Ratgeber · Stand 2026 · §§ 45a, 45b SGB XI

Entlastungsbetrag: 131 € im Monat, die fast jeder liegen lässt

Ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen monatlich 131 € für Alltagshilfe und Betreuung zu – über 1.500 € im Jahr. Die meisten Familien verschenken sie, weil das Abrechnungssystem sperrig ist. So nutzen Sie sie richtig.

100 % kostenlos Quellen: §§ 45a, 45b SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Ältere Frau trinkt Kaffee an ihrem Küchentisch – Unterstützung im Haushalt und Alltag

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) soll pflegende Angehörige im Alltag entlasten: 131 € pro Monat, für alle Pflegegrade von 1 bis 5, zusätzlich zu Pflegegeld, Verhinderungspflege und Pflegebox. Er wird nicht automatisch überwiesen, sondern gegen Belege erstattet – das ist der Haken, an dem die meisten scheitern.

„Auszahlen lassen" – geht das?

Die ehrliche Antwort: Nein, nicht bar aufs Konto. Der Betrag ist zweckgebunden. Aber Sie können ihn so einsetzen, dass er sich fast wie ausgezahlt anfühlt – indem Menschen bezahlt werden, die Ihnen ohnehin helfen:

  • Anerkannte Nachbarschaftshelfer: In den meisten Bundesländern kann sich eine Nachbarin oder Freundin mit einem kurzen Kurs registrieren lassen und dann offiziell über den Entlastungsbetrag abrechnen – die komplette Anleitung.
  • Alltagsbegleiter & Haushaltshilfen anerkannter Dienste: einkaufen, kochen, begleiten, beaufsichtigen.
  • Tages- und Nachtpflege – auch die Eigenanteile.
  • Eigenanteile der Kurzzeitpflege – und zwar mehr, als die meisten denken: Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und auch die Fahrt- und Transportkosten.
  • Bei Pflegegrad 1 zusätzlich: körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Dienst (z. B. Duschhilfe).
Der übersehene Fall: Kurzzeitpflege ganz aus dem Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag kann die Kurzzeitpflege nicht nur ergänzen, sondern sie allein finanzieren – typischerweise dann, wenn sich über Monate Guthaben angesammelt hat. Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes ist an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich (S. 425): In diesem Fall „handelt es sich nicht um eine Inanspruchnahme der Leistungen nach § 42 SGB XI i. V. m. § 42a SGB XI, so dass keine Anrechnung auf die Leistungsdauer und -höhe" erfolgt – Ihr Gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € bleibt also unangetastet, und das Pflegegeld läuft in den Pflegegraden 2 bis 5 in voller Höhe weiter. Das Rundschreiben empfiehlt sogar, in der Beratung von sich aus darauf hinzuweisen, vorrangig den Entlastungsbetrag einzusetzen. Fragen Sie also vor jeder Kurzzeitpflege zuerst nach Ihrem Restguthaben nach § 45b – nicht nach dem Jahresbetrag.
Ab Pflegegrad 2 nicht für die Selbstversorgung. Das Gesetz erlaubt „Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung" (§ 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB XI). Waschen, Duschen, Anziehen, Essenreichen gehen ab Pflegegrad 2 also nicht über den Entlastungsbetrag – dafür ist die Pflegesachleistung nach § 36 da, oder der Umwandlungsanspruch. Bei Pflegegrad 1 gilt die Einschränkung nicht. Die falsch eingereichte Duschrechnung ist der häufigste abgelehnte Beleg. Gemeint ist der Selbstversorgungs-Begriff des § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI; dieselbe Einschränkung greift auch bei den Investitionskosten eines Pflegedienstes, soweit sie auf Selbstversorgung entfallen.

Wer darf über den Entlastungsbetrag abrechnen – und wer nicht

Die Frage entscheidet über jede Erstattung, und die Antwort ist enger, als die vier Nummern des Gesetzes klingen. Abrechnen dürfen:

  • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen (Nr. 1 und 2). Ein besonderes, auf Pflegebedürftige zugeschnittenes Zusatzangebot muss die Einrichtung dafür nicht vorhalten – maßgeblich ist allein Ihre finanzielle Eigenbelastung.
  • Zugelassene ambulante Pflegedienste (Nr. 3) – ab Pflegegrad 2 ohne Selbstversorgung.
  • Zugelassene Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI – das ist die Gruppe, die fast überall fehlt. Sie dürfen über den Entlastungsbetrag abrechnen, aber ausschließlich für pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Ein Betreuungsdienst ist kein Pflegedienst; wenn Ihre Kasse „nur zugelassene Pflegedienste" sagt, lohnt die Nachfrage.
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Nr. 4) – darunter die anerkannte Nachbarschaftshilfe.
Nicht über den Entlastungsbetrag: die Einzelkraft nach § 77 SGB XI. Die Pflegekasse kann mit einer einzelnen geeigneten Pflegekraft einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI schließen; diese Person erbringt dann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung (§ 36 Abs. 4 S. 4 SGB XI) – ausdrücklich auch die Haushaltsführung. Nur: Bezahlt wird sie aus dem Pflegesachleistungsbudget nach § 36, nicht aus den 131 €. Der Gesetzestext spricht in Nr. 3 von „ambulanten Pflegediensten", und das Gemeinsame Rundschreiben zählt zum Entlastungsbetrag ausschließlich Pflegedienste, Betreuungsdienste und anerkannte Angebote auf (S. 426 f.) – die Einzelkraft kommt dort nicht vor. Das ist die Lesart der Pflegekassen; ein Gerichtsurteil dazu ist hier nicht geprüft worden. Wer eine bestimmte Person im Haushalt bezahlen will, fragt nicht nach § 45b, sondern nach einem Vertrag nach § 77 – dort stehen je nach Pflegegrad 796 bis 2.299 € im Monat statt 131 €. Der Preis: Jeder verbrauchte Prozentsatz kürzt das Pflegegeld im selben Verhältnis. Alle vier Wege im Vergleich.
Frist-Warnung: Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr verfallen am 30. Juni des Folgejahres. Prüfen Sie jetzt, ob aus dem letzten Jahr noch Guthaben offen ist – ein Anruf bei der Pflegekasse genügt („Wie hoch ist mein Restguthaben nach § 45b?").

Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen

Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufbar – wer den Anspruch erst spät entdeckt, kann also rückwirkend einreichen. Beispiel: Wurde der Entlastungsbetrag 2025 nie genutzt, stehen bis zum 30.06.2026 noch bis zu 1.572 € Restguthaben bereit (12 × 131 €). Belege aus dem betreffenden Zeitraum genügen; ein Anruf bei der Kasse klärt Ihr exaktes Restguthaben.

Zwei Grenzen dieser Rückwirkung, die selten jemand nennt. Erstens: Nicht rückwirkend vor die Bewilligung. Das Gemeinsame Rundschreiben sagt es in einem Satz (S. 429): „Der Entlastungsbetrag kann nicht für Leistungen verwendet werden, die vor der Leistungsbewilligung in Anspruch genommen worden sind." Wer den Pflegegrad erst im April bekommt, kann also nicht die Alltagshilfe aus dem Januar nachreichen – wohl aber ab dem vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind: Wer ab dem 15. April Pflegegrad 2 hat, hat für den ganzen April 131 €. Zweitens, und das arbeitet für Sie: Im ersten Halbjahr sind übertragene Ansprüche aus dem Vorjahr vorrangig einzusetzen (S. 429). Sie müssen also nicht darauf bestehen, dass die Kasse zuerst das alte Guthaben abräumt – sie muss es ohnehin.

So rechnen Sie ab (Kostenerstattung)

  1. Anerkannten Anbieter nutzen – Liste gibt es bei Ihrer Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt Ihres Bundeslandes.
  2. Rechnung sammeln – daraus müssen Leistung, Datum und Betrag hervorgehen.
  3. Bei der Kasse einreichen – viele Kassen haben dafür ein eigenes Formular oder einen Upload in der App; alternativ Abtretungserklärung, dann rechnet der Anbieter direkt ab und Sie müssen nichts vorstrecken.

Drei Dinge, die das Verfahren leichter machen, als es aussieht. Erstens: Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht beantragen. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, „ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf" (§ 45b Abs. 2 S. 1 SGB XI) – beantragt werden nur die Mittel für die konkreten Belege. Zweitens: Auf dem Beleg muss eindeutig und deutlich erkennbar sein, zu welcher der vier Verwendungen die Aufwendung gehört (S. 3). Genau daran scheitern Erstattungen – „Betreuung" allein genügt oft nicht, „Betreuung nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4, anerkanntes Angebot" schon. Drittens gibt es eine Preisobergrenze: Die Vergütung für diese Leistungen darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 S. 1). Vergleichsmaßstab ist dabei nach dem Gemeinsamen Rundschreiben (S. 429) die jeweils für den betreffenden ambulanten Pflegedienst gültige Vergütungsvereinbarung – also ein konkreter, erfragbarer Preis, keine abstrakte Obergrenze. Ein anerkanntes Angebot muss seine Preise ohnehin in seinem Konzept ausweisen und bei Änderungen aktualisieren (§ 45a Abs. 2 S. 2 und 4) – Sie dürfen also vorher danach fragen.

