Anleitung · Stand 2026 · § 45a SGB XI (Landesrecht)

Nachbarschaftshilfe: So wird die Hilfe der Nachbarin offiziell bezahlt

Die 131 € Entlastungsbetrag verfallen bei den meisten Familien – weil anerkannte Dienste fehlen oder Wartelisten haben. Der Ausweg: Menschen aus Ihrem Umfeld anerkennen lassen. So geht's.

100 % kostenlos Quellen: § 45a SGB XI Stand: Juli 2026
Inhalt dieses Artikels

Das Problem – und die unterschätzte Lösung

Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat, ab Pflegegrad 1) darf nur bei anerkannten Angeboten ausgegeben werden. Professionelle Alltagshelfer sind aber vielerorts ausgebucht. Was kaum jemand weiß: In fast allen Bundesländern können sich Privatpersonen als Nachbarschaftshelfer anerkennen lassen – dann zahlt die Kasse ihre Aufwandsentschädigung aus dem Entlastungsbetrag. Die Nachbarin, die ohnehin hilft, bekommt endlich Geld dafür – und Sie kostet es nichts.

In 4 Schritten zur bezahlten Nachbarschaftshilfe

  1. Person finden: Nachbarin, Freundin, Bekannter – nicht verwandt bis zum 2. Grad und nicht im selben Haushalt lebend.
  2. Anerkennung klären: Die Helferin ruft bei der Pflegekasse an („Ich möchte mich als Nachbarschaftshelferin registrieren"). Je nach Bundesland: kurzer Pflegekurs (oft kostenlos, z. B. 8 Stunden in NRW) und/oder Registrierung.
  3. Hilfe leisten & dokumentieren: Einsätze mit Datum, Stunden und Tätigkeit notieren – viele Kassen stellen dafür ein einfaches Abrechnungsformular.
  4. Abrechnen: Quittung/Formular bei der Kasse einreichen; erstattet wird aus dem Entlastungsbetrag (auch Restguthaben aus dem Vorjahr bis 30.06.).
Rechenbeispiel: Die Nachbarin hilft 3 Stunden pro Woche à 8 € = ca. 104 €/Monat. Das deckt der Entlastungsbetrag komplett – übers Jahr bekommt sie über 1.200 € steuerfrei, die sonst bei der Pflegekasse verfallen wären.

Bundesland-Unterschiede: darauf müssen Sie achten

§ 45a SGB XI überlässt die Details den Ländern – deshalb gibt es kein bundesweit einheitliches Verfahren. Die Unterschiede betreffen drei Punkte: ob ein Kurs nötig ist (und wie lang), wo registriert wird (Pflegekasse, Kommune oder Landesstelle) und wie hoch die Stundensätze sein dürfen. Beispiele: NRW verlangt einen 8-Stunden-Kurs nach der AnFöVO, Sachsen einen kompakten Grundkurs, Bayern eine Registrierung als ehrenamtliche Einzelperson. Der schnellste Weg bleibt überall gleich: ein Anruf bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person – die nennt Ihnen Verfahren und Formulare für euer Bundesland verbindlich.

Erst anerkennen, dann abrechnen: Einsätze, die vor der Registrierung geleistet wurden, erstattet die Kasse in der Regel nicht. Die Anerkennung dauert je nach Land nur Tage bis wenige Wochen – also früh starten.

Nachbarschaftshilfe + Verhinderungspflege: das starke Doppel

Dieselbe Nachbarin kann zusätzlich über die Verhinderungspflege abrechnen – dort gilt für Nicht-Verwandte sogar das volle Budget von 3.539 €/Jahr, ganz ohne Anerkennungsverfahren (nur mit sauberer Quittung). Kombiniert stehen für Hilfe aus dem Umfeld also über 5.000 € pro Jahr bereit. Was davon noch offen ist: Anspruchs-Check.

Häufige Fragen zur Nachbarschaftshilfe

Kann meine Nachbarin über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Ja – wenn sie als Nachbarschaftshelferin nach dem Landesrecht Ihres Bundeslandes anerkannt bzw. registriert ist. Die Anerkennung ist meist einfach: oft ein kurzer Kurs (z. B. 8 Stunden in NRW) plus Registrierung bei der Pflegekasse oder Kommune.
Wie viel darf ein Nachbarschaftshelfer verdienen?
Das regelt jedes Bundesland selbst – üblich sind Aufwandsentschädigungen von etwa 5 bis 10 € pro Stunde. Bis zur Höhe der Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale bleibt die Entschädigung in der Regel steuerfrei. Die genaue Obergrenze nennt Ihnen Ihre Pflegekasse.
Dürfen Verwandte Nachbarschaftshilfe leisten?
Enge Verwandte (bis zum 2. Grad) und Personen aus demselben Haushalt sind in den meisten Bundesländern ausgeschlossen. Nachbarn, Freunde und entferntere Verwandte sind genau die Zielgruppe dieser Regelung.
Was zählt als Nachbarschaftshilfe?
Alltagsunterstützung: Einkaufen, Kochen, Begleitung zu Terminen, Spaziergänge, Gesellschaft leisten, Beaufsichtigung. Körperpflege gehört nicht dazu – dafür sind Pflegedienste zuständig.
Gilt die Anerkennung in jedem Bundesland gleich?
Nein, die Regeln nach § 45a SGB XI setzt jedes Bundesland eigenständig um: Kursdauer, Registrierungsstelle und Stundensätze unterscheiden sich. Ein Anruf bei der Pflegekasse klärt in 5 Minuten, was in Ihrem Land gilt.
Quellen
Zuletzt geprüft: Juli 2026
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