Der Anspruch steht im Gesetz – und zwar für Sie persönlich
Viele pflegende Angehörige glauben, eine Kur sei etwas für Mütter mit kleinen Kindern. Der Normtext sagt etwas anderes. § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V regelt die stationäre Vorsorgeleistung und fügt ausdrücklich an: für Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht.
§ 111a-Einrichtungen sind die Häuser des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen. Der Satz öffnet sie also für pflegende Angehörige – ohne Kind im Haushalt, unabhängig vom Geschlecht. Dazu kommt § 23 Abs. 5 Satz 1: Die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen. Beide Stellen gehören in Ihren Antrag zitiert.
Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist, wer einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegt. Maßgeblich ist also der Pflegegrad des gepflegten Menschen, nicht ein eigener Status.
Der stärkere Paragraf, den kaum ein Ratgeber nennt
§ 23 Abs. 4 beginnt mit einer Hürde: Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus … Erst ambulante Behandlung, dann ambulante Vorsorge im Kurort, dann die stationäre Kur. Bei der Rehabilitation steht für Pflegepersonen ein Satz im Gesetz, der genau diese Stufe streicht:
Welcher der beiden Wege richtig ist, entscheidet der medizinische Befund, nicht die Taktik: Vorsorge (§ 23) soll verhindern, dass aus einer Schwächung eine Krankheit wird, Reha (§ 40) setzt eine bestehende Krankheit oder Behinderung voraus. Wer nach Jahren der Pflege bereits behandlungsbedürftige Beschwerden hat – Rücken, Erschöpfungsdepression, Bluthochdruck –, ist beim Reha-Antrag nicht nur richtiger, sondern hat auch die kürzere Strecke vor sich. Sprechen Sie das in der Praxis ausdrücklich an, bevor das Attest geschrieben wird.
Wer Kinder hat, hat einen dritten Weg, und der ist der kürzeste von allen. § 24 Abs. 1 SGB V gibt einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung bereits unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 – und Satz 4 stellt ausdrücklich klar: „§ 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht." Die Stufenfolge entfällt also auch hier. Zwei Dinge daran werden regelmäßig falsch wiedergegeben: Die Maßnahme kann als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden, sie muss es nicht – das Kind muss nicht mit. Und eine Altersgrenze für das Kind steht im Normtext nicht; die Zwölf-Jahres-Grenze gehört zur Haushaltshilfe des § 38 SGB V und wird von Ratgebern gern auf § 24 übertragen. Welche Altersgruppen eine Einrichtung aufnimmt, ist eine Frage der Einrichtung, nicht des Gesetzes.
Voraussetzungen, Dauer, Wiederholung, Kosten
| Punkt | Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Medizinischer Grund | Eine Schwächung der Gesundheit beseitigen, die sonst absehbar zu einer Krankheit führt · Krankheiten verhüten oder ihre Verschlimmerung vermeiden · Pflegebedürftigkeit vermeiden | § 23 Abs. 1 SGB V |
| Stufenfolge | Erst ambulante Behandlung, dann ambulante Vorsorge im Kurort, dann stationäre Vorsorge – die stationäre Kur setzt voraus, dass das Vorherige nicht ausreicht | § 23 Abs. 2 und 4 |
| Dauer | Regelfall drei Wochen; länger nur, wenn medizinisch dringend erforderlich oder eine Leitlinie für die Indikation eine andere Regeldauer vorsieht | § 23 Abs. 5 S. 2 und 3 |
| Wiederholung | Vier Jahre bei stationärer Vorsorge, drei Jahre bei ambulanter – früher nur, wenn medizinisch dringend erforderlich. Die Sperre zählt nur Leistungen, „deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind" – eine selbst bezahlte Kur setzt die Frist nicht in Gang | § 23 Abs. 5 S. 4 |
| Zuzahlung | 10 € je Kalendertag, an die Einrichtung, die sie an die Kasse weiterleitet; nur ab 18 Jahren; Befreiung über die Belastungsgrenze möglich | § 23 Abs. 6 · § 61 S. 2 SGB V |
| Zuschuss ambulante Kur | Die Satzung der Kasse kann bis zu 16 € täglich zu den übrigen Kosten vorsehen – Kann-Regelung, je nach Kasse | § 23 Abs. 2 S. 2 |
Der Punkt „Pflegebedürftigkeit vermeiden" in § 23 Abs. 1 Nr. 4 ist für pflegende Angehörige das stärkste Argument: Wer jahrelang pflegt, gerät selbst in genau die Lage, die die Norm verhindern will. Schreiben Sie das in den Antrag, statt nur „Erschöpfung" anzugeben.
