Kurzzeitpflege-Quittung erstellen
Die Rechnung der Einrichtung ist zwei Belege in einem: einen Teil zahlt die Pflegekasse aus Ihrem Jahresbetrag, den anderen zahlen Sie selbst – und können ihn sich aus dem Entlastungsbetrag zurückholen. Tragen Sie die Posten ein, Sie bekommen eine Aufstellung mit allen Pflichtangaben.
Beleg zur Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
| Pflegebedürftige Person | |
| Anschrift | |
| Pflegegrad / Pflegekasse | |
| Versichertennummer | |
| Einrichtung | |
| Anschrift | |
| Rechnung / IK-Nummer | |
| Zeitraum des Aufenthalts | |
| Bezahlt |
Aufstellung
Aufstellung zur Rechnung der genannten Einrichtung, erstellt mit dein-pflegegeld.de – ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Rechnung der Einrichtung und der Zahlungsnachweis.
Kurzzeitpflege-Quittung: warum die Rechnung zweigeteilt ist
Bei der Verhinderungspflege quittiert eine Privatperson, was sie bekommen hat. Bei der Kurzzeitpflege ist das anders: Dort rechnet eine Einrichtung ab, und der Streit entsteht nicht über die Unterschrift, sondern über die Aufteilung. § 42 Abs. 2 S. 2 SGB XI zählt abschließend auf, was die Pflegekasse übernimmt – pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege –, und deckelt das auf den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € im Kalenderjahr. Alles andere ist Eigenanteil.
Der wichtigste Satz für Ihr Geld steht aber woanders: Der Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten ist über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig – 131 € im Monat, ausdrücklich auch für Leistungen der Kurzzeitpflege (§ 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB XI). Wer den Beleg nie einreicht, verschenkt diesen Betrag. Und wer ihn einreicht, ohne die Leistungsart zu nennen, bekommt ihn zurück.
Was in Ihrem Pflegegrad gilt
Der Deckel für die Kurzzeitpflege ist nicht nach Pflegegrad gestaffelt – § 42a Abs. 1 SGB XI nennt einen Betrag für alle. Verschieden ist nur, ob es ihn gibt: Pflegegrad 1 steht nicht in § 42 Abs. 1 S. 1 SGB XI und bekommt aus diesem Topf nichts. Und verschieden ist das Pflegegeld, das während des Aufenthalts zur Hälfte weiterläuft (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB XI) – Geld, das nicht auf dem Beleg steht, aber in derselben Rechnung zählt.
| Pflegegrad | Deckel Kurzzeitpflege (§ 42a Abs. 1) | Pflegegeld während des Aufenthalts (§ 37 Abs. 2 S. 2) |
|---|---|---|
| 1 | kein Anspruch | kein Pflegegeld |
| 2 | 3.539 € | 173,50 € im Monat |
| 3 | 3.539 € | 299,50 € im Monat |
| 4 | 3.539 € | 400,00 € im Monat |
| 5 | 3.539 € | 495,00 € im Monat |
In Pflegegrad 1 bleibt trotzdem ein Weg: Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat steht in jedem Pflegegrad zu (§ 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI) und deckt nach Nummer 2 auch Leistungen der Kurzzeitpflege. Der Generator stellt dann die ganze Rechnung als Eigenanteil dar und schreibt diesen Grund auf den Beleg.
Diese 5 Fehler kosten am häufigsten Geld
- Die Leistungsart fehlt auf dem Beleg. § 45b Abs. 2 S. 3 SGB XI verlangt, dass eindeutig und deutlich erkennbar ist, im Zusammenhang mit welcher der Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 die Aufwendungen entstanden sind. Kurzzeitpflege ist Nummer 2. Dieser Generator schreibt den Satz auf den Beleg.
- Die ganze Rechnung wird beim Jahresbetrag eingereicht. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gehören nicht dorthin – sie gehören als Eigenanteil zum Entlastungsbetrag. Zwei Anträge, zwei Töpfe.
- Kein Zahlungsnachweis. Der Entlastungsbetrag wird gegen Vorlage von Belegen über entstandene Eigenbelastungen erstattet (§ 45b Abs. 2 S. 2 SGB XI). Eine Rechnung allein belegt keine Belastung – der Kontoauszug gehört dazu.
- Der Jahresbetrag war schon aufgebraucht. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege teilen sich seit dem 1. Juli 2025 einen Topf. Was übersteigt, wird Eigenanteil – rechnen Sie es vorher aus, nicht hinterher.
- Zusatzleistungen mit eingerechnet. Friseur, Wäsche, Extras sind weder pflegebedingte Aufwendungen noch Unterkunft und Verpflegung. Stehen sie in der Summe, kommt der ganze Beleg zur Korrektur zurück.
Der Sonderfall: keine gesonderte Ausweisung
Findet sich kein zugelassener Kurzzeitpflegeplatz, öffnet § 42 Abs. 3 SGB XI den Anspruch in begründeten Einzelfällen auch für Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und andere geeignete Einrichtungen. Deren Rechnung nennt oft nur ein Gesamtentgelt. Dann bestimmt Satz 3: Sind Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, sind 60 % des Entgelts zuschussfähig. Nach Satz 4 kann die Pflegekasse im begründeten Einzelfall abweichende pauschale Abschläge vornehmen – die 60 % sind also die gesetzliche Regel, keine Garantie im Einzelfall. Schalten Sie oben auf den zweiten Modus, dann rechnet der Generator so.
Häufige Fragen zur Quittung
Brauche ich für die Kurzzeitpflege überhaupt eine eigene Quittung?
Was muss auf dem Beleg stehen, damit der Entlastungsbetrag ausgezahlt wird?
Warum zahlt die Kasse nicht die ganze Rechnung der Einrichtung?
Die Einrichtung weist Unterkunft und Verpflegung nicht gesondert aus – was gilt dann?
Wie viel bleibt mir vom Jahresbetrag, wenn ich schon Verhinderungspflege hatte?
Ich habe Pflegegrad 1 – wird die Kurzzeitpflege trotzdem bezahlt?
Gibt es eine leere Vorlage zum Ausdrucken?
Wie lange habe ich Zeit, den Beleg einzureichen?
Nächste Schritte
- Kurzzeitpflege im Überblick – Anspruch, Kosten, Platzsuche.
- Restbudget berechnen – wie viel von den 3.539 € noch offen ist.
- Entlastungsbetrag abrechnen – für alles, was neben der Kurzzeitpflege läuft.
- Formular Ihrer Kasse finden – Beleg und Antrag zusammen einreichen.
- Rechtsgrundlage: §§ 42, 42a, 45b SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (Fassung 02.04.2026, PDF) — Acht-Stunden-Grenze auf S. 257
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)