Abrechnungs-Generator

Entlastungsbetrag abrechnen – Aufstellung mit allen Pflichtangaben

Für die 131 € pro Monat gibt es kein amtliches Formular – die Kasse erwartet trotzdem eine vollständige Aufstellung. Tragen Sie Ihre Einsätze ein, Sie bekommen einen fertigen Nachweis zum Einreichen.

kostenlos zum Ausdrucken oder als PDF Stand: September 2026
Vor dem Ausfüllen: Ist das Angebot anerkannt?
Der Entlastungsbetrag darf nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote ausgegeben werden (§ 45a SGB XI). Ein Pflegedienst oder Betreuungsdienst ist das fast immer. Eine Nachbarin erst nach Registrierung – ohne die erstattet die Kasse nicht, egal wie sauber die Quittung ist. So lassen Sie jemanden anerkennen.
Ambulanter Pflegedienst: ab Pflegegrad 2 keine Selbstversorgung
Leistungen eines Pflegedienstes sind aus dem Entlastungsbetrag erstattungsfähig, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht im Bereich der Selbstversorgung (§ 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB XI) – also nicht Waschen, Duschen, Anziehen, Essenreichen. Wer diese Positionen mit einreicht, bekommt sie zurückgewiesen. Dafür ist die Pflegesachleistung oder der Umwandlungsanspruch da. Betreuung und Haushaltsführung bleiben erstattungsfähig; bei Pflegegrad 1 gilt die Einschränkung nicht.
1Pflegebedürftige Person
Der Entlastungsbetrag gilt schon ab Pflegegrad 1.
2Wer hat geholfen?
Pflichtangabe: Auf dem Beleg muss eindeutig und deutlich erkennbar stehen, zu welcher dieser vier Leistungsarten die Aufwendung gehört (§ 45b Abs. 2 S. 3 SGB XI). Eine Aufstellung deckt eine Leistungsart ab – für eine zweite bitte eine zweite Aufstellung erstellen.
3Die einzelnen Einsätze

Jeder Einsatz einzeln – eine Sammelquittung über „Betreuung im Juli" reicht der Kasse nicht. Leer gelassene Zeilen werden ignoriert.

Summe: 0,00 €

Alles bleibt in Ihrem Browser – nichts wird gespeichert oder gesendet. Leere Vorlage erzeugt dasselbe Blatt ohne Ihre Angaben: Schreiblinien, zehn freie Zeilen und die vier Leistungsarten zum Ankreuzen. Danach lässt es sich mit „PDF herunterladen“ auch als Datei sichern.

Entlastungsbetrag abrechnen: was die Kasse wirklich verlangt

Die 131 € Entlastungsbetrag stehen jedem ab Pflegegrad 1 monatlich zu – aber nicht als Geld aufs Konto. Es ist eine Kostenerstattung: Sie zahlen, reichen den Nachweis ein und bekommen das Geld zurück. Ein bundesweites Formular dafür gibt es nicht, jede Kasse macht es ein bisschen anders. Was alle verlangen, ist immer dasselbe:

  1. Wer die Leistung bekommen hat – mit Pflegegrad und Versichertennummer.
  2. Wer sie erbracht hat – und dass dieses Angebot anerkannt ist.
  3. Welche der vier Leistungsarten es war – das ist die einzige Angabe, die das Gesetz ausdrücklich fordert (§ 45b Abs. 2 S. 3 SGB XI, siehe unten).
  4. Was, wann und wie lange – jeder Einsatz einzeln mit Datum und Stunden.
  5. Wie viel – Einzelbeträge und Gesamtsumme.
  6. Beide Unterschriften.

