Die Regel: § 3 Nr. 36 EStG im Wortlaut
„Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden."
Drei Dinge daran werden regelmäßig falsch wiedergegeben, auch in Ratgebern:
- Die Leistungen heißen nicht „Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung". Diese ältere Formulierung steht noch in vielen Ratgebern — auch bis vor Kurzem auf dieser Seite. Im geltenden Text stehen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung: dieselben drei Begriffe, die auch § 36 Abs. 1 SGB XI für die Pflegesachleistung verwendet. Das ist keine Wortkosmetik, denn Betreuung — vorlesen, spazieren gehen, beaufsichtigen, Gespräche — kommt in der alten Formulierung gar nicht vor, im geltenden Wortlaut ausdrücklich schon.
- Es gibt eine Untergrenze. Steuerfrei ist mindestens der Entlastungsbetrag, auch wenn das Pflegegeld niedriger ist oder gar nicht gezahlt wird.
- Das Gesetz sagt nicht „nicht erwerbsmäßig". Das ist der Maßstab des § 19 Satz 1 SGB XI für die Frage, wer Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung ist — eine andere Frage als die Steuerfreiheit. Steuerlich zählt allein: Angehöriger, oder sittliche Pflicht nach § 33 Abs. 2 EStG.
Wer zählt als „Angehöriger"?
Steuerlich nicht das Bauchgefühl, sondern § 15 Abs. 1 AO: Verlobte · Ehegatten und Lebenspartner · Verwandte und Verschwägerte gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Schwiegereltern) · Geschwister · Kinder der Geschwister (Nichten, Neffen) · Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten · Geschwister der Eltern (Onkel, Tanten) · Pflegeeltern und Pflegekinder. Nach Absatz 2 bleibt die Eigenschaft bestehen, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft inzwischen geschieden ist.
Wo genau liegt die Grenze?
Maßgeblich ist das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person. Bis zu dieser Höhe bleiben die Zahlungen steuerfrei:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Steuerfrei bis (pro Jahr) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | 1.572 € |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € |
Die Zeile für Pflegegrad 1 fehlt in fast jeder Übersicht — dort gibt es kein Pflegegeld, also scheinbar auch keine steuerfreie Grenze. Das Gesetz sagt etwas anderes: mindestens der Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI, 2026 also 131 € im Monat oder 1.572 € im Jahr. Verhinderungspflege gibt es in Pflegegrad 1 zwar nicht (§ 39 Abs. 1 SGB XI setzt Pflegegrad 2 voraus), wohl aber Hilfen, die über den Entlastungsbetrag bezahlt werden — und die fallen unter dieselbe Steuerbefreiung.
Für die Verhinderungspflege selbst heißt das: Der Gemeinsame Jahresbetrag liegt bei 3.539 € und damit unter dem Jahres-Pflegegeld jedes Pflegegrades ab 2. Wer ausschließlich Verhinderungspflege abrechnet, bleibt also rechnerisch immer im steuerfreien Bereich.
Meldet die Pflegekasse etwas an das Finanzamt?
Eine gesetzliche Pflicht zu einer automatischen Meldung ist nicht ersichtlich. Für Pflegeleistungen gibt es kein Übermittlungsverfahren, wie es etwa für Lohndaten oder Rentenbezüge besteht. Die verbreitete Sorge vor einer Kontrollmitteilung nach jeder Erstattung ist insofern unbegründet.
„Keine automatische Meldung" ist aber nicht dasselbe wie „das Finanzamt erfährt nichts". Nach § 93 Abs. 1 AO haben „die Beteiligten und andere Personen" der Finanzbehörde auf Ersuchen die für die Besteuerung erheblichen Auskünfte zu erteilen, und § 93 Abs. 1a AO erlaubt sogar Sammelauskunftsersuchen an Dritte, wenn ein hinreichender Anlass besteht. Wer regelmäßig größere Summen erhält, fährt deshalb mit Transparenz besser als mit Schweigen.
Und in der Steuererklärung?
Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 36 EStG müssen Sie grundsätzlich nicht erklären. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt: § 32b EStG zählt die Leistungen der Pflegeversicherung nicht auf, sie erhöhen also nicht einmal den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.
Wann es doch steuerpflichtig wird
- Über der Grenze: Alles, was über dem Jahres-Pflegegeld liegt — mindestens aber über dem Entlastungsbetrag —, ist steuerpflichtige Einnahme.
- Weder Angehöriger noch sittliche Pflicht: Dann greift die Befreiung nicht, unabhängig von der Höhe. Wer planmäßig mehrere Pflegebedürftige gegen Entgelt betreut, erfüllt beides regelmäßig nicht.
- Was dann gilt: In der Regel § 22 Nr. 3 EStG mit einer Freigrenze von 256 € im Jahr — Freigrenze, nicht Freibetrag: Ab 256 € ist der ganze Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Dieselbe Vorschrift greift bei der Nachbarschaftshilfe.
- Ambulante Pflegedienste: rechnen ohnehin regulär ab; die Steuerfrage stellt sich für die Familie dort gar nicht.
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- Wird die Verhinderungspflege überprüft? — was die Kasse tatsächlich kontrolliert
- Verhinderungspflege durch Angehörige — die 2×-Pflegegeld-Grenze der Kasse
- Pflegegeld für Angehörige — Rentenpunkte, Unfallschutz und Weitergabe
Häufige Fragen zu Verhinderungspflege und Steuern
Ist die Verhinderungspflege steuerfrei?
Gilt das auch für Nachbarn und Freunde?
Meldet die Pflegekasse die Verhinderungspflege dem Finanzamt?
Wo trage ich die Einnahmen in der Steuererklärung ein?
Wann wird die Verhinderungspflege doch steuerpflichtig?
Ist das Pflegegeld selbst steuerpflichtig?
Muss die Ersatzpflegeperson ein Gewerbe anmelden?
- Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 36 und Nr. 1a EStG · § 33 Abs. 2 EStG · §§ 15, 93 AO · §§ 37, 45b SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- § 3 Nr. 36 EStG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- § 33 Abs. 2 EStG (Zwangsläufigkeit)
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)