Ratgeber · Stand 2026 · §§ 23, 24, 40 SGB V · §§ 34, 42b SGB XI

Kur für pflegende Angehörige: Ihr eigener Anspruch

Pflegende Angehörige haben einen eigenen Anspruch auf eine Vorsorgekur – auch ohne Kinder im Haushalt. Seit Juli 2024 darf der pflegebedürftige Mensch mit in dieselbe Einrichtung. Was das für Ihr Pflegegeld bedeutet, entscheidet über mehrere hundert Euro.

100 % kostenlos Quellen: § 23 Abs. 4 SGB V Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
Als Pflegeperson haben Sie einen eigenen Anspruch auf eine stationäre Vorsorgekur – in der Regel drei Wochen, Zuzahlung 10 € am Tag, Wiederholung nach vier Jahren. Den pflegebedürftigen Menschen können Sie seit dem 1. Juli 2024 mit in dieselbe Einrichtung nehmen. Der Preis dafür: Das Pflegegeld ruht in dieser Zeit ganz, statt zur Hälfte weiterzulaufen.

Der Anspruch steht im Gesetz – und zwar für Sie persönlich

Viele pflegende Angehörige glauben, eine Kur sei etwas für Mütter mit kleinen Kindern. Der Normtext sagt etwas anderes. § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V regelt die stationäre Vorsorgeleistung und fügt ausdrücklich an: für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht.

§ 111a-Einrichtungen sind die Häuser des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen. Der Satz öffnet sie also für pflegende Angehörige – ohne Kind im Haushalt, unabhängig vom Geschlecht. Dazu kommt § 23 Abs. 5 Satz 1: Die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen. Beide Stellen gehören in Ihren Antrag zitiert.

Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist, wer einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegt. Maßgeblich ist also der Pflegegrad des gepflegten Menschen, nicht ein eigener Status.

Der stärkere Paragraf, den kaum ein Ratgeber nennt

§ 23 Abs. 4 beginnt mit einer Hürde: Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus … Erst ambulante Behandlung, dann ambulante Vorsorge im Kurort, dann die stationäre Kur. Bei der Rehabilitation steht für Pflegepersonen ein Satz im Gesetz, der genau diese Stufe streicht:

§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V — „Für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht." Satz 3 öffnet ihnen dafür ebenfalls die Häuser nach § 111a, und § 40 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet die Kasse auch hier, „die besonderen Belange von Pflegepersonen" zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Vorschrift gibt es für die Vorsorge nach § 23 nicht.

Welcher der beiden Wege richtig ist, entscheidet der medizinische Befund, nicht die Taktik: Vorsorge (§ 23) soll verhindern, dass aus einer Schwächung eine Krankheit wird, Reha (§ 40) setzt eine bestehende Krankheit oder Behinderung voraus. Wer nach Jahren der Pflege bereits behandlungsbedürftige Beschwerden hat – Rücken, Erschöpfungsdepression, Bluthochdruck –, ist beim Reha-Antrag nicht nur richtiger, sondern hat auch die kürzere Strecke vor sich. Sprechen Sie das in der Praxis ausdrücklich an, bevor das Attest geschrieben wird.

Der Haken bei der Reha: § 40 Abs. 4 SGB V lässt die Krankenkasse nur ran, „wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften … solche Leistungen nicht erbracht werden können". Bei Erwerbstätigen ist das in aller Regel die Deutsche Rentenversicherung (§ 15 SGB VI). Der Antrag gehört dann dorthin; bei der Krankenkasse gestellt, wird er weitergeleitet und verliert Wochen. Für die Mitnahme des pflegebedürftigen Menschen ändert das nichts – § 42b Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt die Rentenversicherungs-Reha ausdrücklich mit.

Wer Kinder hat, hat einen dritten Weg, und der ist der kürzeste von allen. § 24 Abs. 1 SGB V gibt einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung bereits unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 – und Satz 4 stellt ausdrücklich klar: „§ 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht." Die Stufenfolge entfällt also auch hier. Zwei Dinge daran werden regelmäßig falsch wiedergegeben: Die Maßnahme kann als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden, sie muss es nicht – das Kind muss nicht mit. Und eine Altersgrenze für das Kind steht im Normtext nicht; die Zwölf-Jahres-Grenze gehört zur Haushaltshilfe des § 38 SGB V und wird von Ratgebern gern auf § 24 übertragen. Welche Altersgruppen eine Einrichtung aufnimmt, ist eine Frage der Einrichtung, nicht des Gesetzes.

