Ratgeber · Stand 2026 · § 3 Nr. 36 EStG

Verhinderungspflege und Steuern: Was Sie angeben müssen — und was nicht

Die häufigste Sorge nach der ersten Erstattung: Muss ich das versteuern? Für Angehörige lautet die Antwort in aller Regel Nein. Hier stehen der Wortlaut, die Grenze, die Untergrenze — und die Bedingung, an der es bei Nicht-Angehörigen scheitert.

100 % kostenlos Quellen: § 3 Nr. 36 und Nr. 1a EStG · § 33 Abs. 2 EStG · §§ 15, 93 AO · §§ 37, 45b SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
Springt ein Angehöriger ein und liegt die Zahlung nicht über dem Pflegegeld der pflegebedürftigen Person, ist das Geld steuerfrei. Bei Nachbarn und Freunden gilt das nicht automatisch: Für sie verlangt das Gesetz zusätzlich eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG — eine Lage, der man sich nicht entziehen kann. Bloße Gefälligkeit genügt dafür nicht.

Die Regel: § 3 Nr. 36 EStG im Wortlaut

„Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden."

Drei Dinge daran werden regelmäßig falsch wiedergegeben, auch in Ratgebern:

  • Die Leistungen heißen nicht „Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung". Diese ältere Formulierung steht noch in vielen Ratgebern — auch bis vor Kurzem auf dieser Seite. Im geltenden Text stehen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung: dieselben drei Begriffe, die auch § 36 Abs. 1 SGB XI für die Pflegesachleistung verwendet. Das ist keine Wortkosmetik, denn Betreuung — vorlesen, spazieren gehen, beaufsichtigen, Gespräche — kommt in der alten Formulierung gar nicht vor, im geltenden Wortlaut ausdrücklich schon.
  • Es gibt eine Untergrenze. Steuerfrei ist mindestens der Entlastungsbetrag, auch wenn das Pflegegeld niedriger ist oder gar nicht gezahlt wird.
  • Das Gesetz sagt nicht „nicht erwerbsmäßig". Das ist der Maßstab des § 19 Satz 1 SGB XI für die Frage, wer Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung ist — eine andere Frage als die Steuerfreiheit. Steuerlich zählt allein: Angehöriger, oder sittliche Pflicht nach § 33 Abs. 2 EStG.

Wer zählt als „Angehöriger"?

Steuerlich nicht das Bauchgefühl, sondern § 15 Abs. 1 AO: Verlobte · Ehegatten und Lebenspartner · Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Schwiegereltern) · Geschwister · Kinder der Geschwister (Nichten, Neffen) · Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten · Geschwister der Eltern (Onkel, Tanten) · Pflegeeltern und Pflegekinder. Nach Absatz 2 bleibt die Eigenschaft bestehen, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft inzwischen geschieden ist.

Zwei Fälle, die überraschen
Cousins und Cousinen sind keine Angehörigen im Sinne des § 15 AO — die Liste endet bei den Geschwistern der Eltern und den Kindern der Geschwister. Und der unverheiratete Lebensgefährte steht ebenfalls nicht darin; genannt sind nur Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner. In beiden Fällen führt der Weg zur Steuerfreiheit über die sittliche Pflicht nach § 33 Abs. 2 EStG — die in genau solchen Konstellationen naheliegt, aber begründet werden muss.

Wo genau liegt die Grenze?

Maßgeblich ist das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person. Bis zu dieser Höhe bleiben die Zahlungen steuerfrei:

PflegegradPflegegeld pro MonatSteuerfrei bis (pro Jahr)
Pflegegrad 1kein Pflegegeld1.572 €
Pflegegrad 2347 €4.164 €
Pflegegrad 3599 €7.188 €
Pflegegrad 4800 €9.600 €
Pflegegrad 5990 €11.880 €

Die Zeile für Pflegegrad 1 fehlt in fast jeder Übersicht — dort gibt es kein Pflegegeld, also scheinbar auch keine steuerfreie Grenze. Das Gesetz sagt etwas anderes: mindestens der Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI, 2026 also 131 € im Monat oder 1.572 € im Jahr. Verhinderungspflege gibt es in Pflegegrad 1 zwar nicht (§ 39 Abs. 1 SGB XI setzt Pflegegrad 2 voraus), wohl aber Hilfen, die über den Entlastungsbetrag bezahlt werden — und die fallen unter dieselbe Steuerbefreiung.

