Kindes bekommen. Das ist die längste Leistungsdauer in diesem ganzen Paragrafen, und sie steht ausgerechnet den Menschen zu, die der Gesetzestext zwei Sätze vorher ausschließt.

Noch ein Punkt, der Erwartungen sortiert: Die Haushaltshilfe des § 38 SGB V ist der Form nach eine Sachleistung – die Kasse stellt die Kraft. Geld gibt es nur nachrangig: § 38 Abs. 4 Satz 1 erstattet die Kosten einer selbstbeschafften Haushaltshilfe „in angemessener Höhe" erst dann, wenn die Kasse keine stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen. Wer auf eigene Faust jemanden beauftragt und hinterher die Rechnung einreicht, hat diesen Schritt übersprungen. Fragen Sie zuerst, ob die Kasse selbst eine Kraft stellt, und lassen Sie sich das Nein geben.

Weg 1: Entlastungsbetrag – 131 € im Monat, ab Pflegegrad 1

Der einfachste Weg. § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI beschreibt Angebote, die Pflegebedürftige bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung unterstützen. Satz 5 nennt als Beispiel ausdrücklich Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Genau dafür ist der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat da.

131 € im Monat sind 1.572 € im Jahr. Bei einem üblichen Stundensatz von 25 bis 35 € für eine anerkannte Alltagshilfe sind das rund vier bis fünf Stunden Haushaltshilfe im Monat – dauerhaft, ohne ärztliches Attest und ohne vorherigen Antrag: Der Anspruch entsteht nach § 45b Abs. 2 Satz 1 automatisch, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Nach oben ist der Stundensatz gedeckelt: § 45b Abs. 4 Satz 1 lässt nur Vergütungen zu, die „die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen".
Zwei Missverständnisse, die Geld kosten. „Ohne Antrag" heißt nur: Sie müssen den Anspruch nicht vorab beantragen. Das Geld bekommen Sie nach § 45b Abs. 2 Satz 2 erst „bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege" – ohne eingereichte Rechnung fließt nichts. Und der Betrag ist nicht unbefristet: Was in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wird, kann nach § 45b Abs. 1 Satz 5 nur noch „in das folgende Kalenderhalbjahr" übertragen werden – also bis zum 30. Juni, danach verfällt es. Details dazu auf Entlastungsbetrag.
Die Bedingung, an der es scheitert: Das Angebot muss nach Landesrecht anerkannt sein (§ 45a Abs. 1 Satz 3). Eine privat beauftragte Putzkraft, die Nachbarin oder ein Reinigungsunternehmen ohne diese Anerkennung wird nicht erstattet – auch nicht mit Rechnung. Fragen Sie den Anbieter vor dem ersten Einsatz nach der Anerkennung und lassen Sie sie sich zeigen. Die Listen führen die Bundesländer, die Pflegekasse kennt sie ebenfalls.
Der zweite Weg aus dem Entlastungsbetrag, den fast niemand nennt. § 45b Abs. 1 Satz 3 zählt vier Verwendungen auf, nicht eine. Neben den anerkannten Angeboten (Nr. 4) stehen dort Tages- und Nachtpflege (Nr. 1), Kurzzeitpflege (Nr. 2) und – hier entscheidend – Leistungen ambulanter Pflegedienste im Sinne des § 36 (Nr. 3), „in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung". Hauswirtschaftliche Versorgung ist keine Selbstversorgung. Wer also ohnehin einen Pflegedienst im Haus hat, kann dessen Hauswirtschaftsstunden aus dem Entlastungsbetrag bezahlen, ohne einen anerkannten Anbieter suchen zu müssen – und ohne das Pflegegeld zu kürzen, denn der Entlastungsbetrag kommt oben drauf.

Wie die Erstattung im Einzelnen läuft und welche Angaben auf der Rechnung stehen müssen, steht auf Entlastungsbetrag abrechnen. In manchen Bundesländern ist auch organisierte Nachbarschaftshilfe anerkannt – dann wird es deutlich günstiger pro Stunde.

