1. Das Pflegegeld: Wem es gehört – und wie es zu Ihnen kommt
Rechtlich erhält die pflegebedürftige Person das Pflegegeld (347–990 €/Monat je Pflegegrad). Sie darf frei darüber verfügen – und üblich ist die Weitergabe an die pflegenden Angehörigen als Anerkennung. Das ist völlig legal und in der Regel steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG, nicht erwerbsmäßige Pflege). Beim Bürgergeld bleibt es bei der Pflegeperson anrechnungsfrei.
2. Rentenpunkte: Die Pflegekasse zahlt Ihre Rente mit
Der wertvollste unbekannte Anspruch: Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge für Sie, wenn Sie
- eine Person mit Pflegegrad 2–5 zu Hause pflegst,
- mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, und
- selbst höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig bist.
Die Höhe steigt mit Pflegegrad und Leistungsart – über mehrere Pflegejahre kommt so ein spürbares Renten-Plus zusammen, das Ihnen sonst einfach entgeht. Der Weg: Bei der Pflegekasse den „Fragebogen für Pflegepersonen" anfordern und ausfüllen – danach laufen die Beiträge automatisch. Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt die Kasse, wenn Sie für die Pflege aus dem Job aussteigst.
3. Unfallversicherung: automatisch und kostenlos
Bei der Pflegetätigkeit selbst und auf allen Wegen dazu bist Sie gesetzlich unfallversichert – beitragsfrei, ohne Anmeldung. Passiert beim Umlagern oder auf dem Weg zur Apotheke ein Unfall, gelten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Heilbehandlung, Reha, ggf. Rente). Wichtig ist nur: den Unfall als Pflegeunfall melden.
4. Bezahlte Auszeiten: Ihre Absicherung im Akutfall
- Pflegeunterstützungsgeld: bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr bezahlte Freistellung (ca. 90 % netto), wenn akut eine Pflegesituation organisiert werden muss – formlos bei der Pflegekasse der gepflegten Person beantragen, Arbeitgeber informieren.
- Verhinderungspflege: bis 3.539 €/Jahr für Ihre Vertretung – Urlaub und freie Abende sind einkalkuliert, nutzen Sie sie.
- Pflegezeit / Familienpflegezeit: Anspruch auf (teilweise) Freistellung vom Job bei Betrieben ab 15 bzw. 25 Beschäftigten – unbezahlt, aber mit zinslosem Darlehen förderbar.
Ihre Checkliste als Pflegeperson
- Pflegegeld-Weitergabe schriftlich festhalten
- „Fragebogen für Pflegepersonen" bei der Kasse anfordern → Rentenbeiträge sichern
- Verhinderungspflege-Budget für eigene Auszeiten einplanen
- Bei akuten Ausfällen: Pflegeunterstützungsgeld nutzen statt Urlaub opfern
- Alle Leistungen der gepflegten Person ausschöpfen: Anspruchs-Check
Häufige Fragen von pflegenden Angehörigen
Bekomme ich als pflegender Angehöriger eigenes Pflegegeld?
Muss ich weitergegebenes Pflegegeld versteuern?
Wer zahlt meine Rente, während ich pflege?
Bin ich bei der Pflege unfallversichert?
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
- Rechtsgrundlage: §§ 37, 44 SGB XI, § 3 Nr. 36 EStG — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)