Voraussetzungen, Dauer, Wiederholung, Kosten

PunktRegelungFundstelle
Medizinischer GrundEine Schwächung der Gesundheit beseitigen, die sonst absehbar zu einer Krankheit führt · Krankheiten verhüten oder ihre Verschlimmerung vermeiden · Pflegebedürftigkeit vermeiden§ 23 Abs. 1 SGB V
StufenfolgeErst ambulante Behandlung, dann ambulante Vorsorge im Kurort, dann stationäre Vorsorge – die stationäre Kur setzt voraus, dass das Vorherige nicht ausreicht§ 23 Abs. 2 und 4
DauerRegelfall drei Wochen; länger nur, wenn medizinisch dringend erforderlich oder eine Leitlinie für die Indikation eine andere Regeldauer vorsieht§ 23 Abs. 5 S. 2 und 3
WiederholungVier Jahre bei stationärer Vorsorge, drei Jahre bei ambulanter – früher nur, wenn medizinisch dringend erforderlich. Die Sperre zählt nur Leistungen, „deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind" – eine selbst bezahlte Kur setzt die Frist nicht in Gang§ 23 Abs. 5 S. 4
Zuzahlung10 € je Kalendertag, an die Einrichtung, die sie an die Kasse weiterleitet; nur ab 18 Jahren; Befreiung über die Belastungsgrenze möglich§ 23 Abs. 6 · § 61 S. 2 SGB V
Zuschuss ambulante KurDie Satzung der Kasse kann bis zu 16 € täglich zu den übrigen Kosten vorsehen – Kann-Regelung, je nach Kasse§ 23 Abs. 2 S. 2

Der Punkt „Pflegebedürftigkeit vermeiden" in § 23 Abs. 1 Nr. 4 ist für pflegende Angehörige das stärkste Argument: Wer jahrelang pflegt, gerät selbst in genau die Lage, die die Norm verhindern will. Schreiben Sie das in den Antrag, statt nur „Erschöpfung" anzugeben.

Seit Juli 2024: Der pflegebedürftige Mensch darf mit

Der häufigste Grund, eine Kur gar nicht erst zu beantragen, war immer derselbe: Es ist niemand da, der übernimmt. § 42b SGB XI löst das seit dem 1. Juli 2024. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig die Pflegeperson eine stationäre Vorsorge- oder Reha-Leistung in Anspruch nimmt – ausdrücklich auch eine Reha der Rentenversicherung nach § 15 SGB VI oder eine „vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme".

Eine Weiche, die man kennen muss: § 42b Abs. 1 Satz 2 — „Leistungen nach dieser Vorschrift werden nur erbracht, wenn kein Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 40 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches besteht." Und § 40 Abs. 3a Satz 1 SGB V lautet: „Bei einer stationären Rehabilitation haben Pflegepersonen … auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden."

Im Klartext: Bei einer Vorsorgekur läuft die Mitnahme über § 42b SGB XI und die Pflegekasse. Bei einer stationären Reha läuft sie über § 40 Abs. 3a SGB V und die Krankenkasse, und § 42b ist dann gesperrt. Wer im Antrag den falschen Paragrafen nennt, landet bei der falschen Kasse. Für das Pflegegeld macht es keinen Unterschied: § 42b Abs. 6 nennt beide Fälle und lässt es in beiden ruhen.

Was die Pflegekasse dabei übernimmt (§ 42b Abs. 3):

  • Pflegebedingte Aufwendungen einschließlich Betreuung
  • Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
  • Unterkunft und Verpflegung sowie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen – also auch die Posten, die bei Kurzzeitpflege selbst zu tragen wären
  • Fahrt- und Gepäcktransportkosten, auf vorherigen Antrag auch besondere Beförderungsmittel, wenn Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit das erfordern
Ein Antrag genügt. § 42b Abs. 4: Beantragt die Pflegeperson die Vorsorge- oder Reha-Leistung und wünscht die Versorgung des pflegebedürftigen Menschen in derselben Einrichtung, gilt dieser Antrag zugleich als Antrag des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse – sofern er zustimmt. Die Krankenkasse leitet den Antrag weiter und benennt „unverzüglich geeignete Einrichtungen" (§ 23 Abs. 5a SGB V, für die Reha wortgleich § 40 Abs. 3a Satz 3); die Pflegekasse holt das Einverständnis der Einrichtung ein und informiert die Krankenkasse zurück. Über den Antrag „ist unverzüglich zu entscheiden" (§ 42b Abs. 4 Satz 4). Sie müssen also nicht zwei Verfahren parallel führen; Sie müssen den Wunsch nur im Antrag ausdrücklich nennen.