Weg 2: Pflegesachleistung – der große Topf, aber mit Preis

§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen ausdrücklich auch Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung. Das ist der größte Betrag, der für Hilfe im Haushalt in Frage kommt:

PflegegradPflegesachleistung je MonatDavon als Umwandlungsanspruch (40 %)
2796 €318,40 €
31.497 €598,80 €
41.859 €743,60 €
52.299 €919,60 €

Der eigentliche Preis: Wer Sachleistung in Anspruch nimmt, bekommt nur noch das anteilige Pflegegeld. Nutzen Sie 30 % des Sachleistungsbetrags, bleiben 70 % des Pflegegeldes (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI). Hilfe im Haushalt über diesen Weg ist also nicht kostenlos, sondern wird aus dem Pflegegeld mitbezahlt.

In der Praxis scheitert es oft an etwas anderem: Viele Pflegedienste bieten reine Hauswirtschaft gar nicht an oder nur als Anhängsel zu einem Pflegeeinsatz, weil sie damit weniger verdienen. Fragen Sie gezielt nach „hauswirtschaftlicher Versorgung als Leistungskomplex".

Es muss nicht der Pflegedienst sein. Fast jeder Ratgeber schreibt, Pflegesachleistung gebe es nur über einen zugelassenen Pflegedienst. Das Gesetz sieht einen zweiten Weg vor: § 36 Abs. 4 Satz 4 SGB XI lässt häusliche Pflegehilfe ausdrücklich auch „durch Einzelpersonen" zu, „mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat". Und § 77 Abs. 1 Satz 1 ist eine Soll-Vorschrift: Zur Sicherstellung unter anderem „der Haushaltsführung im Sinne des § 36" soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen – „um dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen". Die Kasse braucht also einen Grund, es nicht zu tun. Satz 3 desselben Absatzes erlaubt Pflegediensten zusätzlich ausdrücklich „Kooperationen mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen".

Die drei Grenzen dieses Wegs stehen im selben Paragrafen: Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad und mit Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2) · die Pflegekraft darf mit dem Pflegebedürftigen kein Beschäftigungsverhältnis eingehen (Satz 4) · Vergütung, Qualität und deren Prüfung regelt der Vertrag, den die Kasse schließt, nicht Sie. Den Vertrag schließt die Pflegekasse, nicht Sie – fragen Sie dort danach, mit Namen und Qualifikation der Pflegekraft. Dass „soll" die Kasse im Regelfall bindet und eine Ablehnung einen atypischen Fall begründen muss, ist die übliche Lesart einer Soll-Vorschrift; ein Gerichtsurteil speziell zu § 77 Abs. 1 SGB XI ist hier nicht geprüft worden.

Weg 3: Umwandlungsanspruch – Sachleistung in Alltagshilfe umwandeln

Der elegantere Weg, wenn kein Pflegedienst gebraucht wird: § 45a Abs. 4 SGB XI erlaubt es, bis zu 40 % des Sachleistungsbetrags in anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln – also in genau die Anbieter, die auch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Das sind 318,40 € bis 919,60 € im Monat, und sie kommen zu den 131 € hinzu: § 45a Abs. 4 letzter Satz stellt ausdrücklich klar, dass Umwandlung und Entlastungsbetrag „unabhängig voneinander" in Anspruch genommen werden.

Was die Vergleichstabelle unten nicht zeigen kann: Weg 2 und Weg 3 addieren sich nicht. § 45a Abs. 4 Satz 1 erlaubt die Umwandlung nur, „soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden" – und Satz 5 rechnet den Pflegedienst vorrangig ab. Die 40 % sind also kein zusätzlicher Topf, sondern ein Stück desselben Topfes, das Sie anders ausgeben dürfen.

