Ratgeber · Stand 2026 · § 39 SGB XI

Verhinderungspflege: Stundenlohn frei vereinbar – begrenzt ist das Jahr

Die meistgesuchte Zahl zu diesem Thema gibt es nicht: Das Gesetz nennt keinen Stundensatz. Es nennt nachgewiesene Kosten einer notwendigen Ersatzpflege – und zwei Jahresobergrenzen. Was das für Ihre Vereinbarung heißt, und wie lange Ihr Budget bei welchem Satz reicht.

100 % kostenlos Quellen: § 39 SGB XI · § 42a SGB XI · § 3 Nr. 36 EStG Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
Sie vereinbaren den Stundenlohn selbst mit der Ersatzpflegeperson. Keine Vorschrift, keine Kasse und kein Bundesland gibt für die Verhinderungspflege einen Satz vor. Gedeckelt ist nicht die Stunde, sondern das Jahr: 3.539 € – und wenn nahe Angehörige einspringen, die nicht erwerbsmäßig pflegen, das Pflegegeld für zwei Monate.

Was das Gesetz zum Stundenlohn sagt – und was nicht

§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse, „die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege" zu übernehmen. Satz 3 desselben Absatzes sagt dann, woran sich die Höhe bemisst – und verweist dafür ausschließlich auf die Jahresobergrenzen der Absätze 2 und 3. Ein Stundensatz, eine Preisliste oder ein Angemessenheitsmaßstab je Stunde kommen im Text nicht vor.

Das ist kein Versehen, sondern der Unterschied zu einer anderen Leistung, mit der die Verhinderungspflege oft verwechselt wird: Beim Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe begrenzt § 45b Abs. 4 SGB XI die Vergütung ausdrücklich, und die Länder deckeln sie in ihren Verordnungen weiter – Bayern etwa auf „deutlich unter dem Mindestlohn". Für die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI gibt es keine solche Regelung. Wer beide Töpfe nutzt, sollte diesen Unterschied kennen: Derselbe Stundensatz kann aus dem einen Topf erstattungsfähig sein und aus dem anderen nicht.

Die zwei echten Obergrenzen

Wer vertritt?Obergrenze im KalenderjahrFundstelle
Nachbarin, Freund, Bekannte, Pflegedienst – nicht bis zum 2. Grad verwandt/verschwägert, nicht im Haushalt 3.539 € (Gemeinsamer Jahresbetrag) § 39 Abs. 2 i. V. m. § 42a
Nahe Angehörige, die erwerbsmäßig pflegt 3.539 € § 39 Abs. 3 S. 1
Nahe Angehörige, nicht erwerbsmäßig 2× monatliches Pflegegeld, plus Verdienstausfall und Fahrtkosten auf Nachweis – zusammen höchstens 3.539 € § 39 Abs. 3 S. 2–4

Beide Grenzen sind Jahressummen. Ein Stundensatz von 30 € ist damit nicht unzulässig – er ist nur teuer: Das Budget ist dann nach gut hundert Stunden leer. Ausführlich zur Angehörigen-Grenze: Verhinderungspflege durch Angehörige.

Wie lange Ihr Budget bei welchem Stundensatz reicht

Der volle Jahresbetrag von 3.539 €, umgerechnet in Stunden. Die Sätze sind Rechenbeispiele, keine Empfehlungen:

StundensatzStunden aus 3.539 €entspricht
10 € 353 Stunden 6 Stunden pro Woche, das ganze Jahr
15 € 235 Stunden 4 Stunden pro Woche, das ganze Jahr
20 € 176 Stunden 3 Stunden pro Woche, das ganze Jahr
25 € 141 Stunden 2 Stunden pro Woche, das ganze Jahr

Und bei nahen Angehörigen, die nicht erwerbsmäßig pflegen

Hier greift der Deckel aus § 39 Abs. 3 S. 2 SGB XI, und er hängt am Pflegegrad. Die letzte Spalte rechnet ihn in Stunden um – beispielhaft bei 15 € je Stunde:

PflegegradPflegegeld / MonatDeckel (2×)Stunden bei 15 €
Pflegegrad 2 347 € 694 € 46 Stunden
Pflegegrad 3 599 € 1.198 € 79 Stunden
Pflegegrad 4 800 € 1.600 € 106 Stunden
Pflegegrad 5 990 € 1.980 € 132 Stunden
Der Hebel, den die meisten übersehen: Der Deckel gilt nur für die Aufwandsentschädigung. Nachgewiesener Verdienstausfall und Fahrtkosten der Ersatzpflegeperson erstattet die Kasse nach § 39 Abs. 3 S. 3 SGB XI zusätzlich – bis zusammen 3.539 € erreicht sind. Deshalb gehören sie als eigene Position auf den Beleg und nicht in eine Summe mit dem Stundenlohn: In einer Summe gehen sie im Deckel unter.

