Anleitung · Stand 2026 · §§ 14, 15, 18–18c, 33 SGB XI

Pflegegrad beantragen: In 5 Schritten zum Bescheid

Der Antrag ist formlos und kostenlos – aber die Vorbereitung entscheidet über den Pflegegrad. So machen Sie es richtig, vom ersten Anruf bis zur Begutachtung.

100 % kostenlos Quellen: §§ 14, 15, 18–18c, 33 SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Älteres Paar gemeinsam im Wohnzimmer zuhause – die Begutachtung findet in der vertrauten Umgebung statt

Schritt 1: Antrag stellen – sofort, formlos

Rufen Sie bei der Pflegekasse an (sitzt bei der Krankenkasse, Nummer auf der Versichertenkarte) oder schreiben Sie einen Zweizeiler: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung." Mehr braucht es nicht – das Antragsdatum sichert Ihre Ansprüche. Gezahlt wird ab Antragstellung, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegebedürftigkeit tatsächlich vorliegt (§ 33 Abs. 1 S. 2 SGB XI); kommt der Antrag erst in einem späteren Monat, zahlt die Kasse ab Beginn des Antragsmonats (S. 3).

Nicht warten, bis „es schlimm genug ist": Schon Pflegegrad 1 bringt über 2.000 € pro Jahr. Ob ein Pflegegrad realistisch ist, zeigt Ihnen der Pflegegrad-Rechner in 3 Minuten.

Eine Voraussetzung prüft die Kasse still im Hintergrund, und sie steht auf keinem Formular: die Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 SGB XI. In den letzten zehn Jahren vor dem Antrag müssen mindestens zwei Jahre Versicherung oder Familienversicherung in der Pflegeversicherung liegen. Für versicherte Kinder gilt sie als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Wer aus dem Ausland zurückkehrt oder lange privat ohne Pflege-Pflichtversicherung war, sollte das vorher klären – ohne diese Zeit hilft der beste Pflegegrad nichts.

Der Fristen-Hebel, den fast niemand nutzt

Der Normalfall sind 25 Arbeitstage bis zum Bescheid. Es gibt aber drei Konstellationen, in denen die Begutachtung gesetzlich vorgezogen wird – und die Kasse danach unverzüglich entscheiden muss statt die 25 Tage auszuschöpfen (§ 18c Abs. 1 S. 2 SGB XI):

SituationBegutachtung spätestensNorm
Person im Krankenhaus oder in stationärer Reha (Weiterversorgung ungeklärt), im Hospiz oder in ambulanter Palliativversorgung5. Arbeitstag nach Antragseingang§ 18a Abs. 5 SGB XI
Person zuhause und die pflegende Person hat dem Arbeitgeber Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart10. Arbeitstag nach Antragseingang§ 18a Abs. 6 SGB XI
Kurzzeitpflege direkt im Anschluss an Krankenhaus oder Reha (dann die abschließende Begutachtung)10. Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege, in der Einrichtung§ 18a Abs. 7 S. 3 SGB XI

Praktisch heißt das: Wer als Angehöriger ohnehin Pflegezeit nehmen will, sollte sie dem Arbeitgeber ankündigen, bevor der Pflegeantrag läuft, und das der Pflegekasse mitteilen. Damit sinkt die Begutachtungsfrist von faktisch mehreren Wochen auf zehn Arbeitstage. Im verkürzten Verfahren muss die Empfehlung nur zwei Fragen beantworten – liegt Pflegebedürftigkeit vor und mindestens Pflegegrad 2 – die vollständige Begutachtung wird danach nachgeholt (§ 18a Abs. 7 SGB XI). Mehr zur Pflegezeit auf Pflegegeld für Angehörige.

Schritt 2: Pflegetagebuch führen

Ab dem Tag des Antrags: Pflegetagebuch führen. Der Gutachter sieht nur eine Momentaufnahme – das Tagebuch zeigt den echten Hilfebedarf über 1–2 Wochen und ist das stärkste Argument für die richtige Einstufung.