Für die Verhinderungspflege selbst heißt das: Der Gemeinsame Jahresbetrag liegt bei 3.539 € und damit unter dem Jahres-Pflegegeld jedes Pflegegrades ab 2. Wer ausschließlich Verhinderungspflege abrechnet, bleibt also rechnerisch immer im steuerfreien Bereich.

Die Grenze gilt einmal, nicht pro Person
Sie bemisst sich nach dem Pflegegeld der pflegebedürftigen Person — nicht danach, wie viele Helferinnen und Helfer sich das Geld teilen. Eng wird es deshalb in zwei Fällen: wenn dieselbe Person zusätzlich das weitergegebene Pflegegeld erhält und daneben Verhinderungspflege abrechnet, und wenn mehrere Personen aus demselben Topf bezahlt werden. Rechnen Sie die Jahressumme durch und sprechen Sie im Zweifel mit einem Lohnsteuerhilfeverein.

Meldet die Pflegekasse etwas an das Finanzamt?

Eine gesetzliche Pflicht zu einer automatischen Meldung ist nicht ersichtlich. Für Pflegeleistungen gibt es kein Übermittlungsverfahren, wie es etwa für Lohndaten oder Rentenbezüge besteht. Die verbreitete Sorge vor einer Kontrollmitteilung nach jeder Erstattung ist insofern unbegründet.

„Keine automatische Meldung" ist aber nicht dasselbe wie „das Finanzamt erfährt nichts". Nach § 93 Abs. 1 AO haben „die Beteiligten und andere Personen" der Finanzbehörde auf Ersuchen die für die Besteuerung erheblichen Auskünfte zu erteilen, und § 93 Abs. 1a AO erlaubt sogar Sammelauskunftsersuchen an Dritte, wenn ein hinreichender Anlass besteht. Wer regelmäßig größere Summen erhält, fährt deshalb mit Transparenz besser als mit Schweigen.

Und in der Steuererklärung?

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 36 EStG müssen Sie grundsätzlich nicht erklären. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt: § 32b EStG zählt die Leistungen der Pflegeversicherung nicht auf, sie erhöhen also nicht einmal den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.

Der Rat „tragen Sie es in die Anlage N ein" passt hier nicht
Die Anlage N erfasst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zwischen der pflegebedürftigen Person und einer einspringenden Angehörigen besteht in genau den Fällen, um die es hier geht, kein Arbeitsverhältnis — sonst wäre § 3 Nr. 36 EStG gar nicht einschlägig. Wer trotzdem Transparenz herstellen möchte, legt der Erklärung besser eine formlose Erläuterung bei: Betrag, Zeitraum, Name der pflegebedürftigen Person, Hinweis „Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI, steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG". Die Quittungen, die Sie ohnehin für die Pflegekasse erstellt haben, sind der passende Beleg dazu.

Wann es doch steuerpflichtig wird

  • Über der Grenze: Alles, was über dem Jahres-Pflegegeld liegt — mindestens aber über dem Entlastungsbetrag —, ist steuerpflichtige Einnahme.
  • Weder Angehöriger noch sittliche Pflicht: Dann greift die Befreiung nicht, unabhängig von der Höhe. Wer planmäßig mehrere Pflegebedürftige gegen Entgelt betreut, erfüllt beides regelmäßig nicht.
  • Was dann gilt: In der Regel § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 € im Jahr — Freigrenze, nicht Freibetrag: Ab 256 € ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Dieselbe Vorschrift greift bei der Nachbarschaftshilfe.
  • Ambulante Pflegedienste: rechnen ohnehin regulär ab; die Steuerfrage stellt sich für die Familie dort gar nicht.
Was wir nicht dürfen
Dieser Text erklärt die Rechtslage, ersetzt aber keine Steuerberatung im Einzelfall. Sobald Ihre Situation von der Regel abweicht — hohe Summen, mehrere Pflegebedürftige, Kombination mit anderen Einkünften — gehört das in die Hände eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins. Beide sind dafür deutlich günstiger, als man denkt.