Die Angabe, die das Gesetz wirklich verlangt

Alles andere auf dieser Liste ist Kassenpraxis – vernünftig, aber nirgends als Formvorschrift aufgeschrieben. Genau eine Angabe steht im Gesetz: Auf dem Beleg muss eindeutig und deutlich erkennbar stehen, im Zusammenhang mit welcher der vier Leistungsarten des § 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI die Aufwendung entstanden ist (§ 45b Abs. 2 S. 3 SGB XI). Die vier sind:

  1. Nr. 1 – Leistungen der Tages- oder Nachtpflege.
  2. Nr. 2 – Leistungen der Kurzzeitpflege.
  3. Nr. 3 – Leistungen ambulanter Pflegedienste (§ 36 SGB XI), in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht im Bereich der Selbstversorgung.
  4. Nr. 4 – nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI).

Der Grund ist unspektakulär – die Kassen erfassen damit statistisch, wofür der Betrag ausgegeben wird. Die Folge für Sie ist es nicht: Fehlt die Zuordnung, ist der Beleg unvollständig, und die Erstattung kommt zurück. Beträge aus verschiedenen Leistungsarten gehören deshalb auf getrennte Aufstellungen.

Und noch eine Grenze, die nicht auf dem Beleg steht, aber über die Erstattungshöhe entscheidet: Die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 S. 1 SGB XI); für Angebote nach Nr. 4 können die Länder sie in ihrer Rechtsverordnung weiter begrenzen (S. 2). Ein anerkanntes Angebot muss seine Preise ohnehin in seinem Konzept ausweisen und bei Änderungen aktualisieren (§ 45a Abs. 2 S. 2 und 4) – fragen Sie also vorher danach.

Quittung, Vorlage, Muster – was Sie hier bekommen

Zwei Wege, ein Blatt. Wer die Einsätze schon beisammen hat, füllt oben das Formular aus und bekommt die Aufstellung fertig gerechnet – mit Summe, Pflichtangaben und Unterschriftenzeilen. Wer den Zettel dagegen beim Helfer liegen lassen will, nimmt die leere Vorlage: dasselbe Blatt ohne Angaben, mit Schreiblinien, zehn freien Zeilen und den vier Leistungsarten zum Ankreuzen.

Der zweite Weg ist der häufigere, und er ist der Grund, warum es die Vorlage gibt: Die Einsätze entstehen über den Monat verteilt, nicht am Schreibtisch. Ein Blatt in der Küchenschublade, das am Monatsende unterschrieben wird, ist näher an der Wirklichkeit als ein Formular, das man erst ausfüllen kann, wenn alles vorbei ist.

Beide Wege lassen sich drucken oder als PDF speichern, beide enthalten die Angabe nach § 45b Abs. 2 S. 3 SGB XI. Auf der leeren Vorlage steht sie zum Ankreuzen – ein Kreuz gehört gesetzt, sonst ist der Beleg unvollständig.

Der Fehler, der am meisten Geld kostet

Nicht die unvollständige Quittung – die kann man nachreichen. Teuer wird die fehlende Anerkennung. Wer der Nachbarin ein halbes Jahr lang bar etwas zusteckt und dann abrechnen will, bekommt nichts: Ohne Registrierung nach Landesrecht ist die Leistung nicht erstattungsfähig, rückwirkend lässt sich das nicht heilen. Klären Sie das vor dem ersten Einsatz – ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Wie die Anerkennung läuft, steht in unserer Anleitung zur Nachbarschaftshilfe.

Die Frist, die viele übersehen

Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und sind noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendbar – danach verfallen sie endgültig. Wer 2025 nichts abgerufen hat, verliert am 30.06.2026 bis zu 1.572 €. Ein Blick auf den Leistungsauszug der Pflegekasse zeigt, was noch offen ist; auf Nachfrage muss die Kasse ihn Ihnen geben.

