Anleitung · Stand 2026 · §§ 45a, 45b SGB XI (Landesrecht)

Nachbarschaftshilfe: So wird die Hilfe der Nachbarin offiziell bezahlt

Die 131 € Entlastungsbetrag verfallen bei den meisten Familien – weil anerkannte Dienste fehlen oder Wartelisten haben. Der Ausweg: Menschen aus Ihrem Umfeld anerkennen lassen. So geht's.

100 % kostenlos Quellen: §§ 45a, 45b SGB XI · § 11 AnFöVO NRW · § 82 AVSG Bayern Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels

Das Problem – und die unterschätzte Lösung

Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat, ab Pflegegrad 1) darf nur bei anerkannten Angeboten ausgegeben werden. Professionelle Alltagshelfer sind aber vielerorts ausgebucht. Was kaum jemand weiß: In fast allen Bundesländern können sich Privatpersonen als Nachbarschaftshelfer anerkennen lassen – dann zahlt die Kasse ihre Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbetrag. Die Nachbarin, die ohnehin hilft, bekommt endlich Geld dafür – und Sie kostet es nichts.

In 4 Schritten zur bezahlten Nachbarschaftshilfe

  1. Person finden: Nachbarin, Freundin, Bekannter. Viele Bundesländer schließen Verwandte bis zum 2. Grad und Personen aus demselben Haushalt aus – bundeseinheitlich ist das aber nicht, fragen Sie für Ihr Land nach.
  2. Anerkennung klären: Die Helferin ruft bei der Pflegekasse an („Was verlangt unser Bundesland für die Nachbarschaftshilfe?"). Je nach Land ist das eine Registrierung, ein Kurs – oder gar nichts davon.
  3. Hilfe leisten & dokumentieren: Einsätze mit Datum, Stunden und Tätigkeit notieren – viele Kassen stellen dafür ein einfaches Abrechnungsformular.
  4. Abrechnen: Quittung/Formular bei der Kasse einreichen; erstattet wird aus dem Entlastungsbetrag (auch Restguthaben aus dem Vorjahr bis 30.06.).
Rechenbeispiel: Die Nachbarin hilft 3 Stunden pro Woche à 8 € = ca. 104 €/Monat. Das deckt der Entlastungsbetrag komplett – übers Jahr sind das über 1.200 €, die sonst bei der Pflegekasse verfallen wären. Zwei Einschränkungen: Für die Nachbarin ist dieses Geld nicht automatisch steuerfrei (siehe unten), und der Stundensatz ist Landesrecht – Bayern etwa verlangt für ehrenamtliche Einzelpersonen eine Aufwandsentschädigung „deutlich unter dem Mindestlohn".

Die Steuerfrage – hier steht fast überall etwas Falsches

Der Satz „bis zur Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale ist das steuerfrei" steht in vielen Ratgebern und stimmt so nicht. Beide Vorschriften – § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) – verlangen ausdrücklich eine nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung. Die klassische Nachbarschaftshilfe erfüllt das nicht: Bezahlt wird von der pflegebedürftigen Person selbst, die Pflegekasse erstattet ihr das Geld nur. Eine Registrierung nach Landesrecht macht die Helferin nicht zur Beauftragten einer gemeinnützigen Einrichtung.

Ohne Pauschale greift für gelegentliche Hilfe regelmäßig § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 € im Kalenderjahr. Freigrenze ist nicht Freibetrag: Bei 255 € bleibt alles steuerfrei, bei 256 € wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bei 104 € im Monat ist diese Grenze nach zweieinhalb Monaten überschritten. Wer regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht hilft, kann außerdem in eine selbständige Tätigkeit rutschen.

Der Weg, auf dem die Pauschale doch greift: Wird die Helferin über einen gemeinnützigen Träger, einen anerkannten Helferkreis oder die Kommune beauftragt und von dort bezahlt, liegt der „Dienst oder Auftrag" vor, den § 3 Nr. 26a EStG verlangt. Genau so sind die Helferkreise der Wohlfahrtsverbände aufgebaut. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, klärt das Finanzamt oder ein Lohnsteuerhilfeverein – nicht die Pflegekasse, die dazu nichts sagt.

Bundesland-Unterschiede: zwei Länder, zwei völlig verschiedene Verfahren

§ 45a Abs. 3 SGB XI überlässt das gesamte Verfahren den Ländern – es gibt kein bundesweit einheitliches Vorgehen, und die Unterschiede sind größer als „anderer Kurs". Wir haben für diese Seite zwei Landesverordnungen im Volltext gelesen. Sie führen zu gegensätzlichen Ergebnissen:

Nordrhein-Westfalen: kein Antrag, keine Registrierung

Seit der Neufassung des § 11 AnFöVO zum 1. Januar 2024 gilt die Nachbarschaftshilfe kraft Verordnung als anerkannt – „bis zur Höhe der Inanspruchnahme des monatlichen Entlastungsbetrags", also bis 131 € im Monat. Es gibt dafür kein Anerkennungsverfahren und keine Registrierungsstelle. Vier Bedingungen müssen zusammenkommen:

  1. Die Unterstützung wird ehrenamtlich übernommen.
  2. Die Helferin ist nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und wurde bei der Kasse nicht als Pflegeperson angegeben oder angezeigt.
  3. Sie lebt nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person.
  4. Sie weist eine Qualifizierung „im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses nach § 45 SGB XI" nach – oder sie bestätigt, dass sie das Informationsangebot der Servicestellen nach § 20 AnFöVO kennt.

