Das Problem – und die unterschätzte Lösung
Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat, ab Pflegegrad 1) darf nur bei anerkannten Angeboten ausgegeben werden. Professionelle Alltagshelfer sind aber vielerorts ausgebucht. Was kaum jemand weiß: In fast allen Bundesländern können sich Privatpersonen als Nachbarschaftshelfer anerkennen lassen – dann zahlt die Kasse ihre Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbetrag. Die Nachbarin, die ohnehin hilft, bekommt endlich Geld dafür – und Sie kostet es nichts.
In 4 Schritten zur bezahlten Nachbarschaftshilfe
- Person finden: Nachbarin, Freundin, Bekannter. Viele Bundesländer schließen Verwandte bis zum 2. Grad und Personen aus demselben Haushalt aus – bundeseinheitlich ist das aber nicht, fragen Sie für Ihr Land nach.
- Anerkennung klären: Die Helferin ruft bei der Pflegekasse an („Was verlangt unser Bundesland für die Nachbarschaftshilfe?"). Je nach Land ist das eine Registrierung, ein Kurs – oder gar nichts davon.
- Hilfe leisten & dokumentieren: Einsätze mit Datum, Stunden und Tätigkeit notieren – viele Kassen stellen dafür ein einfaches Abrechnungsformular.
- Abrechnen: Quittung/Formular bei der Kasse einreichen; erstattet wird aus dem Entlastungsbetrag (auch Restguthaben aus dem Vorjahr bis 30.06.).
Die Steuerfrage – hier steht fast überall etwas Falsches
Der Satz „bis zur Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale ist das steuerfrei" steht in vielen Ratgebern und stimmt so nicht. Beide Vorschriften – § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) – verlangen ausdrücklich eine nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung. Die klassische Nachbarschaftshilfe erfüllt das nicht: Bezahlt wird von der pflegebedürftigen Person selbst, die Pflegekasse erstattet ihr das Geld nur. Eine Registrierung nach Landesrecht macht die Helferin nicht zur Beauftragten einer gemeinnützigen Einrichtung.
Ohne Pauschale greift für gelegentliche Hilfe regelmäßig § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 € im Kalenderjahr. Freigrenze ist nicht Freibetrag: Bei 255 € bleibt alles steuerfrei, bei 256 € wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bei 104 € im Monat ist diese Grenze nach zweieinhalb Monaten überschritten. Wer regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht hilft, kann außerdem in eine selbständige Tätigkeit rutschen.
Bundesland-Unterschiede: zwei Länder, zwei völlig verschiedene Verfahren
§ 45a Abs. 3 SGB XI überlässt das gesamte Verfahren den Ländern – es gibt kein bundesweit einheitliches Vorgehen, und die Unterschiede sind größer als „anderer Kurs". Wir haben für diese Seite zwei Landesverordnungen im Volltext gelesen. Sie führen zu gegensätzlichen Ergebnissen:
Nordrhein-Westfalen: kein Antrag, keine Registrierung
Seit der Neufassung des § 11 AnFöVO zum 1. Januar 2024 gilt die Nachbarschaftshilfe kraft Verordnung als anerkannt – „bis zur Höhe der Inanspruchnahme des monatlichen Entlastungsbetrags", also bis 131 € im Monat. Es gibt dafür kein Anerkennungsverfahren und keine Registrierungsstelle. Vier Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Die Unterstützung wird ehrenamtlich übernommen.
- Die Helferin ist nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und wurde bei der Kasse nicht als Pflegeperson angegeben oder angezeigt.
- Sie lebt nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person.
- Sie weist eine Qualifizierung „im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses nach § 45 SGB XI" nach – oder sie bestätigt, dass sie das Informationsangebot der Servicestellen nach § 20 AnFöVO kennt.
Den Nachweis zu Nummer 4 legt sie nicht der Behörde vor, sondern der pflegebedürftigen Person – zur Vorlage bei der Kasse im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b Abs. 2 SGB XI.
Bayern: Registrierung, dafür mehrere harte Grenzen
§ 82 Abs. 4 AVSG lässt Einzelpersonen „nur in besonders gelagerten Fällen" zu. Für ehrenamtlich Helfende gilt: „Die Einzelperson ist in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird, registriert; mit dieser Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt." Dazu kommen Bedingungen, die auf keiner Ratgeberseite stehen:
- Mindestalter 16 Jahre.
- Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, keine häusliche Gemeinschaft.
- Nachweislich tätigkeitsgerecht qualifiziert oder mindestens die erforderliche Basisschulung absolviert – und ausreichender Versicherungsschutz.
- Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die tatsächlichen Aufwendungen.
- Es werden höchstens drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.
Für Träger-Angebote mit ehrenamtlichen Helfenden zieht Bayern die Preisgrenze ausdrücklich: der Kostensatz je Helferstunde darf den maßgeblichen Mindestlohn zuzüglich eines 50-prozentigen Fixkostenaufschlags nicht übersteigen (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 AVSG).
Ist die Anerkennung da: so rechnen Sie ab
Ab dann brauchen Sie für jede Erstattung einen Nachweis mit allen Einsätzen – Datum, Leistung, Stunden, Betrag und beide Unterschriften. Ein amtliches Formular gibt es dafür nicht; unser Abrechnungs-Generator erstellt Ihnen die fertige Aufstellung zum Ausdrucken oder als PDF. Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht: Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherige Antragstellung (§ 45b Abs. 2 S. 1 SGB XI) – beantragt werden nur die Mittel selbst.
Und eine Grenze nach oben: Die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 S. 1 SGB XI); für anerkannte Angebote dürfen die Länder das in ihrer Rechtsverordnung weiter begrenzen (S. 2). Das ist keine Formalie: Was darüber liegt, bleibt an Ihnen hängen. Umgekehrt haben Sie einen Anhaltspunkt, denn ein anerkanntes Angebot muss seine Preise in seinem Konzept ausweisen und bei Änderungen aktualisieren (§ 45a Abs. 2 S. 2 und 4) – Sie dürfen also vorher danach fragen.
Nachbarschaftshilfe + Verhinderungspflege: das starke Doppel
Dieselbe Nachbarin kann zusätzlich über die Verhinderungspflege abrechnen – dort gilt für Nicht-Verwandte das volle Budget aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € statt der Deckelung auf zwei Monatsraten Pflegegeld, die für Verwandte bis zum 2. Grad gilt (§ 39 Abs. 3 S. 2 SGB XI), und ganz ohne Anerkennungsverfahren (nur mit sauberer Quittung). Kombiniert stehen für Hilfe aus dem Umfeld also über 5.000 € pro Jahr bereit.
Häufige Fragen zur Nachbarschaftshilfe
Kann meine Nachbarin über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Wie viel darf ein Nachbarschaftshelfer verdienen?
Ist die Aufwandsentschädigung steuerfrei?
Dürfen Verwandte Nachbarschaftshilfe leisten?
Was zählt als Nachbarschaftshilfe?
Gilt die Anerkennung in jedem Bundesland gleich?
- Rechtsgrundlage: §§ 45a, 45b SGB XI · § 11 AnFöVO NRW · § 82 AVSG Bayern — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- Gesetzestext § 45a SGB XI (gesetze-im-internet.de)
- Gesetzestext § 45b SGB XI (gesetze-im-internet.de)
- Gesetzestext § 3 EStG (gesetze-im-internet.de)
- Gesetzestext § 22 EStG (gesetze-im-internet.de)
- Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW (AnFöVO), Volltext – recht.nrw.de
- § 82 AVSG Bayern – Voraussetzungen der Anerkennung (gesetze-bayern.de)
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)