Passiert dagegen gar nichts: Ist innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse Ihnen unaufgefordert eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl schicken (§ 18 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XI). Entscheiden Sie sich für einen davon, wird Ihrem Wunsch entsprochen (S. 3). Aber: Sie müssen sich innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen melden, sonst wählt die Kasse aus der Liste aus (S. 4). Kommt keine Liste, ist die Erinnerung daran ein konkreter, belegbarer Satz statt einer allgemeinen Nachfrage.

Schritt 3: Begutachtung vorbereiten

  • Unterlagen bereitlegen: Medikamentenplan, Arztberichte, Krankenhausbriefe, Hilfsmittelliste, Pflegetagebuch.
  • Pflegeperson dabei haben: Die Hauptpflegeperson sollte beim Termin anwesend sein und konkret schildern, wo sie hilft.
  • Nichts beschönigen: Viele Betroffene „reißen sich zusammen" – der Gutachter bewertet dann zu gut. Zeigen Sie den normalen Alltag, auch die schlechten Tage.
  • Nachts zählt auch: Nächtliche Einsätze unbedingt erwähnen – sie fließen stark in die Bewertung ein.
  • Den Termin nicht platzen lassen: Die Untersuchung findet im Wohnbereich statt. Wird das Einverständnis verweigert, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern (§ 18a Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XI). Ein Termin ohne Hausbesuch ist die Ausnahme, etwa bei eindeutiger Aktenlage.

Mit Ihrer Einwilligung soll der Gutachter außerdem die behandelnden Ärzte einbeziehen und pflegende Angehörige befragen (§ 18a Abs. 9 SGB XI). Diese Einwilligung kostet nichts und bringt die Vorgeschichte ins Gutachten, die ein 60-Minuten-Besuch nicht sieht.

Schritt 4: Der Termin selbst

Der Gutachter bewertet die Selbstständigkeit in 6 Modulen (Mobilität, geistige Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Therapie, Alltagsgestaltung) – das Punktesystem erklären wir beim Pflegegrad-Rechner. Antworten Sie konkret („Duschen geht nur mit Hilfe, sonst Sturzgefahr") statt tapfer („geht schon irgendwie").

Einkaufen und Haushalt zählen nicht für den Pflegegrad. Der Gutachter erfasst zusätzlich die Bereiche außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung – Einkaufen, Kochen, Putzen, Behördenpost, Busfahren. Diese beiden Bereiche werden bei der rechnerischen Ermittlung des Pflegegrades aber nicht gesondert berücksichtigt (§ 18a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB XI). Sie dienen der Beratung und dem Versorgungsplan nach § 7a. Wer seinen Antrag vor allem damit begründet, dass Einkaufen und Haushalt nicht mehr gehen, wird vom Bescheid überrascht.

Sagen Sie beim Termin Ja zur Hilfsmittel-Empfehlung. Empfiehlt der Gutachter Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, gilt diese Empfehlung mit Ihrer Zustimmung als Antrag auf Leistung (§ 18b Abs. 3 S. 1 SGB XI) – Sie müssen nichts eigenes schreiben. Für Hilfsmittel, die den Zielen des § 40 dienen, wird die Erforderlichkeit vermutet, eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig (S. 2), bei Pflegehilfsmitteln die Notwendigkeit (S. 3). Die Zustimmung geben Sie gegenüber dem Gutachter im Termin, sie wird im Formular dokumentiert (§ 18a Abs. 8 S. 2 SGB XI). Was daraus konkret folgt, steht auf Pflegehilfsmittel beantragen.

Schritt 5: Bescheid prüfen – und notfalls wehren

Die Kasse muss Ihnen die Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 S. 1 SGB XI). Das Gutachten kommt dabei automatisch mit, sofern Sie der Übersendung nicht widersprechen (§ 18c Abs. 2 S. 1) – Sie müssen es nicht anfordern. Zusätzlich muss die Kasse das Ergebnis verständlich erläutern (S. 2) und Sie auf die Ombudsperson hinweisen, an die Sie sich bei Beschwerden über den Medizinischen Dienst vertraulich wenden können (S. 6, § 278 Abs. 3 SGB V).

