Die Regel: § 3 Nr. 36 EStG
Das Einkommensteuergesetz stellt Einnahmen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ausdrücklich steuerfrei — bis zur Höhe des Pflegegeldes nach dem SGB XI. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erbracht wird, sondern aus familiärer Verbundenheit oder sittlicher Verpflichtung.
Der Gesetzgeber meint damit genau die Situation, um die es bei der Verhinderungspflege fast immer geht: Jemand aus dem Umfeld springt ein, weil die eigentliche Pflegeperson ausfällt, und bekommt dafür eine Aufwandsentschädigung. Das ist kein Nebenjob, sondern Hilfe unter Nahestehenden — und wird steuerlich auch so behandelt.
Wo genau liegt die Grenze?
Maßgeblich ist das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person. Bis zu dieser Höhe bleiben die Zahlungen steuerfrei:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Steuerfrei bis (pro Jahr) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € |
Da der Gemeinsame Jahresbetrag bei 3.539 € liegt, bleibt eine reine Verhinderungspflege-Erstattung in jedem Pflegegrad unterhalb dieser Grenze. Praktisch heißt das: Wer ausschließlich Verhinderungspflege abrechnet, bewegt sich immer im steuerfreien Bereich.
Meldet die Pflegekasse etwas an das Finanzamt?
Nein. Es gibt keine automatische Kontrollmitteilung der Pflegekasse an das Finanzamt über Verhinderungspflege-Erstattungen. Diese Sorge — einer der häufigsten Suchbegriffe zum Thema — ist unbegründet.
Das bedeutet allerdings nicht, dass man Beträge verschweigen sollte. Wer regelmäßig größere Summen erhält, fährt besser damit, sie freiwillig und als steuerfrei gekennzeichnet anzugeben. Das kostet nichts und erspart unangenehme Rückfragen, falls das Finanzamt aus anderer Richtung darauf stößt.
So tragen Sie es in die Steuererklärung ein
- Anlage N öffnen, Feld für steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen.
- Betrag eintragen und kurz vermerken: „Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für eine nahestehende Person, steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG".
- Belege aufheben — die Quittungen, die Sie ohnehin für die Pflegekasse erstellt haben, reichen völlig.
Wann es doch steuerpflichtig wird
- Über der Pflegegeld-Grenze: Alles, was über dem Jahres-Pflegegeld liegt, ist steuerpflichtige Einnahme.
- Erwerbsmäßige Pflege: Wer planmäßig mehrere Pflegebedürftige gegen Entgelt betreut, handelt mit Gewinnerzielungsabsicht — dann greift die Befreiung nicht.
- Ambulante Pflegedienste: rechnen ohnehin regulär ab; die Steuerfrage stellt sich für die Familie dort gar nicht.
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- Wird die Verhinderungspflege überprüft? — was die Kasse tatsächlich kontrolliert
- Verhinderungspflege durch Angehörige — die 2×-Pflegegeld-Grenze der Kasse
- Pflegegeld für Angehörige — Rentenpunkte, Unfallschutz und Weitergabe
Häufige Fragen zu Verhinderungspflege und Steuern
Ist die Verhinderungspflege steuerfrei?
Meldet die Pflegekasse die Verhinderungspflege dem Finanzamt?
Wo trage ich die Einnahmen in der Steuererklärung ein?
Wann wird die Verhinderungspflege doch steuerpflichtig?
Ist das Pflegegeld selbst steuerpflichtig?
Muss die Ersatzpflegeperson ein Gewerbe anmelden?
- Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 36 EStG, § 37 SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- § 3 Nr. 36 EStG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)