Das Gesetz dahinter: PflegeBefEG
Die Änderungen stammen fast alle aus einem einzigen Gesetz: dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG), verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl. 2025 I Nr. 371, in Kraft zum 1. Januar 2026. Es hat rund 70 Vorschriften des SGB XI angefasst, darunter die §§ 36, 37, 39, 40, 41, 43, 43a, 43c und 45b – und § 38a ersatzlos gestrichen.
Der Name ist Programm und erklärt, warum bei den Beträgen nichts passiert ist: Es ging um Befugnisse (was Pflegefachpersonen künftig ohne Arzt entscheiden dürfen) und um Entbürokratisierung (Fristen, Nachweise, Beratungspflichten). Ein zweites Gesetz aus dem Jahr 2026, das GKV-BSaStabG vom 24. Juli 2026, berührt nur die Beitragstragung nach § 59 SGB XI und damit keine Leistung.
Keine Erhöhung 2026 – und das bleibt bis 2028 so
Zum 1. Januar 2025 wurden alle Leistungsbeträge um 4,5 % angehoben. Seitdem sind sie eingefroren: § 30 SGB XI sieht die nächste Anpassung frühestens zum 1. Januar 2028 vor. Wer 2026 auf mehr Geld gehofft hat, wartet also noch zwei Jahre.
| Leistung | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Pflegegeld PG 2–5 (monatlich) | 347–990 € | unverändert |
| Pflegesachleistung PG 2–5 (monatlich) | 796–2.299 € | unverändert |
| Entlastungsbetrag (monatlich) | 131 € | unverändert |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (jährlich) | 3.539 € | unverändert |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | 42 € | unverändert |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (je Maßnahme) | 4.180 € | unverändert |
| Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43a) | 266 € | 278 € |
§ 43a ist der einzige Betrag, den das PflegeBefEG verändert hat – von 266 € auf 278 € im Monat. Er betrifft Menschen mit Behinderung in vollstationären Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI, also einen kleinen und sehr speziellen Kreis. Alle übrigen Vorschriften wurden nur redaktionell neu gefasst. Die vollständige Übersicht mit allen Werten steht in der Pflegegeld-Tabelle 2026.
Änderung 1: Verhinderungspflege hat eine Ausschlussfrist bekommen
Das ist die Änderung, die Geld kostet. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI lautet seit dem 1. Januar 2026:
Die erste Hälfte ist gute Nachricht und Bestätigung: Sie müssen Verhinderungspflege weiterhin nicht vorher anmelden. Die zweite Hälfte ist neu und scharf. „Setzt voraus" ist die Formulierung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist – der Anspruch entfällt mit Fristablauf, unabhängig davon, ob jemand verjährt oder nicht. Die früher überall genannte vierjährige Verjährung nach § 45 SGB I ist damit für die Verhinderungspflege verdrängt.
| Ersatzpflege durchgeführt | Antrag auf Erstattung spätestens |
|---|---|
| 2025 | 31.12.2026 |
| 2026 | 31.12.2027 |
| 2027 | 31.12.2028 |
Für Ersatzpflege aus 2024 und früher gibt es keine Übergangsregelung – wir haben die Übergangsvorschriften der §§ 146a, 150 und 154 SGB XI daraufhin durchgesehen und nichts gefunden. Einen bereits entstandenen Anspruch nachträglich per Ausschlussfrist zu entziehen wäre echte Rückwirkung und juristisch angreifbar; entschieden ist das unseres Wissens nicht. Praktisch heißt das: Einreichen kostet nichts, bei einer Ablehnung ist Widerspruch möglich – aber planen Sie das Geld nicht fest ein. Mehr dazu auf Verhinderungspflege rückwirkend beantragen.
Änderung 2: Der vierteljährliche Beratungsbesuch ist freiwillig geworden
§ 37 Abs. 3 SGB XI in der Fassung seit 1. Januar 2026:
Vorher galt bei Pflegegrad 4 und 5 der vierteljährliche Besuch als Pflicht. Jetzt gilt für alle Pflegegrade 2 bis 5 dieselbe Pflicht: halbjährlich. Der vierteljährliche Besuch bleibt als Recht bestehen – wer ihn will, bekommt ihn weiter bezahlt.
Praktische Folge: Das Pflegegeld darf nur gekürzt oder eingestellt werden, wenn der halbjährliche Termin versäumt wird. Wer bei Pflegegrad 4 ein Quartal auslässt, riskiert seit 2026 nichts mehr. Umgekehrt lohnt der freiwillige Vierteljahrestermin trotzdem, wenn die Pflegesituation kippt – der Beratungseinsatz ist der übliche Anlass, über eine Höherstufung zu sprechen.