70 € pro angefangener Woche – automatisch, aber nicht immer. Entscheidet die Kasse nicht innerhalb der 25 Arbeitstage oder hält sie eine der verkürzten Begutachtungsfristen nicht ein, zahlt sie 70 € für jede begonnene Woche der Überschreitung, die erste Zahlung spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf (§ 18c Abs. 5 S. 1 SGB XI). Sie müssen das nicht beantragen. Es entfällt aber, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn die Person vollstationär gepflegt wird und bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist (S. 2). Fordert die Kasse fehlende Pflichtunterlagen an, ist die Frist unterbrochen, bis sie eingehen (Abs. 6) – wer angeforderte Unterlagen liegen lässt, verlängert die Frist also selbst.

Passt der Bescheid nicht zum Alltag: Widerspruch innerhalb eines Monats – unser Musterschreiben-Generator erstellt Ihnen das fristwahrende Schreiben in einer Minute.

Zwei Dinge im Bescheid werden regelmäßig überlesen. Erstens die Befristung: Pflegegrad und Leistungen dürfen befristet werden, wenn eine Besserung zu erwarten ist, insgesamt höchstens drei Jahre; die Kasse muss vor Ablauf rechtzeitig prüfen und mitteilen, wie es weitergeht (§ 33 Abs. 1 S. 4 bis 8 SGB XI). Zweitens die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung, die dem Bescheid beiliegt: Soweit das Gutachten Bedarf an medizinischer Rehabilitation feststellt, haben Sie darauf einen Anspruch gegen den zuständigen Träger (§ 18b Abs. 2 S. 2 SGB XI), und die Kasse muss begründet Stellung nehmen, ob eine Maßnahme angezeigt ist (§ 18c Abs. 4 S. 1).

Nach dem Bescheid: Leistungen aktivieren

Häufige Fragen zum Pflegegrad-Antrag

Wo beantrage ich den Pflegegrad?
Bei der Pflegekasse – sie ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Ein formloser Antrag genügt: ein Anruf oder ein Zweizeiler („Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung"). Das Antragsdatum zählt für alle späteren Zahlungen.
Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen schriftlich entscheiden (§ 18c Abs. 1 S. 1 SGB XI). Überschreitet sie die Frist und hat sie die Verzögerung zu vertreten, zahlt sie 70 € für jede angefangene Woche – ohne Antrag, von selbst. Ist eine Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt oder liegt die Person im Krankenhaus, gelten deutlich kürzere Fristen.
Muss ich vorher versichert gewesen sein?
Ja. § 33 Abs. 2 SGB XI verlangt eine Vorversicherungszeit: in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert oder familienversichert. Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Was passiert bei der Begutachtung?
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (bei Privatversicherten: Medicproof) untersucht die Person in ihrem Wohnbereich und bewertet die Selbstständigkeit in 6 Modulen. Der Besuch dauert meist 45–90 Minuten. Auf dieser Basis schlägt er der Kasse einen Pflegegrad vor.
Gilt der Pflegegrad rückwirkend?
Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegebedürftigkeit tatsächlich vorliegt (§ 33 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Wird der Antrag erst in einem späteren Monat gestellt, zahlt die Kasse ab Beginn des Antragsmonats (S. 3). Deshalb: Antrag so früh wie möglich stellen, auch wenn die Begutachtung erst Wochen später stattfindet.
Es passiert wochenlang nichts – was kann ich tun?
Ist innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse Ihnen von sich aus eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern zur Auswahl schicken (§ 18 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XI). Wählen Sie einen aus, wird Ihrem Wunsch entsprochen. Sie müssen sich innerhalb einer Woche melden.
Was, wenn der Antrag abgelehnt oder zu niedrig eingestuft wird?
Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – formlos, die Begründung darf nachfolgen. Ein erheblicher Teil der Widersprüche ist erfolgreich.
Quellen
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
So geht's
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