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Häufige Fragen zu Verhinderungspflege und Steuern

Ist die Verhinderungspflege steuerfrei?
Für Angehörige in aller Regel ja. § 3 Nr. 36 EStG stellt Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung steuerfrei – bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI. Bedingung ist, dass die Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen erbracht werden oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erfüllen.
Gilt das auch für Nachbarn und Freunde?
Nicht automatisch. Für Nicht-Angehörige verlangt § 3 Nr. 36 EStG ausdrücklich eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG – und der definiert Zwangsläufigkeit als eine Lage, der man sich „aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann". Das ist mehr als Nachbarschaftshilfe aus Freundlichkeit. Ob diese Schwelle erreicht ist, hängt am Einzelfall; lassen Sie das klären, bevor Sie sich auf Steuerfreiheit verlassen.
Meldet die Pflegekasse die Verhinderungspflege dem Finanzamt?
Eine gesetzliche Pflicht zu einer automatischen Meldung ist nicht ersichtlich – anders als etwa bei Lohndaten gibt es für Pflegeleistungen kein entsprechendes Übermittlungsverfahren. Das heißt aber nicht, dass die Beträge unsichtbar wären: Nach § 93 Abs. 1 AO muss auf Ersuchen jeder dem Finanzamt die für die Besteuerung erheblichen Auskünfte erteilen, und § 93 Abs. 1a AO erlaubt sogar Sammelauskunftsersuchen. Wer regelmäßig größere Summen erhält, fährt mit Transparenz besser.
Wo trage ich die Einnahmen in der Steuererklärung ein?
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 36 EStG müssen Sie grundsätzlich nicht erklären; sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG. Vorsicht bei dem Rat, sie in die Anlage N einzutragen: Die erfasst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwischen der pflegebedürftigen Person und der Ersatzpflegeperson besteht in diesen Fällen gerade kein Arbeitsverhältnis. Wer Transparenz will, legt der Erklärung stattdessen eine formlose Erläuterung mit Betrag und Fundstelle bei.
Wann wird die Verhinderungspflege doch steuerpflichtig?
Wenn die Grenze des § 3 Nr. 36 EStG überschritten wird – also wenn die Zahlungen höher sind als das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person (mindestens aber der Entlastungsbetrag) – oder wenn weder das Angehörigen-Merkmal noch die sittliche Pflicht vorliegt. Dann bleibt in der Regel § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 € im Jahr: eine Freigrenze, kein Freibetrag – ab 256 € ist der ganze Betrag steuerpflichtig. Ein ambulanter Pflegedienst rechnet ohnehin regulär ab; für die Familie stellt sich die Frage dort nicht.
Ist das Pflegegeld selbst steuerpflichtig?
Nein. Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei, und der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG führt sie nicht auf. Gibt die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an pflegende Angehörige weiter, bleibt es bei diesen nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei – innerhalb derselben Grenze, die dann für alle Zahlungen zusammen gilt.
Muss die Ersatzpflegeperson ein Gewerbe anmelden?
Bei gelegentlicher Vertretung für eine nahestehende Person nicht. Relevant wird es, wenn jemand planmäßig und auf Dauer mehrere Pflegebedürftige gegen Entgelt betreut – dann fehlt es regelmäßig sowohl am Angehörigen-Merkmal als auch an der sittlichen Pflicht des § 3 Nr. 36 EStG. Im Zweifel klärt das ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Quellen
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
So geht's
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