Den Nachweis zu Nummer 4 legt sie nicht der Behörde vor, sondern der pflegebedürftigen Person – zur Vorlage bei der Kasse im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b Abs. 2 SGB XI.

Hier stand bis zu diesem Prüflauf etwas Falsches. Diese Seite nannte für NRW einen „8-Stunden-Kurs nach der AnFöVO". Eine Stundenzahl für die Nachbarschaftshilfe steht in der Verordnung nicht, und seit 2024 ist ein Kurs nicht einmal zwingend – die Bestätigung, das Informationsangebot der Servicestellen zu kennen, genügt. Die 40 Unterrichtsstunden, die man dazu im Netz findet, stehen in § 8 Abs. 3 AnFöVO und gelten für die Basisqualifizierung der Personen, die in einem anerkannten Angebot arbeiten – nicht für die Nachbarschaftshilfe nach § 11.

Bayern: Registrierung, dafür mehrere harte Grenzen

§ 82 Abs. 4 AVSG lässt Einzelpersonen „nur in besonders gelagerten Fällen" zu. Für ehrenamtlich Helfende gilt: „Die Einzelperson ist in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird, registriert; mit dieser Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt." Dazu kommen Bedingungen, die auf keiner Ratgeberseite stehen:

  • Mindestalter 16 Jahre.
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, keine häusliche Gemeinschaft.
  • Nachweislich tätigkeitsgerecht qualifiziert oder mindestens die erforderliche Basisschulung absolviert – und ausreichender Versicherungsschutz.
  • Die Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem Mindestlohn und übersteigt nicht offenbar die tatsächlichen Aufwendungen.
  • Es werden höchstens drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat unterstützt.

Für Träger-Angebote mit ehrenamtlichen Helfenden zieht Bayern die Preisgrenze ausdrücklich: der Kostensatz je Helferstunde darf den maßgeblichen Mindestlohn zuzüglich eines 50-prozentigen Fixkostenaufschlags nicht übersteigen (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 AVSG).

Was wir hier nicht geprüft haben. Nur diese beiden Verordnungen. Für die übrigen vierzehn Länder steht auf dieser Seite bewusst keine Angabe mehr – frühere Fassungen nannten Sachsen als Beispiel, ohne dass dem ein Verordnungstext zugrunde lag. Die verbindliche Auskunft für Ihr Land gibt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, und zwar bevor die erste Stunde geleistet wird.
Erst die Voraussetzungen klären, dann abrechnen: Wo eine Registrierung verlangt wird, erstattet die Kasse Einsätze davor in der Regel nicht. Wo keine verlangt wird (NRW), müssen die vier Bedingungen trotzdem von Anfang an erfüllt sein – sonst fehlt der Erstattung die Grundlage, auch rückwirkend.

Ist die Anerkennung da: so rechnen Sie ab

Ab dann brauchen Sie für jede Erstattung einen Nachweis mit allen Einsätzen – Datum, Leistung, Stunden, Betrag und beide Unterschriften. Ein amtliches Formular gibt es dafür nicht; unser Abrechnungs-Generator erstellt Ihnen die fertige Aufstellung zum Ausdrucken oder als PDF. Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht: Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherige Antragstellung (§ 45b Abs. 2 S. 1 SGB XI) – beantragt werden nur die Mittel selbst.

Die eine Angabe, die das Gesetz verlangt: Auf dem Beleg muss eindeutig und deutlich erkennbar stehen, zu welcher der vier Leistungsarten des § 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI die Aufwendung gehört (§ 45b Abs. 2 S. 3). Nachbarschaftshilfe ist immer Nr. 4 – nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI). „Betreuung im Juli" allein genügt nicht. Der Generator setzt die Zeile automatisch auf den Beleg.

Und eine Grenze nach oben: Die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 S. 1 SGB XI); für anerkannte Angebote dürfen die Länder das in ihrer Rechtsverordnung weiter begrenzen (S. 2). Das ist keine Formalie: Was darüber liegt, bleibt an Ihnen hängen. Umgekehrt haben Sie einen Anhaltspunkt, denn ein anerkanntes Angebot muss seine Preise in seinem Konzept ausweisen und bei Änderungen aktualisieren (§ 45a Abs. 2 S. 2 und 4) – Sie dürfen also vorher danach fragen.

