Jahres-Update · Stand 2026 · PflegeBefEG v. 22.12.2025

Pflegereform 2026: was sich wirklich geändert hat

Die Beträge sind gleich geblieben – 2026 gibt es keine Erhöhung. Geändert hat sich das Verfahren, und zwar an sieben Stellen. Eine davon kann Sie bares Geld kosten, wenn Sie sie verpassen.

100 % kostenlos Quellen: PflegeBefEG v. 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 371 Stand: September 2026
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Die kurze Antwort
Kein Cent mehr, aber neue Regeln. Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und der Gemeinsame Jahresbetrag stehen 2026 unverändert auf dem Stand von 2025. Das PflegeBefEG hat stattdessen das Verfahren umgebaut. Das Wichtigste zuerst: Für die Verhinderungspflege gilt seit dem 1. Januar 2026 eine Ausschlussfrist – Ersatzpflege aus 2025 muss bis zum 31. Dezember 2026 abgerechnet sein, sonst ist das Geld weg.

Das Gesetz dahinter: PflegeBefEG

Die Änderungen stammen fast alle aus einem einzigen Gesetz: dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG), verkündet am 22. Dezember 2025 im BGBl. 2025 I Nr. 371, in Kraft zum 1. Januar 2026. Es hat rund 70 Vorschriften des SGB XI angefasst, darunter die §§ 36, 37, 39, 40, 41, 43, 43a, 43c und 45b – und § 38a ersatzlos gestrichen.

Der Name ist Programm und erklärt, warum bei den Beträgen nichts passiert ist: Es ging um Befugnisse (was Pflegefachpersonen künftig ohne Arzt entscheiden dürfen) und um Entbürokratisierung (Fristen, Nachweise, Beratungspflichten). Ein zweites Gesetz aus dem Jahr 2026, das GKV-BSaStabG vom 24. Juli 2026, berührt nur die Beitragstragung nach § 59 SGB XI und damit keine Leistung.

Keine Erhöhung 2026 – und das bleibt bis 2028 so

Zum 1. Januar 2025 wurden alle Leistungsbeträge um 4,5 % angehoben. Seitdem sind sie eingefroren: § 30 SGB XI sieht die nächste Anpassung frühestens zum 1. Januar 2028 vor. Wer 2026 auf mehr Geld gehofft hat, wartet also noch zwei Jahre.

Leistung20252026
Pflegegeld PG 2–5 (monatlich)347–990 €unverändert
Pflegesachleistung PG 2–5 (monatlich)796–2.299 €unverändert
Entlastungsbetrag (monatlich)131 €unverändert
Gemeinsamer Jahresbetrag (jährlich)3.539 €unverändert
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich)42 €unverändert
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (je Maßnahme)4.180 €unverändert
Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 43a)266 €278 €

§ 43a ist der einzige Betrag, den das PflegeBefEG verändert hat – von 266 € auf 278 € im Monat. Er betrifft Menschen mit Behinderung in vollstationären Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI, also einen kleinen und sehr speziellen Kreis. Alle übrigen Vorschriften wurden nur redaktionell neu gefasst. Die vollständige Übersicht mit allen Werten steht in der Pflegegeld-Tabelle 2026.

Änderung 1: Verhinderungspflege hat eine Ausschlussfrist bekommen

Das ist die Änderung, die Geld kostet. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI lautet seit dem 1. Januar 2026:

„Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich; die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt."

Die erste Hälfte ist gute Nachricht und Bestätigung: Sie müssen Verhinderungspflege weiterhin nicht vorher anmelden. Die zweite Hälfte ist neu und scharf. „Setzt voraus" ist die Formulierung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist – der Anspruch entfällt mit Fristablauf, unabhängig davon, ob jemand verjährt oder nicht. Die früher überall genannte vierjährige Verjährung nach § 45 SGB I ist damit für die Verhinderungspflege verdrängt.

Ersatzpflege durchgeführtAntrag auf Erstattung spätestens
202531.12.2026
202631.12.2027
202731.12.2028
Wenn Sie 2025 eine Vertretung hatten und noch nichts eingereicht haben: Sie haben noch bis zum 31. Dezember 2026 Zeit – aber danach ist der Anspruch weg, auch wenn das Budget von 3.539 € nie angerührt wurde. Das betrifft besonders Familien, die Angehörige als Vertretung eingesetzt und nie eine Quittung geschrieben haben. Der Quittung-Generator und der Antrag-Generator bringen das in einer halben Stunde auf Papier.