Klappt es in der Vorsorgeeinrichtung nicht, kann der Anspruch nach § 42b Abs. 2 Satz 3 auch in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden – die Kasse koordiniert das auf Wunsch. Die Pflege in der Kureinrichtung selbst muss nicht deren Personal leisten: Nach § 42b Abs. 2 Satz 2 darf die Einrichtung dafür einen nach § 72 zugelassenen ambulanten Pflegedienst einsetzen.

Warum so wenige Häuser das anbieten – und was Sie deshalb zuerst fragen sollten. § 42b Abs. 8 verlangt von der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, den Landesverbänden der Pflegekassen vor der erstmaligen Versorgung ein Konzept zur qualitätsgesicherten Versorgung Pflegebedürftiger vorzulegen und dessen Einhaltung regelmäßig nachzuweisen. Häuser ohne dieses Konzept können niemanden mitaufnehmen, egal wie freundlich das Telefonat verläuft. Fragen Sie deshalb zuerst bei der Wunscheinrichtung, ob sie Pflegebedürftige nach § 42b SGB XI aufnimmt, und erst dann bei der Kasse.
Was „Unterkunft und Verpflegung werden übernommen" wirklich heißt. § 42b Abs. 5 zahlt nicht die Rechnung der Einrichtung, sondern einen festen Satz: Die Pflegekasse erstattet unmittelbar an die Einrichtung, und zwar „nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt nach § 87a Absatz 1 Satz 1 aller zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Land". Diesen Satz legen die Landesverbände der Pflegekassen einmal jährlich fest – gültig jeweils vom 1. April bis zum 31. März, auf Grundlage der am 31. Dezember davor gültigen Entgelte – und sie müssen ihn veröffentlichen. Er ist also vor der Buchung nachschlagbar. Ob eine Einrichtung darüber hinaus etwas verlangen darf, regelt § 42b nicht ausdrücklich; fragen Sie schriftlich nach, ob für Sie Kosten offen bleiben.

Die Entscheidung, die Geld kostet: mitnehmen oder zu Hause versorgen

Hier steht der Punkt, der in kaum einem Ratgeber auftaucht. § 42b Abs. 6 SGB XI ordnet an, dass der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes ruht, solange die Pflegeperson in der Einrichtung ist und der pflegebedürftige Mensch dort mitversorgt wird – ausdrücklich abweichend von § 34 Abs. 2, also auch innerhalb der sonst geltenden Acht-Wochen-Schonfrist. Derselbe Absatz nennt neben § 42b Abs. 1 Satz 1 auch § 40 Abs. 3a Satz 1 SGB V: Bei der Reha-Mitnahme über die Krankenkasse ruht das Pflegegeld genauso.

Was trotzdem weiterläuft – und das steht im selben Satz. § 42b Abs. 6 endet mit „§ 34 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bleibt unberührt". Dahinter steckt für Sie als Pflegeperson die wichtigere Hälfte: § 34 Abs. 3 Nr. 4 SGB XI lässt die Leistungen zur sozialen Sicherung nach §§ 44 und 44a SGB XI – Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung für die Pflegeperson – „in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation" ausdrücklich nicht ruhen. Drei Wochen Kur kosten Sie danach Pflegegeld, aber keinen Rentenpunkt. Das ist die Lesart des Normtextes – dass § 42b Abs. 6 den Absatz 3 eigens unberührt lässt, ergibt nur so einen Sinn; eine Gerichtsentscheidung dazu ist hier nicht geprüft worden. Lassen Sie sich die Fortzahlung der Beiträge von der Pflegekasse schriftlich bestätigen, bevor Sie fahren.

