Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) soll pflegende Angehörige im Alltag entlasten: 131 € pro Monat, für alle Pflegegrade von 1 bis 5, zusätzlich zu Pflegegeld, Verhinderungspflege und Pflegebox. Er wird nicht automatisch überwiesen, sondern gegen Belege erstattet – das ist der Haken, an dem die meisten scheitern.
„Auszahlen lassen" – geht das?
Die ehrliche Antwort: Nein, nicht bar aufs Konto. Der Betrag ist zweckgebunden. Aber Sie können ihn so einsetzen, dass er sich fast wie ausgezahlt anfühlt – indem Menschen bezahlt werden, die Ihnen ohnehin helfen:
- Anerkannte Nachbarschaftshelfer: In den meisten Bundesländern kann sich eine Nachbarin oder Freundin mit einem kurzen Kurs registrieren lassen und dann offiziell über den Entlastungsbetrag abrechnen – die komplette Anleitung.
- Alltagsbegleiter & Haushaltshilfen anerkannter Dienste: einkaufen, kochen, begleiten, beaufsichtigen.
- Tages- und Nachtpflege – auch die Eigenanteile.
- Eigenanteile der Kurzzeitpflege – und zwar mehr, als die meisten denken: Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten und auch die Fahrt- und Transportkosten.
- Bei Pflegegrad 1 zusätzlich: körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Dienst (z. B. Duschhilfe).
Wer darf über den Entlastungsbetrag abrechnen – und wer nicht
Die Frage entscheidet über jede Erstattung, und die Antwort ist enger, als die vier Nummern des Gesetzes klingen. Abrechnen dürfen:
- Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen (Nr. 1 und 2). Ein besonderes, auf Pflegebedürftige zugeschnittenes Zusatzangebot muss die Einrichtung dafür nicht vorhalten – maßgeblich ist allein Ihre finanzielle Eigenbelastung.
- Zugelassene ambulante Pflegedienste (Nr. 3) – ab Pflegegrad 2 ohne Selbstversorgung.
- Zugelassene Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI – das ist die Gruppe, die fast überall fehlt. Sie dürfen über den Entlastungsbetrag abrechnen, aber ausschließlich für pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Ein Betreuungsdienst ist kein Pflegedienst; wenn Ihre Kasse „nur zugelassene Pflegedienste" sagt, lohnt die Nachfrage.
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Nr. 4) – darunter die anerkannte Nachbarschaftshilfe.
Entlastungsbetrag rückwirkend nutzen
Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufbar – wer den Anspruch erst spät entdeckt, kann also rückwirkend einreichen. Beispiel: Wurde der Entlastungsbetrag 2025 nie genutzt, stehen bis zum 30.06.2026 noch bis zu 1.572 € Restguthaben bereit (12 × 131 €). Belege aus dem betreffenden Zeitraum genügen; ein Anruf bei der Kasse klärt Ihr exaktes Restguthaben.
Zwei Grenzen dieser Rückwirkung, die selten jemand nennt. Erstens: Nicht rückwirkend vor die Bewilligung. Das Gemeinsame Rundschreiben sagt es in einem Satz (S. 429): „Der Entlastungsbetrag kann nicht für Leistungen verwendet werden, die vor der Leistungsbewilligung in Anspruch genommen worden sind." Wer den Pflegegrad erst im April bekommt, kann also nicht die Alltagshilfe aus dem Januar nachreichen – wohl aber ab dem vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind: Wer ab dem 15. April Pflegegrad 2 hat, hat für den ganzen April 131 €. Zweitens, und das arbeitet für Sie: Im ersten Halbjahr sind übertragene Ansprüche aus dem Vorjahr vorrangig einzusetzen (S. 429). Sie müssen also nicht darauf bestehen, dass die Kasse zuerst das alte Guthaben abräumt – sie muss es ohnehin.
So rechnen Sie ab (Kostenerstattung)
- Anerkannten Anbieter nutzen – Liste gibt es bei Ihrer Pflegekasse oder beim Pflegestützpunkt Ihres Bundeslandes.
- Rechnung sammeln – daraus müssen Leistung, Datum und Betrag hervorgehen.