Die Schwelle liegt bei 60 %: Solange der Pflegedienst im Monat unter 60 % des Höchstbetrags bleibt, haben Sie die vollen 40 %. Jeder Euro darüber geht eins zu eins vom Umwandlungsbetrag ab – nicht erst, wenn der Topf leer ist. Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes rechnet es vor (S. 413): Pflegegrad 3, 950 € Pflegedienst im März – übrig bleiben nicht 598,80 €, sondern 547 €. Die Schwellen aller Pflegegrade und zwei weitere Beispiele.

Auch hier gilt: Was umgewandelt wird, kürzt das Pflegegeld entsprechend – § 45a Abs. 4 Satz 6 behandelt die Erstattung in der Kombinationsleistung ausdrücklich als Inanspruchnahme der Sachleistung, und wurde für den Monat schon zu viel Pflegegeld ausgezahlt, wird nach Satz 7 verrechnet. Die vollständige Rechnung – wie viel netto übrig bleibt, wenn man voll umwandelt – steht auf Umwandlungsanspruch.

Ein vorheriger Antrag ist nicht nötig (§ 45a Abs. 4 Satz 3), das Geld gibt es aber wie beim Entlastungsbetrag nur „bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel … gegen Vorlage entsprechender Belege" (Satz 4). Eine Folge wird dabei gern übersehen: Wer die Umwandlung nutzt, fällt nach Satz 8 unter § 37 Abs. 3 bis 5 SGB XI – also unter die Pflicht zum regelmäßigen Beratungsbesuch, und Satz 8 Halbsatz 2 überträgt § 37 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass Kürzung oder Entziehung dann die Kostenerstattung treffen. Wer bisher reine Sachleistung bezogen hat und deshalb keinen Beratungsbesuch brauchte, holt sich mit der Umwandlung also eine Pflicht ins Haus.

Die vier Wege im Vergleich

WegTrägerAb PflegegradBetragWas es kostet
Entlastungsbetrag
§ 45b SGB XI
Pflegekasse1131 €/Monat nichts – kommt oben drauf
Umwandlungsanspruch
§ 45a Abs. 4 SGB XI
Pflegekasse2318,40–919,60 €/Monat kürzt das Pflegegeld anteilig; nur aus dem nicht verbrauchten Sachleistungsbetrag; zieht die Beratungspflicht nach sich
Pflegesachleistung
§ 36 SGB XI
Pflegekasse2796–2.299 €/Monat kürzt das Pflegegeld anteilig; Pflegedienst oder vertraglich gebundene Einzelkraft (§ 77 Abs. 1)
Haushaltshilfe
§ 38 SGB V
Krankenkasseje nach Fall, max. 4 bzw. 26 Wochen Zuzahlung 10 %, mind. 5 €, max. 10 €/Tag ab 18 Jahren; bei Pflegegrad 2–5 in der 4-Wochen-Gruppe ausgeschlossen; nur wenn niemand im Haushalt den Haushalt führen kann (Abs. 3)

Dazu kommt ein fünfter Fall, der oft übersehen wird: Fällt die Pflegeperson aus – Urlaub, Krankheit, eigener Krankenhausaufenthalt –, deckt die Verhinderungspflege auch die hauswirtschaftliche Versorgung ab, aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Dafür ist keine vorherige Antragstellung nötig.