Seit Juli 2024: Der pflegebedürftige Mensch darf mit
Der häufigste Grund, eine Kur gar nicht erst zu beantragen, war immer derselbe: Es ist niemand da, der übernimmt. § 42b SGB XI löst das seit dem 1. Juli 2024. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig die Pflegeperson eine stationäre Vorsorge- oder Reha-Leistung in Anspruch nimmt – ausdrücklich auch eine Reha der Rentenversicherung nach § 15 SGB VI oder eine „vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme".
Im Klartext: Bei einer Vorsorgekur läuft die Mitnahme über § 42b SGB XI und die Pflegekasse. Bei einer stationären Reha läuft sie über § 40 Abs. 3a SGB V und die Krankenkasse, und § 42b ist dann gesperrt. Wer im Antrag den falschen Paragrafen nennt, landet bei der falschen Kasse. Für das Pflegegeld macht es keinen Unterschied: § 42b Abs. 6 nennt beide Fälle und lässt es in beiden ruhen.
Was die Pflegekasse dabei übernimmt (§ 42b Abs. 3):
- Pflegebedingte Aufwendungen einschließlich Betreuung
- Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
- Unterkunft und Verpflegung sowie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen – also auch die Posten, die bei Kurzzeitpflege selbst zu tragen wären
- Fahrt- und Gepäcktransportkosten, auf vorherigen Antrag auch besondere Beförderungsmittel, wenn Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit das erfordern
Klappt es in der Vorsorgeeinrichtung nicht, kann der Anspruch nach § 42b Abs. 2 Satz 3 auch in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden – die Kasse koordiniert das auf Wunsch. Die Pflege in der Kureinrichtung selbst muss nicht deren Personal leisten: Nach § 42b Abs. 2 Satz 2 darf die Einrichtung dafür einen nach § 72 zugelassenen ambulanten Pflegedienst einsetzen.
Die Entscheidung, die Geld kostet: mitnehmen oder zu Hause versorgen
Hier steht der Punkt, der in kaum einem Ratgeber auftaucht. § 42b Abs. 6 SGB XI ordnet an, dass der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes ruht, solange die Pflegeperson in der Einrichtung ist und der pflegebedürftige Mensch dort mitversorgt wird – ausdrücklich abweichend von § 34 Abs. 2, also auch innerhalb der sonst geltenden Acht-Wochen-Schonfrist. Derselbe Absatz nennt neben § 42b Abs. 1 Satz 1 auch § 40 Abs. 3a Satz 1 SGB V: Bei der Reha-Mitnahme über die Krankenkasse ruht das Pflegegeld genauso.
Der zweite Halbsatz betrifft einen engen Sonderfall: Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Abs. 6 Satz 1 SGB XII greift, bekommen das Pflegegeld auch über die acht Wochen hinaus weiter.
Wählen Sie dagegen Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege, wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
| Mitnahme nach § 42b | Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege | |
|---|---|---|
| Pflegegeld während der Kur | ruht vollständig | hälftig weiter, bis 8 Wochen/Jahr |
| Unterkunft und Verpflegung | von der Pflegekasse übernommen | Eigenanteil |
| Fahrtkosten | erstattungsfähig | nicht vorgesehen |
| Jahresbetrag 3.539 € | bleibt unangetastet | wird verbraucht |
| Vertraute Umgebung | neue Umgebung, aber Sie sind dabei | zu Hause (Verhinderungspflege) oder im Heim (Kurzzeitpflege) |
Kurz: Wer den Jahresbetrag ohnehin für den Rest des Jahres braucht, fährt mit § 42b oft besser. Wer den pflegebedürftigen Menschen nicht aus der gewohnten Umgebung reißen will und eine Ersatzpflegeperson hat, verliert mit Verhinderungspflege weniger Pflegegeld. Rechnen Sie beides mit dem Verhinderungspflege-Rechner durch, bevor Sie den Antrag stellen.
Haushaltshilfe während der Kur: die enge Tür
§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V sieht Haushaltshilfe unter anderem dann vor, wenn wegen einer Leistung nach §§ 23 Abs. 2 oder 4, 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist – also genau während einer Kur. Satz 2 hängt aber eine Bedingung daran, die viele übersehen: Im Haushalt muss ein Kind unter zwölf Jahren leben oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind.
Die zweite Fallgruppe des § 38 hilft hier nicht weiter: Satz 3 gewährt zwar vier Wochen Haushaltshilfe ohne Kind im Haushalt, setzt dafür aber „schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung einer Krankheit" voraus – eine Kur ist das gerade nicht. Bleibt § 38 Abs. 2 Satz 2: Die Satzung der Krankenkasse darf ausdrücklich „von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen" – also auch die Kind-Bedingung streichen. Das ist der Punkt, an dem sich Nachfragen wirklich lohnt, denn die Kassen regeln es unterschiedlich, und es steht in keinem allgemeinen Ratgeber, sondern in der Satzung Ihrer Kasse.