Der zweite Halbsatz betrifft einen engen Sonderfall: Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Abs. 6 Satz 1 SGB XII greift, bekommen das Pflegegeld auch über die acht Wochen hinaus weiter.

Wählen Sie dagegen Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege, wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

Mitnahme nach § 42bVerhinderungs- oder Kurzzeitpflege
Pflegegeld während der Kurruht vollständighälftig weiter, bis 8 Wochen/Jahr
Unterkunft und Verpflegungvon der Pflegekasse übernommenEigenanteil
Fahrtkostenerstattungsfähignicht vorgesehen
Jahresbetrag 3.539 €bleibt unangetastetwird verbraucht
Vertraute Umgebungneue Umgebung, aber Sie sind dabeizu Hause (Verhinderungspflege) oder im Heim (Kurzzeitpflege)
Rechenbeispiel Pflegegrad 3, drei Wochen Kur: Pflegegeld 599 € im Monat, also rund 20 € am Tag. Bei Mitnahme nach § 42b entfallen etwa 419 € für 21 Tage. Bei Verhinderungspflege liefe die Hälfte weiter, der Verlust betrüge rund 210 € – dafür gehen aber die Kosten der Ersatzpflege vom Jahresbetrag ab, und Unterkunft und Verpflegung des pflegebedürftigen Menschen zahlen Sie bei Kurzzeitpflege selbst. Welcher Weg günstiger ist, hängt am Tagessatz der Ersatzpflege, nicht am Pflegegeld allein.

Kurz: Wer den Jahresbetrag ohnehin für den Rest des Jahres braucht, fährt mit § 42b oft besser. Wer den pflegebedürftigen Menschen nicht aus der gewohnten Umgebung reißen will und eine Ersatzpflegeperson hat, verliert mit Verhinderungspflege weniger Pflegegeld. Rechnen Sie beides mit dem Verhinderungspflege-Rechner durch, bevor Sie den Antrag stellen.

Haushaltshilfe während der Kur: die enge Tür

§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V sieht Haushaltshilfe unter anderem dann vor, wenn wegen einer Leistung nach §§ 23 Abs. 2 oder 4, 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist – also genau während einer Kur. Satz 2 hängt aber eine Bedingung daran, die viele übersehen: Im Haushalt muss ein Kind unter zwölf Jahren leben oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind.

Die zweite Fallgruppe des § 38 hilft hier nicht weiter: Satz 3 gewährt zwar vier Wochen Haushaltshilfe ohne Kind im Haushalt, setzt dafür aber „schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung einer Krankheit" voraus – eine Kur ist das gerade nicht. Bleibt § 38 Abs. 2 Satz 2: Die Satzung der Krankenkasse darf ausdrücklich „von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen" – also auch die Kind-Bedingung streichen. Das ist der Punkt, an dem sich Nachfragen wirklich lohnt, denn die Kassen regeln es unterschiedlich, und es steht in keinem allgemeinen Ratgeber, sondern in der Satzung Ihrer Kasse.

Die Schranke, die vor allem anderen greift: § 38 Abs. 3 SGB V — „Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann." Lebt eine gesunde erwachsene Person mit im Haushalt, endet die Frage hier, unabhängig von Kind und Satzung.

Und zwei Details, die Geld betreffen: Die Haushaltshilfe ist eine Sachleistung – erst wenn die Kasse keine Kraft stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen, erstattet sie die Kosten einer selbstbeschafften Hilfe in angemessener Höhe (§ 38 Abs. 4 Satz 1). Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad wird nichts erstattet; die Kasse kann Fahrkosten und Verdienstausfall übernehmen, aber nur, wenn das zu den Kosten einer Ersatzkraft in einem angemessenen Verhältnis steht (§ 38 Abs. 4 Satz 2) – ein Ermessen, kein Anspruch. Die Zuzahlung beträgt nach § 38 Abs. 5 je Kalendertag 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €, und auch sie erst ab 18 Jahren. Die vollständige Übersicht steht auf Haushaltshilfe bei Pflegegrad.