So gehen Sie vor

  1. Anerkannten Anbieter suchen. Die Liste der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag führt Ihr Bundesland; Ihre Pflegekasse nennt sie Ihnen auf Nachfrage. Ohne Anerkennung keine Erstattung.
  2. Mit dem Entlastungsbetrag anfangen. Kein vorheriger Antrag nötig, 131 € im Monat, ab Pflegegrad 1. Rechnungen sammeln und einreichen – auf jedem Beleg muss nach § 45b Abs. 2 Satz 3 erkennbar sein, zu welcher der vier Verwendungsarten er gehört. Reste aus dem Vorjahr bis zum 30. Juni einreichen.
  3. Reicht das nicht, den Umwandlungsanspruch dazunehmen – ein vorheriger Antrag ist nicht nötig, ausgelöst wird die Umwandlung durch die eingereichten Belege. Vorher zweierlei durchrechnen: wie stark das Pflegegeld sinkt, und wie viel vom Sachleistungsbetrag der Pflegedienst im selben Monat schon verbraucht hat.
  4. Einzelkraft statt Pflegedienst prüfen. Wenn Sie eine geeignete Person kennen, die nicht mit Ihnen verwandt ist und nicht bei Ihnen wohnt: bei der Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI anregen. Das ist der einzige Weg, Hauswirtschaft aus dem großen Sachleistungstopf zu bezahlen, ohne an einen Pflegedienst gebunden zu sein.
  5. Bei der Krankenkasse in drei Fällen fragen: wenn ein Kind unter zwölf im Haushalt lebt (auch mit Pflegegrad – dann bis zu 26 Wochen für die Versorgung des Kindes), wenn kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt, oder wenn die Satzung mehr hergibt. Klären Sie vorher, warum niemand im Haushalt den Haushalt weiterführen kann.
  6. Satzungsleistung erfragen. § 38 Abs. 2 Satz 2 SGB V erlaubt der Krankenkasse, von der Kind-Bedingung, der Pflegegrad-Sperre und der Vier-Wochen-Grenze abzuweichen. Ein Anruf bei der eigenen Kasse ist der einzige Weg, das herauszufinden – die Satzungen stehen selten im Netz.

Welche Anschrift und welches Formular Ihre Kasse vorsieht, zeigt der Kassen-Lotse. Was Ihnen insgesamt zusteht, prüft der Anspruchs-Check.

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Häufige Fragen zur Haushaltshilfe