Änderung 3: § 38a SGB XI gibt es nicht mehr
Der Wohngruppenzuschlag von 224 € im Monat stand jahrelang in § 38a. Diese Vorschrift ist zum 1. Januar 2026 aufgehoben; im amtlichen Inhaltsverzeichnis des SGB XI kommt sie nicht mehr vor. Inhaltsgleich steht der Anspruch jetzt in § 45f SGB XI.
Für den Anspruch ändert das nichts – für die Praxis schon. Nahezu alle Ratgeberseiten, viele Kassen-Merkblätter und ein Teil der Antragsformulare nennen weiterhin § 38a. Wenn Sie ein Formular mit der alten Nummer in der Hand halten: ausfüllen und abschicken. Wenn eine Auskunft sich auf § 38a stützt, ist sie deshalb nicht falsch. Nur suchen sollten Sie den Text heute unter § 45f.
Änderung 4: Neu – 450 € im Monat für gemeinschaftliche Wohnformen
§ 45h SGB XI ist zum 1. Januar 2026 neu eingefügt worden und der einzige wirklich neue Anspruch des Gesetzes: 450 € im Monat für Pflegebedürftige in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI – in allen Pflegegraden, also auch bei Pflegegrad 1.
Der Haken steht in Absatz 3, der abschließend aufzählt, was daneben noch gezahlt wird. Nicht dabei sind unter anderem Verhinderungspflege, Tagespflege und Kurzzeitpflege in Krisensituationen. Wer aus der häuslichen Pflege in eine solche Wohnform wechselt, tauscht also Ansprüche gegeneinander. Die vollständige Gegenüberstellung steht auf Gemeinschaftliche Wohnform (§ 45h).
Im selben Zug neu nummeriert wurde auch die Anschubfinanzierung für Wohngruppen (§ 45g): bis zu 2.613 € je Person, höchstens 10.452 € je Gruppe.
Änderung 5: Pflegehilfsmittel ohne ärztliche Verordnung
Das ist die „Befugniserweiterung" aus dem Gesetzesnamen und aus Sicht der Betroffenen die unterschätzteste Änderung. Nach § 40 Abs. 6 SGB XI braucht ein technisches Pflegehilfsmittel keine vertragsärztliche Verordnung mehr, wenn
- eine Pflegefachperson es empfiehlt,
- die Empfehlung bei der Antragstellung vorliegt und
- sie nicht älter als zwei Wochen ist.
Dann werden Notwendigkeit und Erforderlichkeit vermutet – die Kasse muss also nicht erst prüfen, sondern das Gegenteil begründen. Die Einzelheiten regeln die Richtlinien nach § 17a SGB XI. Wer schon einen Pflegedienst im Haus hat, spart sich damit den Umweg über den Hausarzt: Pflegehilfsmittel beantragen.
Änderung 6: Die Genehmigungsfiktion – wenn die Kasse zu lange braucht
§ 40 Abs. 7 SGB XI gibt der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld-Zuschüsse eine harte Entscheidungsfrist:
- 3 Wochen ab Antragseingang im Regelfall,
- 5 Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst eingeschaltet wird.
Praktisch am wichtigsten ist das bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen – dem Badumbau also, oder dem Treppenlift: Dort geht es um bis zu 4.180 € je Maßnahme, und die Bearbeitung zieht sich regelmäßig.
Änderung 7: Stationär – der Leistungszuschlag wird ab Juli 2026 automatisch berechnet
Wer im Pflegeheim lebt, zahlt einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. § 43c SGB XI senkt ihn mit der Dauer des Aufenthalts:
| Dauer im Heim | Zuschlag auf den Eigenanteil |
|---|---|
| bis 12 Monate | 15 % |
| mehr als 12 Monate | 30 % |
| mehr als 24 Monate | 50 % |
| mehr als 36 Monate | 75 % |
Neu ist nicht die Höhe, sondern das Verfahren: Ab 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag auf Grundlage der Angaben der Einrichtung. Das nimmt einen Streitpunkt aus der Welt, der in der Vergangenheit häufig zu falsch berechneten Heimrechnungen geführt hat – prüfen sollten Angehörige die Abrechnung trotzdem, besonders im Monat des Stufenwechsels.
Was sich nicht geändert hat, obwohl es anders erzählt wird
- Tagespflege wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. § 41 Abs. 3 SGB XI ist eindeutig, und das ist keine Neuerung von 2026 – die alte Anrechnungsregel ist längst weg. Sie steht trotzdem noch in Merkblättern und Ratgebern. Details: Tagespflege.