So gehen Sie vor

  1. Zuerst klären: Vorsorge oder Reha. Liegt bereits eine behandlungsbedürftige Krankheit vor, ist die stationäre Reha der kürzere Weg – für Pflegepersonen entfällt dort nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V die Stufe über die ambulante Leistung. Sind Sie erwerbstätig, geht der Reha-Antrag wegen § 40 Abs. 4 SGB V in aller Regel an die Deutsche Rentenversicherung. Haben Sie Kinder, ist § 24 SGB V der kürzeste Weg überhaupt: dort gilt § 23 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich nicht.
  2. Ärztliches Attest besorgen. Die Hausärztin oder der Hausarzt begründet die medizinische Notwendigkeit – bei der Vorsorge mit Bezug auf § 23 Abs. 1 SGB V, insbesondere auf die drohende eigene Pflegebedürftigkeit (Nr. 4) und die Verschlimmerung bestehender Beschwerden (Nr. 3).
  3. Wunscheinrichtung vorab fragen, ob sie Pflegebedürftige nach § 42b SGB XI aufnimmt – ohne das Konzept nach § 42b Abs. 8 kann sie es nicht, und das erspart Ihnen einen Antrag ins Leere.
  4. Pflegerolle belegen. Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad des gepflegten Menschen und einen kurzen Nachweis, dass Sie die Pflegeperson nach § 19 SGB XI sind.
  5. Antrag stellen – bei der Vorsorge ausdrücklich § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 (Einrichtung nach § 111a) und § 23 Abs. 5 Satz 1 (besondere Belange von Pflegepersonen) benennen, bei der Reha § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 40 Abs. 3 Satz 1.
  6. Mitnahme im selben Antrag beantragen, wenn Sie den pflegebedürftigen Menschen mitnehmen wollen. Nach § 42b Abs. 4 gilt Ihr Antrag dann zugleich als sein Antrag an die Pflegekasse – mit seiner Zustimmung. Bei einer stationären Reha nennen Sie stattdessen § 40 Abs. 3a Satz 1 SGB V; § 42b ist dort nach seinem eigenen Absatz 1 Satz 2 gesperrt.
  7. Wenn Sie ihn nicht mitnehmen: Verhinderungspflege beantragen oder einen Kurzzeitpflegeplatz reservieren. Beides läuft über die Pflegekasse, nicht über die Krankenkasse.
  8. Bei Ablehnung: ein Monat Widerspruchsfrist. Eine Ablehnung der Erstkur ist häufig und mit einem ergänzten Attest oft angreifbar – wie ein Widerspruch aufgebaut wird, steht auf Widerspruch bei der Pflege- und Krankenkasse.

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Häufige Fragen zur Kur für pflegende Angehörige