Und zwei Details, die Geld betreffen: Die Haushaltshilfe ist eine Sachleistung – erst wenn die Kasse keine Kraft stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen, erstattet sie die Kosten einer selbstbeschafften Hilfe in angemessener Höhe (§ 38 Abs. 4 Satz 1). Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad wird nichts erstattet; die Kasse kann Fahrkosten und Verdienstausfall übernehmen, aber nur, wenn das zu den Kosten einer Ersatzkraft in einem angemessenen Verhältnis steht (§ 38 Abs. 4 Satz 2) – ein Ermessen, kein Anspruch. Die Zuzahlung beträgt nach § 38 Abs. 5 je Kalendertag 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €, und auch sie erst ab 18 Jahren. Die vollständige Übersicht steht auf Haushaltshilfe bei Pflegegrad.
So gehen Sie vor
- Zuerst klären: Vorsorge oder Reha. Liegt bereits eine behandlungsbedürftige Krankheit vor, ist die stationäre Reha der kürzere Weg – für Pflegepersonen entfällt dort nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB V die Stufe über die ambulante Leistung. Sind Sie erwerbstätig, geht der Reha-Antrag wegen § 40 Abs. 4 SGB V in aller Regel an die Deutsche Rentenversicherung. Haben Sie Kinder, ist § 24 SGB V der kürzeste Weg überhaupt: dort gilt § 23 Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich nicht.
- Ärztliches Attest besorgen. Die Hausärztin oder der Hausarzt begründet die medizinische Notwendigkeit – bei der Vorsorge mit Bezug auf § 23 Abs. 1 SGB V, insbesondere auf die drohende eigene Pflegebedürftigkeit (Nr. 4) und die Verschlimmerung bestehender Beschwerden (Nr. 3).
- Wunscheinrichtung vorab fragen, ob sie Pflegebedürftige nach § 42b SGB XI aufnimmt – ohne das Konzept nach § 42b Abs. 8 kann sie es nicht, und das erspart Ihnen einen Antrag ins Leere.
- Pflegerolle belegen. Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad des gepflegten Menschen und einen kurzen Nachweis, dass Sie die Pflegeperson nach § 19 SGB XI sind.
- Antrag stellen – bei der Vorsorge ausdrücklich § 23 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 (Einrichtung nach § 111a) und § 23 Abs. 5 Satz 1 (besondere Belange von Pflegepersonen) benennen, bei der Reha § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 40 Abs. 3 Satz 1.
- Mitnahme im selben Antrag beantragen, wenn Sie den pflegebedürftigen Menschen mitnehmen wollen. Nach § 42b Abs. 4 gilt Ihr Antrag dann zugleich als sein Antrag an die Pflegekasse – mit seiner Zustimmung. Bei einer stationären Reha nennen Sie stattdessen § 40 Abs. 3a Satz 1 SGB V; § 42b ist dort nach seinem eigenen Absatz 1 Satz 2 gesperrt.
- Wenn Sie ihn nicht mitnehmen: Verhinderungspflege beantragen oder einen Kurzzeitpflegeplatz reservieren. Beides läuft über die Pflegekasse, nicht über die Krankenkasse.
- Bei Ablehnung: ein Monat Widerspruchsfrist. Eine Ablehnung der Erstkur ist häufig und mit einem ergänzten Attest oft angreifbar – wie ein Widerspruch aufgebaut wird, steht auf Widerspruch bei der Pflege- und Krankenkasse.
Weiterlesen
- Verhinderungspflege: 3.539 € im Jahr, wenn Sie ausfallen
- Kurzzeitpflege: acht Wochen stationär im Jahr
- Pflegegeld für Angehörige: was Ihnen als Pflegeperson zusteht
- Tagespflege: dauerhafte Entlastung ohne Anrechnung
- Haushaltshilfe bei Pflegegrad: wer wirklich zahlt
Häufige Fragen zur Kur für pflegende Angehörige
Habe ich als pflegender Angehöriger Anspruch auf eine Kur?
Wer pflegt den pflegebedürftigen Menschen während meiner Kur?
Vorsorge oder Reha – wo bekomme ich leichter eine Zusage?
Läuft mein Pflegegeld während der Kur weiter?
Wie lange dauert die Kur und wie oft bekomme ich sie?
Was kostet mich die Kur?
Läuft meine Rentenversicherung als Pflegeperson während der Kur weiter?
Bekomme ich eine Haushaltshilfe, während ich zur Kur bin?
Muss ich einen Pflegegrad nachweisen, um als Pflegeperson zu gelten?
Kur oder Reha – was ist der Unterschied?
Ich bin berufstätig – ist überhaupt meine Krankenkasse zuständig?
- Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 4 SGB V — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- § 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen
- § 24 SGB V – Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
- § 42b SGB XI – Versorgung Pflegebedürftiger bei Vorsorge oder Reha der Pflegeperson
- § 40 SGB V – Medizinische Rehabilitation
- § 34 SGB XI – Ruhen der Leistungsansprüche
- § 38 SGB V – Haushaltshilfe
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)