Ratgeber · Stand 2026 · §§ 37, 44 SGB XI · § 3 Nr. 36 EStG

Pflegegeld für Angehörige: Was Ihnen als Pflegeperson wirklich zusteht

Das Pflegegeld ist nur der sichtbare Teil. Wer Angehörige pflegt, hat eigene Ansprüche, die kaum jemand kennt: Rentenpunkte, Unfallschutz und bezahlte Auszeiten. Der Überblick.

100 % kostenlos Quellen: §§ 37, 44 SGB XI, § 3 Nr. 36 EStG Stand: Juli 2026
Eine ältere und eine jüngere Hand halten einander – familiäre Pflege ist Vertrauenssache
Inhalt dieses Artikels

1. Das Pflegegeld: Wem es gehört – und wie es zu Ihnen kommt

Rechtlich erhält die pflegebedürftige Person das Pflegegeld (347–990 €/Monat je Pflegegrad). Sie darf frei darüber verfügen – und üblich ist die Weitergabe an die pflegenden Angehörigen als Anerkennung. Das ist völlig legal und in der Regel steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG, nicht erwerbsmäßige Pflege). Beim Bürgergeld bleibt es bei der Pflegeperson anrechnungsfrei.

Tipp für den Familienfrieden: Die Weitergabe kurz schriftlich festhalten („X erhält monatlich das Pflegegeld als Anerkennung für die Pflege") – das beugt Streit unter Geschwistern vor und schafft Klarheit gegenüber Ämtern.

2. Rentenpunkte: Die Pflegekasse zahlt Ihre Rente mit

Der wertvollste unbekannte Anspruch: Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge für Sie, wenn Sie

  • eine Person mit Pflegegrad 2–5 zu Hause pflegst,
  • mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, und
  • selbst höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig bist.

Die Höhe steigt mit Pflegegrad und Leistungsart – über mehrere Pflegejahre kommt so ein spürbares Renten-Plus zusammen, das Ihnen sonst einfach entgeht. Der Weg: Bei der Pflegekasse den „Fragebogen für Pflegepersonen" anfordern und ausfüllen – danach laufen die Beiträge automatisch. Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt die Kasse, wenn Sie für die Pflege aus dem Job aussteigst.

3. Unfallversicherung: automatisch und kostenlos

Bei der Pflegetätigkeit selbst und auf allen Wegen dazu bist Sie gesetzlich unfallversichert – beitragsfrei, ohne Anmeldung. Passiert beim Umlagern oder auf dem Weg zur Apotheke ein Unfall, gelten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Heilbehandlung, Reha, ggf. Rente). Wichtig ist nur: den Unfall als Pflegeunfall melden.

4. Bezahlte Auszeiten: Ihre Absicherung im Akutfall

  • Pflegeunterstützungsgeld: bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr bezahlte Freistellung (ca. 90 % netto), wenn akut eine Pflegesituation organisiert werden muss – formlos bei der Pflegekasse der gepflegten Person beantragen, Arbeitgeber informieren.
  • Verhinderungspflege: bis 3.539 €/Jahr für Ihre Vertretung – Urlaub und freie Abende sind einkalkuliert, nutzen Sie sie.
  • Pflegezeit / Familienpflegezeit: Anspruch auf (teilweise) Freistellung vom Job bei Betrieben ab 15 bzw. 25 Beschäftigten – unbezahlt, aber mit zinslosem Darlehen förderbar.
Und die Steuer?
Weitergegebenes Pflegegeld und Verhinderungspflege bleiben nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei, solange die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt und die Zahlungen das Pflegegeld nicht übersteigen. Details und die Grenzwerte je Pflegegrad: Verhinderungspflege und Steuern.

Ihre Checkliste als Pflegeperson

  1. Pflegegeld-Weitergabe schriftlich festhalten
  2. „Fragebogen für Pflegepersonen" bei der Kasse anfordern → Rentenbeiträge sichern
  3. Verhinderungspflege-Budget für eigene Auszeiten einplanen
  4. Bei akuten Ausfällen: Pflegeunterstützungsgeld nutzen statt Urlaub opfern
  5. Alle Leistungen der gepflegten Person ausschöpfen: Anspruchs-Check

Häufige Fragen von pflegenden Angehörigen

Bekomme ich als pflegender Angehöriger eigenes Pflegegeld?
Das Pflegegeld (347–990 €/Monat) wird an die pflegebedürftige Person gezahlt – sie darf es aber frei weitergeben, und genau das ist der Normalfall: als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen. Zusätzlich haben Sie als Pflegeperson eigene Ansprüche: Rentenbeiträge, Unfallversicherung und Pflegeunterstützungsgeld.
Muss ich weitergegebenes Pflegegeld versteuern?
In der Regel nein. Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege – wovon bei Angehörigen grundsätzlich ausgegangen wird – ist das weitergereichte Pflegegeld nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Auch beim Bürgergeld wird es bei der Pflegeperson nicht als Einkommen angerechnet.
Wer zahlt meine Rente, während ich pflege?
Die Pflegekasse – wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, eine Person mit Pflegegrad 2–5 zu Hause pflegst und selbst höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig bist. Die Beiträge laufen automatisch nach einem kurzen Fragebogen der Pflegekasse („Fragebogen zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen").
Bin ich bei der Pflege unfallversichert?
Ja, kostenlos und automatisch: Als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson stehen Sie bei der Pflegetätigkeit und auf den Wegen dazu unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – ohne Anmeldung und ohne Beiträge.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Wenn Sie kurzfristig von der Arbeit fernbleiben müssen, um eine akute Pflegesituation zu organisieren, können Sie bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr Pflegeunterstützungsgeld erhalten – rund 90 % des Nettogehalts, gezahlt von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Quellen
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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