Sozialhilfe? Der Entlastungsbetrag bleibt Ihnen. Bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB XI findet er keine Berücksichtigung, und § 63b Abs. 1 SGB XII ist auf ihn nicht anzuwenden (§ 45b Abs. 3 S. 1 und 2 SGB XI). Wer Hilfe zur Pflege bezieht, muss sich die 131 € also grundsätzlich nicht anrechnen lassen. Eine Ausnahme nennt S. 3 für Leistungen nach §§ 64i und 66 SGB XII, deren Inhalte denselben Zwecken dienen.

Rechenbeispiel: Was da zusammenkommt

131 € × 12 Monate = 1.572 € pro Jahr – zusätzlich zu den 3.539 € aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag und der 42-€-Pflegebox. Eine Familie mit Pflegegrad 3, die alles nutzt, holt so über 5.600 € im Jahr an Entlastung – plus Pflegegeld.

Der größere Bruder: der Umwandlungsanspruch

Ab Pflegegrad 2 gibt es neben den 131 € einen zweiten Topf für dieselben Angebote: Bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrags lassen sich in Alltagshilfe umwandeln – 318,40 € bei Pflegegrad 2 bis 919,60 € bei Pflegegrad 5. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass beide Leistungen unabhängig voneinander genutzt werden können (§ 45a Abs. 4 S. 9 SGB XI). Der Unterschied: Der Umwandlungsanspruch wird auf die Sachleistung angerechnet und kostet damit anteilig Pflegegeld – die Rechnung im Detail.

Zwei Bedingungen, die man kennen sollte, bevor man damit plant. Umgewandelt werden kann nur, soweit im selben Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden (§ 45a Abs. 4 S. 1), und die Vergütungen für Sachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen (S. 5) – der Umwandlungsanspruch bedient sich also nur am Rest des Monatsbudgets. Und wenn für den Monat schon zu viel Pflegegeld überwiesen wurde, verrechnet die Kasse den Erstattungsbetrag damit (S. 7), statt beides nebeneinander auszuzahlen. Ein Antrag ist auch hier nicht nötig (S. 3). Beim Entlastungsbetrag gibt es nichts davon: Er wird auf nichts angerechnet und kostet kein Pflegegeld.

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Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Kann ich mir den Entlastungsbetrag bar auszahlen lassen?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur gegen Belege erstattet – für anerkannte Angebote wie Alltagshelfer, Betreuungsgruppen, Tagespflege oder die Eigenanteile der Kurzzeitpflege. Eine Barauszahlung ohne Nachweis ist gesetzlich ausgeschlossen.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
131 € pro Monat, für alle Pflegegrade 1 bis 5 gleich. Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden – danach verfallen sie.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?
§ 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI nennt vier Verwendungen: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der entscheidende Zusatz steht in Nr. 3: In den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen im Bereich der Selbstversorgung ausgenommen. Waschen, Duschen, Anziehen und Essenreichen dürfen ab Pflegegrad 2 also nicht darüber abgerechnet werden – bei Pflegegrad 1 schon.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?
Nein. § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI setzt häusliche Pflege voraus. Für die vollstationäre Pflege gibt es ihn nicht – dort greifen stattdessen die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI.
Darf die Nachbarin über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nur, wenn sie als Nachbarschaftshelferin nach Landesrecht anerkannt/registriert ist – die Regeln unterscheiden sich je Bundesland (oft reicht ein Kurs von wenigen Stunden plus Registrierung bei der Kasse oder Kommune). Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach den Voraussetzungen Ihres Bundeslandes.
Was passiert mit nicht genutzten Beträgen aus dem Vorjahr?
Reste aus dem Vorjahr können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgeben. Beispiel: Nicht genutzte Beträge aus 2025 verfallen am 30.06.2026 endgültig. Im ersten Halbjahr setzt die Kasse übertragene Ansprüche aus dem Vorjahr vorrangig ein – das ist keine Wahl, die Sie treffen müssen, sondern verhindert genau den Verfall.
Kann eine Einzelkraft nach § 77 SGB XI über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Nein. Der Entlastungsbetrag erstattet nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 nur Leistungen ambulanter Pflegedienste, dazu zugelassene Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine Pflegekraft, mit der die Kasse einen Einzelvertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen hat, erbringt dagegen Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI – sie wird aus dem Sachleistungsbudget bezahlt, nicht aus den 131 €. Das ist kein Nachteil: Das Sachleistungsbudget ist sechs- bis siebzehnmal so groß, es kostet nur anteilig Pflegegeld.
Zahlt der Entlastungsbetrag die Kurzzeitpflege komplett?
Er kann. Wird eine Kurzzeitpflege ausschließlich aus dem Entlastungsbetrag finanziert, handelt es sich nach dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes (S. 425) nicht um eine Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege nach §§ 42, 42a SGB XI – der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € bleibt also unangetastet, und das Pflegegeld läuft in den Pflegegraden 2 bis 5 in voller Höhe weiter. Erstattungsfähig sind dabei auch Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und die Fahrt- und Transportkosten.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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