Nachbarschaftshilfe + Verhinderungspflege: das starke Doppel

Dieselbe Nachbarin kann zusätzlich über die Verhinderungspflege abrechnen – dort gilt für Nicht-Verwandte das volle Budget aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € statt der Deckelung auf zwei Monatsraten Pflegegeld, die für Verwandte bis zum 2. Grad gilt (§ 39 Abs. 3 S. 2 SGB XI), und ganz ohne Anerkennungsverfahren (nur mit sauberer Quittung). Kombiniert stehen für Hilfe aus dem Umfeld also über 5.000 € pro Jahr bereit.

Nur ab Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag gibt es schon ab Pflegegrad 1, der Gemeinsame Jahresbetrag nicht – Verhinderungs- und Kurzzeitpflege setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Bei Pflegegrad 1 bleibt es also bei den 1.572 € im Jahr aus dem Entlastungsbetrag. Und der Jahresbetrag ist ein gemeinsamer Topf mit der Kurzzeitpflege: Was dort ausgegeben wird, fehlt hier. Was bei Ihnen noch offen ist, zeigt der Anspruchs-Check.

Häufige Fragen zur Nachbarschaftshilfe

Kann meine Nachbarin über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Ja – wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, die das Landesrecht Ihres Bundeslandes aufstellt. Wie das aussieht, unterscheidet sich grundlegend: In Nordrhein-Westfalen gilt die Nachbarschaftshilfe seit 2024 kraft Verordnung als anerkannt, ohne Antrag und ohne Registrierung, sobald vier Bedingungen erfüllt sind (§ 11 AnFöVO). In Bayern muss sich die Helferin dagegen im Regierungsbezirk registrieren lassen, und erst mit dieser Registrierung gilt das Angebot als anerkannt (§ 82 Abs. 4 AVSG). Geprüft haben wir für diese Seite nur diese beiden Verordnungen – für Ihr Land fragen Sie die Pflegekasse.
Wie viel darf ein Nachbarschaftshelfer verdienen?
Üblich sind Aufwandsentschädigungen von etwa 5 bis 10 € pro Stunde; die Einzelheiten regelt jedes Bundesland in seiner Rechtsverordnung. Die gesetzliche Obergrenze steht in § 45b Abs. 4 S. 1 SGB XI: Die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag dürfen die Länder das weiter begrenzen (S. 2) – und sie tun es. Bayern deckelt die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Einzelpersonen ausdrücklich auf „deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn" und zusätzlich auf die tatsächlichen Aufwendungen (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e AVSG). Nordrhein-Westfalen verlangt für anerkannte Angebote, dass die Preise die von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 7 Abs. 6 AnFöVO). Was darüber liegt, erstattet die Kasse nicht.
Ist die Aufwandsentschädigung steuerfrei?
Nicht automatisch, und das wird oft falsch dargestellt. Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) setzen beide voraus, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeübt wird. Wer als Privatperson direkt vom pflegebedürftigen Haushalt bezahlt wird, erfüllt das nicht – dort greift in der Regel § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 € im Kalenderjahr. Freigrenze heißt: Ab 256 € ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber. Wer über einen gemeinnützigen Helferkreis oder die Kommune tätig wird, kann dagegen unter die Pauschalen fallen. Das ist eine Frage für das Finanzamt oder einen Lohnsteuerhilfeverein, nicht für die Pflegekasse.
Dürfen Verwandte Nachbarschaftshilfe leisten?
Das entscheidet das Landesrecht, nicht das SGB XI – eine bundeseinheitliche Regel gibt es nicht. In Nordrhein-Westfalen und in Bayern lautet die Antwort jeweils Nein: Beide Verordnungen schließen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad aus und verlangen zusätzlich, dass die Helferin nicht im selben Haushalt lebt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AnFöVO, § 82 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AVSG). Nordrhein-Westfalen schließt außerdem aus, wer bei der Pflegekasse als Pflegeperson angegeben oder angezeigt wurde. Nachbarn, Freunde und entferntere Verwandte sind die Zielgruppe dieser Regelung. Fragen Sie vor dem ersten Einsatz bei der Pflegekasse nach, was in Ihrem Bundesland gilt.
Was zählt als Nachbarschaftshilfe?
Alltagsunterstützung: Einkaufen, Kochen, Begleitung zu Terminen, Spaziergänge, Gesellschaft leisten, Beaufsichtigung. Körperpflege gehört nicht dazu – dafür sind Pflegedienste zuständig.
Gilt die Anerkennung in jedem Bundesland gleich?
Nein, und die Unterschiede gehen weiter als „andere Kursdauer". § 45a Abs. 3 SGB XI überlässt den Ländern das ganze Verfahren. Nordrhein-Westfalen kennt für die Nachbarschaftshilfe gar kein Anerkennungsverfahren mehr, Bayern verlangt eine Registrierung und begrenzt zusätzlich auf höchstens drei unterstützte Personen pro Monat. Ein Anruf bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person klärt verbindlich, was in Ihrem Land gilt.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
So geht's
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