Ratgeber · Stand 2026 · § 45b SGB XI

Entlastungsbetrag: 131 € im Monat, die fast jeder liegen lässt

Ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen monatlich 131 € für Alltagshilfe und Betreuung zu – über 1.500 € im Jahr. Die meisten Familien verschenken sie, weil das Abrechnungssystem sperrig ist. So nutzen Sie sie richtig.

100 % kostenlos Quellen: § 45b SGB XI Stand: Juli 2026
Ältere Frau trinkt Kaffee an ihrem Küchentisch – Unterstützung im Haushalt und Alltag
Inhalt dieses Artikels

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) soll pflegende Angehörige im Alltag entlasten: 131 € pro Monat, für alle Pflegegrade von 1 bis 5, zusätzlich zu Pflegegeld, Verhinderungspflege und Pflegebox. Er wird nicht automatisch überwiesen, sondern gegen Belege erstattet – das ist der Haken, an dem die meisten scheitern.

„Auszahlen lassen" – geht das?

Die ehrliche Antwort: Nein, nicht bar aufs Konto. Der Betrag ist zweckgebunden. Aber Sie können ihn so einsetzen, dass er sich fast wie ausgezahlt anfühlt – indem Menschen bezahlt werden, die Ihnen ohnehin helfen:

  • Anerkannte Nachbarschaftshelfer: In den meisten Bundesländern kann sich eine Nachbarin oder Freundin mit einem kurzen Kurs registrieren lassen und dann offiziell über den Entlastungsbetrag abrechnen – die komplette Anleitung.
  • Alltagsbegleiter & Haushaltshilfen anerkannter Dienste: einkaufen, kochen, begleiten, beaufsichtigen.
  • Tages- und Nachtpflege – auch die Eigenanteile.
  • Eigenanteile der Kurzzeitpflege (Unterkunft/Verpflegung).
  • Bei Pflegegrad 1 zusätzlich: körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Dienst (z. B. Duschhilfe).
Frist-Warnung: Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr verfallen am 30. Juni des Folgejahres. Prüfen Sie jetzt, ob aus dem letzten Jahr noch Guthaben offen ist – ein Anruf bei der Pflegekasse genügt („Wie hoch ist mein Restguthaben nach § 45b?").

Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen

Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufbar – wer den Anspruch erst spät entdeckt, kann also rückwirkend einreichen. Beispiel: Wurde der Entlastungsbetrag 2025 nie genutzt, stehen bis zum 30.06.2026 noch bis zu 1.572 € Restguthaben bereit (12 × 131 €). Belege aus dem betreffenden Zeitraum genügen; ein Anruf bei der Kasse klärt Ihr exaktes Restguthaben.

So rechnen Sie ab (Kostenerstattung)

  1. Anerkannten Anbieter nutzen – Liste gibt es bei Ihrer Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt Ihres Bundeslandes.
  2. Rechnung sammeln – daraus müssen Leistung, Datum und Betrag hervorgehen.
  3. Bei der Kasse einreichen – viele Kassen haben dafür ein eigenes Formular oder einen Upload in der App; alternativ Abtretungserklärung, dann rechnet der Anbieter direkt ab und Sie müssen nichts vorstrecken.

Rechenbeispiel: Was da zusammenkommt

131 € × 12 Monate = 1.572 € pro Jahr – zusätzlich zu den 3.539 € aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag und der 42-€-Pflegebox. Eine Familie mit Pflegegrad 3, die alles nutzt, holt so über 5.600 € im Jahr an Entlastung – plus Pflegegeld.

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Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Kann ich mir den Entlastungsbetrag bar auszahlen lassen?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur gegen Belege erstattet – für anerkannte Angebote wie Alltagshelfer, Betreuungsgruppen, Tagespflege oder die Eigenanteile der Kurzzeitpflege. Eine Barauszahlung ohne Nachweis ist gesetzlich ausgeschlossen.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
131 € pro Monat, für alle Pflegegrade 1 bis 5 gleich. Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden – danach verfallen sie.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Alltagsbegleiter, Nachbarschaftshilfe, Betreuungsgruppen), Tages- und Nachtpflege, die Eigenanteile der Kurzzeitpflege sowie Leistungen ambulanter Pflegedienste. Bei Pflegegrad 1 zusätzlich auch für körperbezogene Pflege durch ambulante Dienste.
Darf die Nachbarin über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nur, wenn sie als Nachbarschaftshelferin nach Landesrecht anerkannt/registriert ist – die Regeln unterscheiden sich je Bundesland (oft reicht ein Kurs von wenigen Stunden plus Registrierung bei der Kasse oder Kommune). Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach den Voraussetzungen Ihres Bundeslandes.
Was passiert mit nicht genutzten Beträgen aus dem Vorjahr?
Reste aus dem Vorjahr können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgeben. Beispiel: Nicht genutzte Beträge aus 2025 verfallen am 30.06.2026 endgültig.
Quellen
Zuletzt geprüft: Juli 2026
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