Für Ersatzpflege aus 2024 und früher gibt es keine Übergangsregelung – wir haben die Übergangsvorschriften der §§ 146a, 150 und 154 SGB XI daraufhin durchgesehen und nichts gefunden. Einen bereits entstandenen Anspruch nachträglich per Ausschlussfrist zu entziehen wäre echte Rückwirkung und juristisch angreifbar; entschieden ist das unseres Wissens nicht. Praktisch heißt das: Einreichen kostet nichts, bei einer Ablehnung ist Widerspruch möglich – aber planen Sie das Geld nicht fest ein. Mehr dazu auf Verhinderungspflege rückwirkend beantragen.

Änderung 2: Der vierteljährliche Beratungsbesuch ist freiwillig geworden

§ 37 Abs. 3 SGB XI in der Fassung seit 1. Januar 2026:

„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen."

Vorher galt bei Pflegegrad 4 und 5 der vierteljährliche Besuch als Pflicht. Jetzt gilt für alle Pflegegrade 2 bis 5 dieselbe Pflicht: halbjährlich. Der vierteljährliche Besuch bleibt als Recht bestehen – wer ihn will, bekommt ihn weiter bezahlt.

Praktische Folge: Das Pflegegeld darf nur gekürzt oder eingestellt werden, wenn der halbjährliche Termin versäumt wird. Wer bei Pflegegrad 4 ein Quartal auslässt, riskiert seit 2026 nichts mehr. Umgekehrt lohnt der freiwillige Vierteljahrestermin trotzdem, wenn die Pflegesituation kippt – der Beratungseinsatz ist der übliche Anlass, über eine Höherstufung zu sprechen.

Änderung 3: § 38a SGB XI gibt es nicht mehr

Der Wohngruppenzuschlag von 224 € im Monat stand jahrelang in § 38a. Diese Vorschrift ist zum 1. Januar 2026 aufgehoben; im amtlichen Inhaltsverzeichnis des SGB XI kommt sie nicht mehr vor. Inhaltsgleich steht der Anspruch jetzt in § 45f SGB XI.

Für den Anspruch ändert das nichts – für die Praxis schon. Nahezu alle Ratgeberseiten, viele Kassen-Merkblätter und ein Teil der Antragsformulare nennen weiterhin § 38a. Wenn Sie ein Formular mit der alten Nummer in der Hand halten: ausfüllen und abschicken. Wenn eine Auskunft sich auf § 38a stützt, ist sie deshalb nicht falsch. Nur suchen sollten Sie den Text heute unter § 45f.

Änderung 4: Neu – 450 € im Monat für gemeinschaftliche Wohnformen

§ 45h SGB XI ist zum 1. Januar 2026 neu eingefügt worden und der einzige wirklich neue Anspruch des Gesetzes: 450 € im Monat für Pflegebedürftige in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI – in allen Pflegegraden, also auch bei Pflegegrad 1.

Der Haken steht in Absatz 3, der abschließend aufzählt, was daneben noch gezahlt wird. Nicht dabei sind unter anderem Verhinderungspflege, Tagespflege und Kurzzeitpflege in Krisensituationen. Wer aus der häuslichen Pflege in eine solche Wohnform wechselt, tauscht also Ansprüche gegeneinander. Die vollständige Gegenüberstellung steht auf Gemeinschaftliche Wohnform (§ 45h).

Im selben Zug neu nummeriert wurde auch die Anschubfinanzierung für Wohngruppen (§ 45g): bis zu 2.613 € je Person, höchstens 10.452 € je Gruppe.

Änderung 5: Pflegehilfsmittel ohne ärztliche Verordnung

Das ist die „Befugniserweiterung" aus dem Gesetzesnamen und aus Sicht der Betroffenen die unterschätzteste Änderung. Nach § 40 Abs. 6 SGB XI braucht ein technisches Pflegehilfsmittel keine vertragsärztliche Verordnung mehr, wenn

  • eine Pflegefachperson es empfiehlt,
  • die Empfehlung bei der Antragstellung vorliegt und
  • sie nicht älter als zwei Wochen ist.

Dann werden Notwendigkeit und Erforderlichkeit vermutet – die Kasse muss also nicht erst prüfen, sondern das Gegenteil begründen. Die Einzelheiten regeln die Richtlinien nach § 17a SGB XI. Wer schon einen Pflegedienst im Haus hat, spart sich damit den Umweg über den Hausarzt: Pflegehilfsmittel beantragen.

Änderung 6: Die Genehmigungsfiktion – wenn die Kasse zu lange braucht

§ 40 Abs. 7 SGB XI gibt der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld-Zuschüsse eine harte Entscheidungsfrist:

  • 3 Wochen ab Antragseingang im Regelfall,
  • 5 Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst eingeschaltet wird.
Versäumt die Kasse die Frist, ohne Ihnen rechtzeitig schriftlich einen hinreichenden Grund zu nennen, gilt die Leistung als genehmigt. Heben Sie deshalb das Datum des Antragseingangs auf – ein Einwurf-Einschreiben oder eine Eingangsbestätigung per E-Mail genügt. Ohne diesen Nachweis läuft die Frist zwar trotzdem, aber Sie können sie nicht belegen.