Was in der Praxis gezahlt wird – und warum jede Zahl dazu weich ist

Ratgeberseiten nennen Spannen von 5 bis 25 € je Stunde. Diese Zahlen stammen aus Beobachtung, nicht aus einer Rechtsgrundlage, und sie werden voneinander abgeschrieben. Belastbar sind nur zwei Orientierungspunkte:

  • Nach unten: der gesetzliche Mindestlohn, seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung). Er gilt nur in einem Arbeitsverhältnis und damit gerade nicht für die gelegentliche Vertretung durch eine Angehörige. Als Orientierung taugt er trotzdem: Wer deutlich darunter abrechnet, erklärt sich gegenüber der Kasse leichter, wer deutlich darüber liegt, ebenfalls – nur eben mit einem anderen Argument.
  • Nach oben: Ihr eigenes Budget. Die Kasse erstattet, was Sie nachweisen, bis die Jahresgrenze erreicht ist. Der Stundensatz entscheidet nur, wie schnell das geht.

Ein ambulanter Pflegedienst ist ein anderer Fall: Der rechnet nach seiner Vergütungsvereinbarung mit den Kassen ab (§ 89 SGB XI), nicht nach einem frei vereinbarten Stundenlohn. Sein Satz liegt regelmäßig deutlich über dem einer Privatperson – dafür entfällt jede Diskussion über die Angemessenheit.

Beruhigt aus dem Haus gehen: der Hausnotruf
Viele Pflegepersonen trauen sich keine Auszeit, weil dann niemand da wäre, falls etwas passiert. Ein Hausnotruf schließt genau diese Lücke: Der Knopf am Handgelenk alarmiert rund um die Uhr eine besetzte Zentrale. Ab Pflegegrad 1 beteiligt sich die Pflegekasse auf Antrag an den Kosten – beim Basispaket anerkannter Anbieter wie der Malteser übernimmt sie die Grundgebühr in der Regel komplett. Im Beratungsgespräch wird geklärt, welches Paket zu Ihrer Situation passt und was die Kasse davon trägt – beides kostenlos und unverbindlich.
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Wo der Stundenlohn auf dem Beleg steht

Die Kasse erstattet nachgewiesene Kosten. Nachgewiesen heißt: Aus dem Beleg muss hervorgehen, wofür gezahlt wurde. Am saubersten mit drei Angaben nebeneinander:

  1. Stundenzahl je Einsatz, mit Datum und Uhrzeit von–bis.
  2. Vereinbarter Stundensatz.
  3. Summe – und Verdienstausfall oder Fahrtkosten getrennt darunter.

Den fertigen Beleg mit allen Pflichtangaben erzeugt der Quittung-Generator; er fragt Stunden und Betrag ab und trägt beides ein. Wer vor Ort unterschreiben lässt, nimmt das leere Muster zum Ausdrucken. Springt eine Privatperson ein, entscheidet zusätzlich eine Zeile über mehrere tausend Euro – das Verhältnis zur pflegebedürftigen Person: Nachweis für Privatpersonen.

Der Fehler, der Geld kostet: Steht auf dem Beleg nur eine Summe ohne Stundenzahl, kann die Kasse einen Einsatz als tageweise statt stundenweise werten. Dann wird das Pflegegeld für diese Tage um 50 % gekürzt und einer der 56 Tage ist verbraucht – obwohl die Vertretung nur zwei Stunden da war.

Schreibt Ihre Pflegekasse einen Stundensatz vor?

Nein – weder AOK noch TK, DAK, Barmer, IKK classic, KKH, hkk oder Knappschaft. Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage; § 39 SGB XI begrenzt die Jahressumme und sonst nichts. Unterschiedlich sind nur die Formulare und wie genau dort nachgefragt wird. Fragt das Abrechnungsformular nach einem Stundensatz, ist das eine Abfrage, keine Vorgabe.

Welches Formular Ihre Kasse verlangt, steht im Kassen-Lotsen und auf den Kassenseiten, etwa AOK, TK, DAK, Barmer, IKK classic oder KKH.

Steuer: nicht der Stundensatz entscheidet, sondern die Jahressumme

§ 3 Nr. 36 EStG stellt die Einnahmen der Ersatzpflegeperson steuerfrei – bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages, und nur, wenn Angehörige pflegen oder Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erfüllen. Ein hoher Stundensatz ist steuerlich unauffällig, solange die Jahressumme darunter bleibt; ein niedriger hilft nicht, wenn die Bedingung fehlt. Bei Nachbarn und Freunden ist genau diese Bedingung der wunde Punkt – ausführlich unter Verhinderungspflege und Steuern.

Wann aus dem Stundenlohn ein Arbeitsverhältnis wird

Eine gelegentliche Vertretung gegen Aufwandsentschädigung ist kein Job. Arbeitet die Ersatzpflegeperson dagegen regelmäßig, zu festen Zeiten und nach Ihren Weisungen, kann eine Beschäftigung entstehen – mit Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, Sozialversicherung und Steuer, und dann gilt auch der Mindestlohn. Das entscheidet nicht die Pflegekasse und hängt am Einzelfall. Ein fester wöchentlicher Termin über Monate ist genau der Grenzfall, den man vorher klären lässt und nicht hinterher.