- Der Umwandlungsanspruch braucht keinen Antrag. § 45a Abs. 4 Satz 3 SGB XI sagt das ausdrücklich. Auch das ist keine Änderung von 2026, wird aber regelmäßig als solche verkauft.
- Eine Vorpflegezeit gibt es nicht. Weder § 39 noch § 42a SGB XI verlangen heute, dass jemand vor der ersten Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege eine Mindestzeit gepflegt haben muss. Die früher geforderten sechs Monate stehen im geltenden Text nicht mehr.
- Pflegegeld läuft im Krankenhaus acht Wochen weiter, nicht vier – § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, unverändert, und für Reha genauso wie fürs Krankenhaus.
Was wir hier bewusst nicht beziffern: den Beitragssatz
„Pflegereform 2026" wird oft mit einer Beitragserhöhung gleichgesetzt. Wir nennen dazu keine Zahl, und das hat einen nachprüfbaren Grund: § 55 Abs. 1 SGB XI nennt 3,4 Prozent als den gesetzlich festgesetzten Beitragssatz. Absatz 1a erlaubt der Bundesregierung aber, ihn allein zur mittelfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit per Rechtsverordnung anzupassen – in der Summe um höchstens 0,5 Beitragssatzpunkte über dem zuletzt gesetzlich festgesetzten Satz.
Der tatsächlich von Ihrem Gehalt abgezogene Satz steht deshalb nicht im Normtext, und jede Ratgeberseite, die ihn als Gesetzeszitat ausgibt, gibt eine Verordnungslage als Gesetz aus. Verbindlich ist Ihre Gehaltsabrechnung oder die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Was dagegen im Gesetz steht und nachlesbar ist:
- Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,6 Beitragssatzpunkte, ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag (§ 55 Abs. 3 Satz 1).
- Abschlag je 0,25 Punkte für das zweite bis fünfte Kind, jeweils bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind 25 wird (§ 55 Abs. 3 Satz 4).
- Elterneigenschaft und Kinderzahl müssen nachgewiesen sein. Wird der Nachweis später als sechs Monate nach der Geburt erbracht und läuft nicht über das automatisierte Verfahren nach § 55a, wirkt er erst ab dem Folgemonat (§ 55 Abs. 3a). Wer also spät meldet, zahlt für die Zwischenzeit zu viel – und bekommt es nicht zurück.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Verhinderungspflege aus 2025 prüfen. Gab es eine Vertretung – auch stundenweise, auch durch Angehörige? Dann bis 31.12.2026 einreichen. Wie viel Budget offen ist, zeigt der Verhinderungspflege-Rechner.
- Beratungstermin einordnen. Halbjährlich ist Pflicht, alles darüber hinaus freiwillig. Ein versäumtes Quartal bei Pflegegrad 4 oder 5 ist kein Problem mehr.
- Bei Hilfsmitteln zuerst die Pflegefachperson fragen, nicht den Hausarzt – und den Antragseingang dokumentieren, damit die Genehmigungsfiktion greift.
- Wohnform prüfen. Drei Ansprüche rund um Wohngruppen sind neu sortiert und einer ist neu: 224 €, bis 2.613 € einmalig, 450 € im Monat.
- Nicht auf eine Erhöhung warten. Bis 2028 kommt keine. Der einzige Weg zu mehr Geld ist ein höherer Pflegegrad – Selbsttest im Pflegegrad-Rechner, und bei einer zu niedrigen Einstufung der Widerspruch.
Häufige Fragen zu den Änderungen 2026
Was ändert sich 2026 bei der Pflege?
Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?
Bis wann muss ich Verhinderungspflege jetzt abrechnen?
Ist der Beratungsbesuch bei Pflegegrad 4 und 5 noch Pflicht?
Warum finde ich § 38a SGB XI nicht mehr?
Brauche ich für ein Pflegehilfsmittel noch ein ärztliches Rezept?
Was passiert, wenn die Pflegekasse zu lange für die Entscheidung braucht?
Wie hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 2026?
- Rechtsgrundlage: PflegeBefEG v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371 — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- § 39 SGB XI – Ersatzpflege (Verhinderungspflege)
- § 37 SGB XI – Pflegegeld und Beratungsbesuch
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld
- § 45f SGB XI – Wohngruppenzuschlag (früher § 38a)
- § 45h SGB XI – Gemeinschaftliche Wohnform (neu)
- § 55 SGB XI – Beitragssatz
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)