Praktisch am wichtigsten ist das bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen – dem Badumbau also, oder dem Treppenlift: Dort geht es um bis zu 4.180 € je Maßnahme, und die Bearbeitung zieht sich regelmäßig.

Änderung 7: Stationär – der Leistungszuschlag wird ab Juli 2026 automatisch berechnet

Wer im Pflegeheim lebt, zahlt einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. § 43c SGB XI senkt ihn mit der Dauer des Aufenthalts:

Dauer im HeimZuschlag auf den Eigenanteil
bis 12 Monate15 %
mehr als 12 Monate30 %
mehr als 24 Monate50 %
mehr als 36 Monate75 %

Neu ist nicht die Höhe, sondern das Verfahren: Ab 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag auf Grundlage der Angaben der Einrichtung. Das nimmt einen Streitpunkt aus der Welt, der in der Vergangenheit häufig zu falsch berechneten Heimrechnungen geführt hat – prüfen sollten Angehörige die Abrechnung trotzdem, besonders im Monat des Stufenwechsels.

Was sich nicht geändert hat, obwohl es anders erzählt wird

  • Tagespflege wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. § 41 Abs. 3 SGB XI ist eindeutig, und das ist keine Neuerung von 2026 – die alte Anrechnungsregel ist längst weg. Sie steht trotzdem noch in Merkblättern und Ratgebern. Details: Tagespflege.
  • Der Umwandlungsanspruch braucht keinen Antrag. § 45a Abs. 4 Satz 3 SGB XI sagt das ausdrücklich. Auch das ist keine Änderung von 2026, wird aber regelmäßig als solche verkauft.
  • Eine Vorpflegezeit gibt es nicht. Weder § 39 noch § 42a SGB XI verlangen heute, dass jemand vor der ersten Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege eine Mindestzeit gepflegt haben muss. Die früher geforderten sechs Monate stehen im geltenden Text nicht mehr.
  • Pflegegeld läuft im Krankenhaus acht Wochen weiter, nicht vier – § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, unverändert, und für Reha genauso wie fürs Krankenhaus.

Was wir hier bewusst nicht beziffern: den Beitragssatz

„Pflegereform 2026" wird oft mit einer Beitragserhöhung gleichgesetzt. Wir nennen dazu keine Zahl, und das hat einen nachprüfbaren Grund: § 55 Abs. 1 SGB XI nennt 3,4 Prozent als den gesetzlich festgesetzten Beitragssatz. Absatz 1a erlaubt der Bundesregierung aber, ihn allein zur mittelfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit per Rechtsverordnung anzupassen – in der Summe um höchstens 0,5 Beitragssatzpunkte über dem zuletzt gesetzlich festgesetzten Satz.

Der tatsächlich von Ihrem Gehalt abgezogene Satz steht deshalb nicht im Normtext, und jede Ratgeberseite, die ihn als Gesetzeszitat ausgibt, gibt eine Verordnungslage als Gesetz aus. Verbindlich ist Ihre Gehaltsabrechnung oder die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Was dagegen im Gesetz steht und nachlesbar ist:

  • Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,6 Beitragssatzpunkte, ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag (§ 55 Abs. 3 Satz 1).
  • Abschlag je 0,25 Punkte für das zweite bis fünfte Kind, jeweils bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind 25 wird (§ 55 Abs. 3 Satz 4).
  • Elterneigenschaft und Kinderzahl müssen nachgewiesen sein. Wird der Nachweis später als sechs Monate nach der Geburt erbracht und läuft nicht über das automatisierte Verfahren nach § 55a, wirkt er erst ab dem Folgemonat (§ 55 Abs. 3a). Wer also spät meldet, zahlt für die Zwischenzeit zu viel – und bekommt es nicht zurück.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Verhinderungspflege aus 2025 prüfen. Gab es eine Vertretung – auch stundenweise, auch durch Angehörige? Dann bis 31.12.2026 einreichen. Wie viel Budget offen ist, zeigt der Verhinderungspflege-Rechner.
  2. Beratungstermin einordnen. Halbjährlich ist Pflicht, alles darüber hinaus freiwillig. Ein versäumtes Quartal bei Pflegegrad 4 oder 5 ist kein Problem mehr.
  3. Bei Hilfsmitteln zuerst die Pflegefachperson fragen, nicht den Hausarzt – und den Antragseingang dokumentieren, damit die Genehmigungsfiktion greift.
  4. Wohnform prüfen. Drei Ansprüche rund um Wohngruppen sind neu sortiert und einer ist neu: 224 €, bis 2.613 € einmalig, 450 € im Monat.
  5. Nicht auf eine Erhöhung warten. Bis 2028 kommt keine. Der einzige Weg zu mehr Geld ist ein höherer Pflegegrad – Selbsttest im Pflegegrad-Rechner, und bei einer zu niedrigen Einstufung der Widerspruch.