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Häufige Fragen zum Stundenlohn bei der Verhinderungspflege

Wie hoch ist der Stundenlohn bei der Verhinderungspflege?
Es gibt keinen. Weder das SGB XI noch die Pflegekassen geben einen Stundensatz vor. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XI spricht von den „nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege", und wie hoch die Kostenübernahme ausfallen darf, bestimmt sich nach Satz 3 allein aus den Jahresobergrenzen der Absätze 2 und 3. Sie vereinbaren den Betrag also selbst mit der Ersatzpflegeperson. Begrenzt wird nicht die Stunde, sondern das Jahr.
Gibt es einen maximalen Stundenlohn bei der Verhinderungspflege?
Keinen, der in Euro je Stunde ausgedrückt wäre. Die Obergrenze ist der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € (§ 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 42a SGB XI) – und bei nahen Angehörigen, die nicht erwerbsmäßig pflegen, das Pflegegeld für zwei Monate (§ 39 Abs. 3 S. 2). Ein hoher Stundensatz ist damit nicht verboten, er verbraucht nur das Jahresbudget schneller. Was die Kasse prüfen kann, ist die Notwendigkeit der Ersatzpflege, nicht die Angemessenheit Ihres Stundensatzes.
Was ist ein angemessener Stundenlohn für eine Privatperson?
Eine amtliche Zahl dafür gibt es nicht, und jede Ratgeber-Spanne ist eine Beobachtung, keine Vorgabe. Zwei Anhaltspunkte, die belegbar sind: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde – er gilt zwar nur in einem Arbeitsverhältnis, ist aber die untere Orientierung, ab der niemand den Verdacht der Scheinabrechnung hat. Nach oben zieht die Grenze das Budget: Bei 25 € je Stunde sind die 3.539 € nach 141 Stunden aufgebraucht, bei 15 € erst nach 235.
Wie viel darf ich meiner Schwester oder meinem Sohn pro Stunde zahlen?
Den Stundensatz dürfen Sie frei vereinbaren – die Kasse erstattet bei nahen Angehörigen, die nicht erwerbsmäßig pflegen, aber regelmäßig höchstens das Pflegegeld für zwei Monate (§ 39 Abs. 3 S. 2 SGB XI): 694 € bei Pflegegrad 2, 1.198 € bei Pflegegrad 3, 1.600 € bei Pflegegrad 4, 1.980 € bei Pflegegrad 5. Nach Satz 3 kommen nachgewiesener Verdienstausfall und Fahrtkosten obendrauf, zusammen höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (Satz 4). Pflegt die nahe Angehörige erwerbsmäßig – etwa als examinierte Pflegekraft –, gilt nach Satz 1 der volle Jahresbetrag.
Schreibt meine Pflegekasse einen Stundensatz vor – AOK, TK, Barmer, IKK classic, KKH?
Nein. Die Kassen unterscheiden sich in den Formularen und darin, wie ausführlich sie nachfragen, nicht im Stundensatz. Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage: § 39 SGB XI überlässt die Höhe der Vereinbarung zwischen Ihnen und der Ersatzpflegeperson und begrenzt nur die Jahressumme. Wer auf dem Abrechnungsformular seiner Kasse eine Zeile „Stundensatz" findet, trägt dort den vereinbarten Betrag ein – es ist eine Abfrage, keine Vorgabe.
Muss der Stundenlohn auf der Quittung stehen?
Der Betrag muss nachvollziehbar sein, und am einfachsten ist das mit Stundenzahl und Stundensatz nebeneinander. Bei stundenweiser Verhinderungspflege ist die Stundenzahl sogar entscheidend: Ohne sie kann die Kasse den Einsatz als tageweise werten – dann wird das Pflegegeld für diese Tage um 50 % gekürzt und einer der 56 Tage ist verbraucht.
Ab welchem Stundenlohn wird die Zahlung steuerpflichtig?
Der Stundensatz entscheidet das nicht, die Jahressumme tut es. § 3 Nr. 36 EStG stellt die Einnahmen der Ersatzpflegeperson steuerfrei bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages – und nur, wenn sie von Angehörigen erbracht werden oder von Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erfüllen. Bei Nachbarn und Freunden ist genau diese Bedingung der wunde Punkt, nicht die Höhe des Stundensatzes.
Wird aus einem regelmäßigen Stundenlohn ein Minijob?
Das kann passieren. Eine gelegentliche Vertretung gegen Aufwandsentschädigung ist kein Arbeitsverhältnis. Arbeitet die Ersatzpflegeperson dagegen regelmäßig, zu festen Zeiten und nach Ihren Weisungen, kann eine Beschäftigung entstehen – dann gehört sie bei der Minijob-Zentrale angemeldet, und es gelten Mindestlohn, Sozialversicherung und Steuerrecht. Das entscheidet nicht die Pflegekasse, sondern das Sozialversicherungsrecht. Bei wiederkehrenden Einsätzen klären Sie es vorher, nicht nach dem dritten Monat.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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