Habe ich als pflegender Angehöriger Anspruch auf eine Kur?
Ja. § 23 Abs. 4 SGB V nennt Pflegepersonen ausdrücklich: Die Krankenkasse kann ihnen eine stationäre Vorsorgeleistung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen. Und § 23 Abs. 5 verpflichtet die Kasse, bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen zu berücksichtigen. Ein Kind im Haushalt ist dafür nicht nötig.
Wer pflegt den pflegebedürftigen Menschen während meiner Kur?
Drei Wege: Sie nehmen ihn mit in dieselbe Einrichtung (bei einer Vorsorgekur nach § 42b SGB XI, seit 1. Juli 2024, bei einer stationären Reha nach § 40 Abs. 3a SGB V), Sie organisieren zu Hause Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), oder Sie nutzen Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung (§ 42 SGB XI). Die drei Wege unterscheiden sich deutlich beim Pflegegeld – die Tabelle auf dieser Seite zeigt den Unterschied.
Vorsorge oder Reha – wo bekomme ich leichter eine Zusage?
Bei der Reha, wenn eine Krankheit vorliegt. § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V enthält einen Satz, der nur für Pflegepersonen gilt: Die Krankenkasse erbringt stationäre Rehabilitation für sie „unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht" – die sonst vorgeschriebene Stufe über die ambulante Reha entfällt also. Für die Vorsorgekur nach § 23 Abs. 4 gibt es keinen solchen Satz, dort bleibt es bei „Reichen die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus". Welcher Weg medizinisch passt, entscheidet die ärztliche Begründung: Vorsorge verhindert eine Krankheit, Reha setzt eine voraus.
Läuft mein Pflegegeld während der Kur weiter?
Das hängt vom gewählten Weg ab. Bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Jahr fortgezahlt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Nehmen Sie den pflegebedürftigen Menschen dagegen mit in die Vorsorge- oder Reha-Einrichtung, ruht der Anspruch auf Pflegegeld vollständig (§ 42b Abs. 6 SGB XI). Dafür übernimmt die Pflegekasse dort auch Unterkunft, Verpflegung und die Fahrtkosten.
Wie lange dauert die Kur und wie oft bekomme ich sie?
Stationäre Vorsorgeleistungen sollen längstens drei Wochen dauern, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich oder eine Leitlinie sieht für die Indikation eine andere Regeldauer vor (§ 23 Abs. 5 SGB V). Eine Wiederholung ist im Regelfall erst nach vier Jahren möglich – bei ambulanten Vorsorgeleistungen nach drei Jahren.
Was kostet mich die Kur?
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 € je Kalendertag, zu zahlen an die Einrichtung und von dort an die Krankenkasse weiterzuleiten (§ 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3 bzw. bei Reha § 40 Abs. 5 SGB V, jeweils in Verbindung mit § 61 Satz 2 SGB V). Alle drei Vorschriften gelten nur für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, kann sich befreien lassen.
Läuft meine Rentenversicherung als Pflegeperson während der Kur weiter?
Ja, in den ersten acht Wochen. Das Pflegegeld ruht bei der Mitnahme nach § 42b Abs. 6 SGB XI zwar vollständig – derselbe Absatz lässt aber § 34 Abs. 3 SGB XI ausdrücklich unberührt. Und § 34 Abs. 3 Nr. 4 sagt: Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach §§ 44 und 44a SGB XI ruhen nicht „in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation". Ihre Rentenbeiträge und die Arbeitslosenversicherung laufen also weiter, auch wenn das Pflegegeld aussetzt.
Bekomme ich eine Haushaltshilfe, während ich zur Kur bin?
Nur unter engen Voraussetzungen. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V nennt die Vorsorge- und Reha-Leistungen ausdrücklich, Satz 2 hängt aber die Bedingung daran, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind lebt. Die zweite Fallgruppe (Satz 3, vier Wochen ohne Kind) hilft hier nicht: Sie setzt schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung voraus, nicht eine Kur. Dazu kommt § 38 Abs. 3: Der Anspruch besteht ohnehin nur, „soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann". Die Satzung Ihrer Krankenkasse kann nach § 38 Abs. 2 Satz 2 von der Kind-Bedingung abweichen – dort lohnt das Nachfragen.
Muss ich einen Pflegegrad nachweisen, um als Pflegeperson zu gelten?
Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist, wer einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Es geht also um den Pflegegrad des gepflegten Menschen, nicht um einen eigenen Status. Ein Nachweis der Pflegekasse über den Pflegegrad und Ihre Rolle als Pflegeperson gehört in den Antrag.
Kur oder Reha – was ist der Unterschied?
Eine Vorsorgeleistung (§§ 23, 24 SGB V) soll verhindern, dass aus einer Schwächung eine Krankheit wird. Eine Rehabilitation (§ 40 SGB V) setzt eine bestehende Krankheit oder Behinderung voraus. Die Mitnahme des pflegebedürftigen Menschen gibt es bei beidem, aber über zwei verschiedene Vorschriften und zwei verschiedene Kassen: bei der Vorsorge über § 42b SGB XI (Pflegekasse), bei der stationären Reha über § 40 Abs. 3a Satz 1 SGB V (Krankenkasse). § 42b Abs. 1 Satz 2 schließt sich dann selbst aus: Er gilt „nur, wenn kein Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 40 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches besteht". Für Ihr Pflegegeld macht das keinen Unterschied – § 42b Abs. 6 lässt es in beiden Fällen ruhen.
Ich bin berufstätig – ist überhaupt meine Krankenkasse zuständig?
Für die Reha oft nicht. § 40 Abs. 4 SGB V erbringt die Leistung nur, „wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften … solche Leistungen nicht erbracht werden können" – bei Erwerbstätigen ist das in der Regel die Deutsche Rentenversicherung (§ 15 SGB VI). Ein bei der Krankenkasse gestellter Antrag wird dann weitergeleitet, das kostet Zeit. Die Mitnahme des pflegebedürftigen Menschen bleibt davon unberührt: § 42b Abs. 1 Satz 1 SGB XI nennt die Rentenversicherungs-Reha nach § 15 SGB VI ausdrücklich mit.
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Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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