Zahlt die Pflegekasse eine Haushaltshilfe?
Ja, aber nicht unter diesem Namen. Das Wort „Haushaltshilfe" kommt im gesamten SGB XI kein einziges Mal vor (im Volltext nachgezählt). Die Pflegekasse zahlt Hilfe im Haushalt über drei andere Wege: den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, die Pflegesachleistung nach § 36 („Hilfen bei der Haushaltsführung") und den Umwandlungsanspruch von bis zu 40 % der Sachleistung. Die klassische Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist dagegen eine Leistung der Krankenkasse – und Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 sind davon in der wichtigsten Fallgruppe ausgeschlossen.
Warum lehnt die Krankenkasse meine Haushaltshilfe ab, obwohl ich einen Pflegegrad habe?
Weil § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Vier-Wochen-Haushaltshilfe nach schwerer Krankheit ausdrücklich nur gewährt, „soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt". Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab Pflegegrad 2 die Pflegeversicherung zuständig ist. Die Ablehnung ist dann rechtlich korrekt – aber sie ist nicht das letzte Wort: § 38 Abs. 2 Satz 2 SGB V erlaubt der Satzung Ihrer Kasse ausdrücklich, „von Absatz 1 Satz 2 bis 4" abzuweichen. Die Pflegegrad-Sperre steht in Satz 3 und liegt damit in diesem Abweichungsbereich. Fragen Sie nach der Satzungsleistung, bevor Sie sich mit der Ablehnung abfinden.
Es lebt noch jemand mit im Haushalt – bekomme ich trotzdem Haushaltshilfe?
Meistens nicht. § 38 Abs. 3 SGB V begrenzt den Anspruch darauf, dass „eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann". Lebt eine gesunde erwachsene Person mit im Haushalt, rechnet die Kasse damit, dass sie den Haushalt übernimmt – auch bei Berufstätigkeit; ein Anspruch entsteht erst, wenn sie es tatsächlich nicht kann (eigene Krankheit, Schichtdienst, Pflege eines anderen Angehörigen, Abwesenheit). Diese Hürde gilt unabhängig vom Pflegegrad und für alle Fallgruppen des § 38 – sie scheitern viele Anträge, noch bevor der Pflegegrad überhaupt geprüft wird.
Darf ich mit dem Entlastungsbetrag eine Reinigungskraft bezahlen?
Für eine privat beauftragte Putzkraft nein – erstattet werden nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI nur Angebote, die nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt sind. § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI nennt Hilfe „im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung" ausdrücklich, Satz 5 auch „Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen". Es gibt aber einen zweiten Weg, den fast kein Ratgeber nennt: Nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes einsetzen – in Pflegegrad 2 bis 5 nur nicht für Leistungen „im Bereich der Selbstversorgung". Hauswirtschaftliche Versorgung gehört nicht dazu und ist damit erstattungsfähig.
Wie viel Haushaltshilfe bekomme ich über die Pflegesachleistung?
§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zählt „Hilfen bei der Haushaltsführung" ausdrücklich zur häuslichen Pflegehilfe. Das Budget beträgt 796 € bei Pflegegrad 2 bis 2.299 € bei Pflegegrad 5. Der Regelfall ist ein zugelassener Pflegedienst, aber nicht der einzige Weg: § 36 Abs. 4 Satz 4 SGB XI lässt die Sachleistung auch durch Einzelpersonen zu, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 geschlossen hat – und § 77 Abs. 1 Satz 1 nennt die Haushaltsführung dort ausdrücklich. Der Preis bleibt in beiden Fällen gleich: Jeder in Anspruch genommene Prozentsatz der Sachleistung kürzt das Pflegegeld im selben Verhältnis (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI).
Gibt es Haushaltshilfe schon bei Pflegegrad 1?
Über den Entlastungsbetrag ja – 131 € im Monat stehen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung und dürfen für anerkannte Angebote zur Entlastung im Alltag eingesetzt werden. Pflegesachleistung und Umwandlungsanspruch gibt es dagegen erst ab Pflegegrad 2.
Kann meine Tochter die Haushaltshilfe machen und dafür Geld bekommen?
Über den Entlastungsbetrag in aller Regel nicht – erstattet werden nur anerkannte Angebote, und Angehörige werden von der Anerkennung meist ausgeschlossen; die Länder regeln das unterschiedlich. Bei der Haushaltshilfe der Krankenkasse steht es sogar im Gesetz: Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. Die Kasse „kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht" (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V) – das ist ein Ermessen mit Obergrenze, kein Anspruch. Und über die Pflegesachleistung geht es gar nicht: § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verbietet Verträge mit Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad ausdrücklich.
Was kostet mich die Haushaltshilfe der Krankenkasse?
Die Zuzahlung beträgt je Kalendertag der Inanspruchnahme 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €, in keinem Fall aber mehr als die Kosten selbst (§ 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V). Sie gilt nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben – Jüngere zahlen nichts. Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, kann sich befreien lassen.
Bekomme ich Haushaltshilfe, wenn ich als pflegender Angehöriger ins Krankenhaus muss?
Für Ihren eigenen Haushalt wahrscheinlich ja, und zwar ohne Kind im Haushalt: Die Kind-unter-12-Bedingung steht in § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V und gilt nur für die erste Fallgruppe. Satz 3 gewährt Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt für bis zu vier Wochen ohne Kind – ausgeschlossen sind nur Versicherte mit eigenem Pflegegrad 2 bis 5, und den haben pflegende Angehörige meist selbst nicht. Voraussetzung bleibt § 38 Abs. 3: Es darf niemand im Haushalt leben, der den Haushalt weiterführen kann. Für den pflegebedürftigen Menschen, den Sie sonst versorgen, greift dagegen die Verhinderungspflege – sie deckt auch hauswirtschaftliche Versorgung ab und braucht keine vorherige Antragstellung.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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