Häufige Fragen zur Abrechnung

Wie stelle ich eine Rechnung für den Entlastungsbetrag?
Ein amtliches Formular gibt es nicht. Die Pflegekasse braucht: Name und Anschrift der pflegebedürftigen Person, Pflegegrad und Versichertennummer, Name und Anschrift des Leistungserbringers, die Leistungsart nach § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 4 SGB XI, eine Aufstellung der Einsätze mit Datum, Art der Leistung, Stunden und Betrag, die Gesamtsumme sowie die Unterschriften beider Seiten. Genau das erzeugt dieser Generator.
Kann ich den Entlastungsbetrag privat abrechnen?
Nur eingeschränkt. Der Betrag deckt vier Leistungsarten ab (§ 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI): Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine Privatperson fällt nur unter die vierte – eine Nachbarin also erst, wenn sie in Ihrem Bundesland als Nachbarschaftshelferin registriert ist. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse nicht, egal wie vollständig die Quittung ist.
Was muss auf der Quittung für den Entlastungsbetrag stehen?
Datum jedes Einsatzes, die erbrachte Leistung (z. B. Einkauf, Begleitung zum Arzt, Betreuung), die Stundenzahl, der Stundensatz bzw. Betrag und die Summe. Dazu die vollständigen Daten beider Seiten und beide Unterschriften. Sammelquittungen über einen Monat sind zulässig, solange die einzelnen Einsätze aufgeschlüsselt sind.
Muss ich jeden Monat einzeln einreichen?
Nein. Sie können mehrere Monate sammeln und gemeinsam einreichen – das reduziert den Aufwand für beide Seiten. Achten Sie nur auf die Verfallsfrist: Beträge aus dem Vorjahr verfallen am 30. Juni des Folgejahres.
Was ist eine Abtretungserklärung und brauche ich sie?
Mit einer Abtretungserklärung rechnet der Dienst direkt mit der Pflegekasse ab – Sie zahlen nichts vor und reichen keine Belege ein. Anerkannte Dienste bieten das meist von sich aus an. Bei privat organisierter Nachbarschaftshilfe ist der Weg über die Kostenerstattung (zahlen, quittieren, einreichen) der übliche.
Wie viel darf pro Stunde abgerechnet werden?
Eine bundesweite Obergrenze in Euro gibt es nicht, aber eine gesetzliche Grenze: Die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 S. 1 SGB XI). Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag dürfen die Länder das in ihrer Rechtsverordnung weiter begrenzen (S. 2). Bei anerkannter Nachbarschaftshilfe sind Aufwandsentschädigungen von etwa 5 bis 10 € pro Stunde üblich, bei professionellen Diensten deutlich mehr. Was über der Grenze liegt, wird nicht erstattet – fragen Sie vorher bei der Pflegekasse nach.
Muss auf der Quittung stehen, um welche Leistung es sich handelt?
Ja, und das ist die Angabe, die am häufigsten fehlt. § 45b Abs. 2 S. 3 SGB XI verlangt, dass auf dem Beleg eindeutig und deutlich erkennbar angegeben ist, im Zusammenhang mit welcher der vier Leistungsarten des § 45b Abs. 1 S. 3 die Aufwendung entstanden ist: Nr. 1 Tages- oder Nachtpflege, Nr. 2 Kurzzeitpflege, Nr. 3 ambulanter Pflegedienst, Nr. 4 nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. „Betreuung im Juli" genügt dafür nicht. Dieser Generator setzt die Angabe fest auf den Beleg; für eine zweite Leistungsart erstellen Sie eine zweite Aufstellung.
Gibt es eine leere Vorlage zum Ausdrucken?
Ja, direkt hier: Der Knopf „Leere Vorlage zum Ausdrucken" erzeugt dasselbe Blatt ohne Ihre Angaben – mit Schreiblinien, zehn freien Zeilen für die Einsätze und den vier Leistungsarten zum Ankreuzen. Das ist der übliche Ablauf: Der Zettel liegt beim Helfer, wird über den Monat ausgefüllt und am Ende von beiden unterschrieben. Wer die Einsätze schon kennt, füllt stattdessen oben das Formular aus und bekommt die Aufstellung fertig gerechnet.
Brauche ich für den Entlastungsbetrag einen Antrag?
Nein. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherige Antragstellung (§ 45b Abs. 2 S. 1 SGB XI). Beantragt werden nur die Mittel selbst – also die Erstattung gegen Vorlage der Belege. Wer auf einen Bescheid wartet, verliert Zeit, in der der Betrag schon läuft.

Nächste Schritte

Quellen
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
So geht's
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