Häufige Fragen zu den Änderungen 2026

Was ändert sich 2026 bei der Pflege?
Bei den Beträgen nichts – Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und der Gemeinsame Jahresbetrag bleiben 2026 unverändert. Geändert hat sich das Verfahren: Das PflegeBefEG vom 22. Dezember 2025 hat zum 1. Januar 2026 rund 70 Vorschriften des SGB XI angefasst. Die vier wichtigsten Folgen für Betroffene: eine neue Ausschlussfrist für die Abrechnung der Verhinderungspflege, der vierteljährliche Beratungsbesuch bei Pflegegrad 4 und 5 ist freiwillig geworden, § 38a (Wohngruppenzuschlag) ist gestrichen und steht jetzt in § 45f, und es gibt einen neuen Anspruch von 450 € im Monat für gemeinschaftliche Wohnformen (§ 45h).
Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?
Nein. Die letzte Erhöhung war zum 1. Januar 2025 (+4,5 %). § 30 SGB XI sieht die nächste Anpassung frühestens zum 1. Januar 2028 vor. 2026 und 2027 bleiben die Beträge also auf dem Stand von 2025: 347 € bei Pflegegrad 2 bis 990 € bei Pflegegrad 5.
Bis wann muss ich Verhinderungspflege jetzt abrechnen?
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Ersatzpflege aus 2025 muss also bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht sein, Ersatzpflege aus 2026 bis zum 31. Dezember 2027. Das ist eine Ausschlussfrist, keine Verjährungsfrist – die früher genannten vier Jahre nach § 45 SGB I gelten für die Verhinderungspflege nicht mehr.
Ist der Beratungsbesuch bei Pflegegrad 4 und 5 noch Pflicht?
Der halbjährliche Beratungsbesuch ist für alle Pflegegrade 2 bis 5 Pflicht, wenn Pflegegeld bezogen wird. Der zusätzliche vierteljährliche Besuch bei Pflegegrad 4 und 5 ist seit dem 1. Januar 2026 ein Recht, keine Pflicht mehr – § 37 Abs. 3 SGB XI sagt seitdem „können in Anspruch nehmen". Gekürzt werden darf das Pflegegeld nur, wenn der halbjährliche Termin versäumt wird.
Warum finde ich § 38a SGB XI nicht mehr?
Weil er zum 1. Januar 2026 aufgehoben wurde. Der Wohngruppenzuschlag von 224 € im Monat steht inhaltsgleich in § 45f SGB XI. Viele Ratgeber, Kassen-Merkblätter und Antragsformulare nennen weiterhin die alte Nummer. Für den Anspruch ändert das nichts – wer ein Formular mit „§ 38a" bekommt, kann es ausfüllen.
Brauche ich für ein Pflegehilfsmittel noch ein ärztliches Rezept?
Für technische Pflegehilfsmittel nicht mehr zwingend. Nach § 40 Abs. 6 SGB XI genügt die Empfehlung einer Pflegefachperson, wenn sie bei der Antragstellung vorliegt und nicht älter als zwei Wochen ist; Notwendigkeit und Erforderlichkeit werden dann vermutet. Das ist die namensgebende „Befugniserweiterung" des Gesetzes und eine der praktisch wirksamsten Änderungen.
Was passiert, wenn die Pflegekasse zu lange für die Entscheidung braucht?
Bei Pflegehilfsmitteln und Wohnumfeld-Zuschüssen gilt die Genehmigungsfiktion des § 40 Abs. 7 SGB XI: Die Kasse muss innerhalb von 3 Wochen entscheiden, bei Einschaltung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes innerhalb von 5 Wochen. Versäumt sie die Frist, ohne Ihnen rechtzeitig schriftlich einen Grund zu nennen, gilt die Leistung als genehmigt.
Wie hoch ist der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 2026?
Das lässt sich aus dem Gesetzestext allein nicht beantworten. § 55 Abs. 1 SGB XI nennt 3,4 Prozent als gesetzlich festgesetzten Satz, erlaubt der Bundesregierung aber in Absatz 1a, ihn zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit per Rechtsverordnung anzuheben – insgesamt um höchstens 0,5 Beitragssatzpunkte. Der tatsächlich abgezogene Satz steht deshalb nicht in der Norm. Verbindlich ist Ihre Gehaltsabrechnung oder die Auskunft Ihrer Pflegekasse. Im Gesetz stehen dagegen der Zuschlag für Kinderlose (0,6 Punkte ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag) und der Abschlag von je 0,25 Punkten für das zweite bis fünfte Kind.
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Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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