- Bei der Kasse einreichen – viele Kassen haben dafür ein eigenes Formular oder einen Upload in der App; alternativ Abtretungserklärung, dann rechnet der Anbieter direkt ab und Sie müssen nichts vorstrecken.
Drei Dinge, die das Verfahren leichter machen, als es aussieht. Erstens: Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht beantragen. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, „ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf" (§ 45b Abs. 2 S. 1 SGB XI) – beantragt werden nur die Mittel für die konkreten Belege. Zweitens: Auf dem Beleg muss eindeutig und deutlich erkennbar sein, zu welcher der vier Verwendungen die Aufwendung gehört (S. 3). Genau daran scheitern Erstattungen – „Betreuung" allein genügt oft nicht, „Betreuung nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 4, anerkanntes Angebot" schon. Drittens gibt es eine Preisobergrenze: Die Vergütung für diese Leistungen darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 S. 1). Vergleichsmaßstab ist dabei nach dem Gemeinsamen Rundschreiben (S. 429) die jeweils für den betreffenden ambulanten Pflegedienst gültige Vergütungsvereinbarung – also ein konkreter, erfragbarer Preis, keine abstrakte Obergrenze. Ein anerkanntes Angebot muss seine Preise ohnehin in seinem Konzept ausweisen und bei Änderungen aktualisieren (§ 45a Abs. 2 S. 2 und 4) – Sie dürfen also vorher danach fragen.
Rechenbeispiel: Was da zusammenkommt
Der größere Bruder: der Umwandlungsanspruch
Ab Pflegegrad 2 gibt es neben den 131 € einen zweiten Topf für dieselben Angebote: Bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrags lassen sich in Alltagshilfe umwandeln – 318,40 € bei Pflegegrad 2 bis 919,60 € bei Pflegegrad 5. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass beide Leistungen unabhängig voneinander genutzt werden können (§ 45a Abs. 4 S. 9 SGB XI). Der Unterschied: Der Umwandlungsanspruch wird auf die Sachleistung angerechnet und kostet damit anteilig Pflegegeld – die Rechnung im Detail.
Zwei Bedingungen, die man kennen sollte, bevor man damit plant. Umgewandelt werden kann nur, soweit im selben Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden (§ 45a Abs. 4 S. 1), und die Vergütungen für Sachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen (S. 5) – der Umwandlungsanspruch bedient sich also nur am Rest des Monatsbudgets. Und wenn für den Monat schon zu viel Pflegegeld überwiesen wurde, verrechnet die Kasse den Erstattungsbetrag damit (S. 7), statt beides nebeneinander auszuzahlen. Ein Antrag ist auch hier nicht nötig (S. 3). Beim Entlastungsbetrag gibt es nichts davon: Er wird auf nichts angerechnet und kostet kein Pflegegeld.
Weiterlesen
- Umwandlungsanspruch – bis 919,60 € im Monat für dieselben Angebote, ab Pflegegrad 2
- Entlastungsbetrag abrechnen – Aufstellung mit allen Pflichtangaben erstellen, damit die Kasse erstattet
- Verhinderungspflege-Rechner – Ihr Restbudget aus dem 3.539-€-Topf
- 42-€-Pflegebox beantragen – die einfachste Leistung von allen
- Tagespflege – der Entlastungsbetrag erstattet ausdrücklich auch den Eigenanteil dort
- Haushaltshilfe bei Pflegegrad – warum die Krankenkasse ablehnt und welche vier Wege bleiben
- Pflegegeld-Tabelle 2026 – alle Beträge nach Pflegegrad
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Kann ich mir den Entlastungsbetrag bar auszahlen lassen?
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch im Pflegeheim?
Darf die Nachbarin über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Was passiert mit nicht genutzten Beträgen aus dem Vorjahr?
Kann eine Einzelkraft nach § 77 SGB XI über den Entlastungsbetrag abrechnen?
Zahlt der Entlastungsbetrag die Kurzzeitpflege komplett?
- Rechtsgrundlage: §§ 45a, 45b SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- § 45b SGB XI im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch)
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 77 SGB XI (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen)
- Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Fassung 02.04.2026, PDF) — zu § 45b auf S. 423–430
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)