Entlastungsbetrag abrechnen – Aufstellung mit allen Pflichtangaben
Für die 131 € pro Monat gibt es kein amtliches Formular – die Kasse erwartet trotzdem eine vollständige Aufstellung. Tragen Sie Ihre Einsätze ein, Sie bekommen einen fertigen Nachweis zum Einreichen.
Abrechnung – Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
| Pflegebedürftige Person | |
| Anschrift | |
| Pflegegrad / Pflegekasse | |
| Versichertennummer | |
| Leistungserbringer | |
| Anschrift | |
| Leistungsart (§ 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI) | |
| Anerkennungsnummer |
Aufstellung der Einsätze
| Datum | Leistung | Stunden | Betrag |
|---|
Hiermit wird bestätigt, dass die aufgeführten Leistungen erbracht und bezahlt wurden. Abrechnung erstellt mit dein-pflegegeld.de – ohne Gewähr.
Entlastungsbetrag abrechnen: was die Kasse wirklich verlangt
Die 131 € Entlastungsbetrag stehen jedem ab Pflegegrad 1 monatlich zu – aber nicht als Geld aufs Konto. Es ist eine Kostenerstattung: Sie zahlen, reichen den Nachweis ein und bekommen das Geld zurück. Ein bundesweites Formular dafür gibt es nicht, jede Kasse macht es ein bisschen anders. Was alle verlangen, ist immer dasselbe:
- Wer die Leistung bekommen hat – mit Pflegegrad und Versichertennummer.
- Wer sie erbracht hat – und dass dieses Angebot anerkannt ist.
- Welche der vier Leistungsarten es war – das ist die einzige Angabe, die das Gesetz ausdrücklich fordert (§ 45b Abs. 2 S. 3 SGB XI, siehe unten).
- Was, wann und wie lange – jeder Einsatz einzeln mit Datum und Stunden.
- Wie viel – Einzelbeträge und Gesamtsumme.
- Beide Unterschriften.
Die Angabe, die das Gesetz wirklich verlangt
Alles andere auf dieser Liste ist Kassenpraxis – vernünftig, aber nirgends als Formvorschrift aufgeschrieben. Genau eine Angabe steht im Gesetz: Auf dem Beleg muss eindeutig und deutlich erkennbar stehen, im Zusammenhang mit welcher der vier Leistungsarten des § 45b Abs. 1 S. 3 SGB XI die Aufwendung entstanden ist (§ 45b Abs. 2 S. 3 SGB XI). Die vier sind:
- Nr. 1 – Leistungen der Tages- oder Nachtpflege.
- Nr. 2 – Leistungen der Kurzzeitpflege.
- Nr. 3 – Leistungen ambulanter Pflegedienste (§ 36 SGB XI), in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht im Bereich der Selbstversorgung.
- Nr. 4 – nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI).
Der Grund ist unspektakulär – die Kassen erfassen damit statistisch, wofür der Betrag ausgegeben wird. Die Folge für Sie ist es nicht: Fehlt die Zuordnung, ist der Beleg unvollständig, und die Erstattung kommt zurück. Beträge aus verschiedenen Leistungsarten gehören deshalb auf getrennte Aufstellungen.
Und noch eine Grenze, die nicht auf dem Beleg steht, aber über die Erstattungshöhe entscheidet: Die verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 S. 1 SGB XI); für Angebote nach Nr. 4 können die Länder sie in ihrer Rechtsverordnung weiter begrenzen (S. 2). Ein anerkanntes Angebot muss seine Preise ohnehin in seinem Konzept ausweisen und bei Änderungen aktualisieren (§ 45a Abs. 2 S. 2 und 4) – fragen Sie also vorher danach.
Quittung, Vorlage, Muster – was Sie hier bekommen
Zwei Wege, ein Blatt. Wer die Einsätze schon beisammen hat, füllt oben das Formular aus und bekommt die Aufstellung fertig gerechnet – mit Summe, Pflichtangaben und Unterschriftenzeilen. Wer den Zettel dagegen beim Helfer liegen lassen will, nimmt die leere Vorlage: dasselbe Blatt ohne Angaben, mit Schreiblinien, zehn freien Zeilen und den vier Leistungsarten zum Ankreuzen.
Der zweite Weg ist der häufigere, und er ist der Grund, warum es die Vorlage gibt: Die Einsätze entstehen über den Monat verteilt, nicht am Schreibtisch. Ein Blatt in der Küchenschublade, das am Monatsende unterschrieben wird, ist näher an der Wirklichkeit als ein Formular, das man erst ausfüllen kann, wenn alles vorbei ist.
Beide Wege lassen sich drucken oder als PDF speichern, beide enthalten die Angabe nach § 45b Abs. 2 S. 3 SGB XI. Auf der leeren Vorlage steht sie zum Ankreuzen – ein Kreuz gehört gesetzt, sonst ist der Beleg unvollständig.
Der Fehler, der am meisten Geld kostet
Nicht die unvollständige Quittung – die kann man nachreichen. Teuer wird die fehlende Anerkennung. Wer der Nachbarin ein halbes Jahr lang bar etwas zusteckt und dann abrechnen will, bekommt nichts: Ohne Registrierung nach Landesrecht ist die Leistung nicht erstattungsfähig, rückwirkend lässt sich das nicht heilen. Klären Sie das vor dem ersten Einsatz – ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Wie die Anerkennung läuft, steht in unserer Anleitung zur Nachbarschaftshilfe.
Die Frist, die viele übersehen
Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und sind noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendbar – danach verfallen sie endgültig. Wer 2025 nichts abgerufen hat, verliert am 30.06.2026 bis zu 1.572 €. Ein Blick auf den Leistungsauszug der Pflegekasse zeigt, was noch offen ist; auf Nachfrage muss die Kasse ihn Ihnen geben.
Häufige Fragen zur Abrechnung
Wie stelle ich eine Rechnung für den Entlastungsbetrag?
Kann ich den Entlastungsbetrag privat abrechnen?
Was muss auf der Quittung für den Entlastungsbetrag stehen?
Muss ich jeden Monat einzeln einreichen?
Was ist eine Abtretungserklärung und brauche ich sie?
Wie viel darf pro Stunde abgerechnet werden?
Muss auf der Quittung stehen, um welche Leistung es sich handelt?
Gibt es eine leere Vorlage zum Ausdrucken?
Brauche ich für den Entlastungsbetrag einen Antrag?
Nächste Schritte
- Entlastungsbetrag richtig nutzen – wofür die 131 € überhaupt ausgegeben werden dürfen.
- Nachbarschaftshilfe anerkennen lassen – der Schritt, ohne den nichts erstattet wird.
- Quittung für die Verhinderungspflege – der andere Nachweis, den die Kasse regelmäßig verlangt.
- Anspruchs-Check – was Ihnen insgesamt zusteht.
- Rechtsgrundlage: §§ 45a, 45b SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- Gesetzestext § 45b SGB XI (gesetze-im-internet.de)
- Gesetzestext § 45a SGB XI (gesetze-im-internet.de)
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)