Ratgeber · Stand 2026 · § 45f SGB XI

Wohngruppenzuschlag: 224 € im Monat für die Präsenzkraft

Wer in einer Pflege-WG lebt, bekommt 224 € zusätzlich – Monat für Monat, ab Pflegegrad 1, oben auf alles andere. Hier stehen die vier Voraussetzungen, der Weg zum Antrag und die Stolperstelle, die 2026 neu ist.

100 % kostenlos Quellen: § 45f SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
Leben Sie mit mindestens zwei weiteren pflegebedürftigen Menschen in einer gemeinsamen Wohnung und hat die Gruppe gemeinsam eine Präsenzkraft beauftragt, zahlt die Pflegekasse Ihnen 224 € pro Monat – und jedem anderen anspruchsberechtigten Mitglied ebenfalls. Der Zuschlag wird auf keine andere Leistung angerechnet.

Was der Wohngruppenzuschlag ist

Der Wohngruppenzuschlag ist eine Pauschale von 224 € im Monat, mit der die Pflegeversicherung die Selbstorganisation einer Pflege-Wohngemeinschaft finanziert. Er ist ausdrücklich nicht für die Pflege gedacht – die läuft weiter über Pflegegeld, Sachleistungen oder die Kombination aus beidem. Die 224 € bezahlen die Person, die den Alltag der Gruppe zusammenhält.

Entscheidend für das eigene Budget: Der Zuschlag steht neben allem anderen. Pflegegeld, Entlastungsbetrag (131 €), Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 €) und der Gemeinsame Jahresbetrag (3.539 €) bleiben unverändert. Über ein Jahr gerechnet sind die 224 € zusätzliche 2.688 €.

Die vier Voraussetzungen

§ 45f Abs. 1 SGB XI nennt vier Bedingungen. Alle vier müssen gleichzeitig erfüllt sein.

VoraussetzungWorauf es ankommt
1 Gruppengröße Sie plus 2 bis 11 weitere Personen in einer gemeinsamen Wohnung, zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. Mindestens zwei der anderen sind pflegebedürftig (§§ 14, 15 SGB XI).
2 Leistungsbezug Ab Pflegegrad 2: Sie beziehen Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, den Umwandlungsanspruch oder den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 1 entfällt diese Bedingung.
3 Präsenzkraft Die Mitglieder haben gemeinschaftlich eine Person beauftragt, die organisiert, verwaltet, betreut, das Gemeinschaftsleben fördert oder im Haushalt unterstützt – unabhängig von der individuellen Pflege.
4 Keine Heim-Vollversorgung Weder der Anbieter der Wohngruppe noch ein Dritter darf ein Leistungspaket anbieten oder garantieren, das dem vollstationären Umfang weitgehend entspricht.

Pflegegrad 1 reicht – das übersehen viele

Der Wohngruppenzuschlag ist eine der wenigen größeren Geldleistungen, die schon bei Pflegegrad 1 fließen. Und dort gilt eine Besonderheit: Menschen mit Pflegegrad 1 müssen keine andere Leistung beziehen, um die 224 € zu bekommen. Kein Pflegegeld, keine Sachleistung, nicht einmal der Entlastungsbetrag muss laufen – Voraussetzung 2 gilt ausdrücklich nur für die Pflegegrade 2 bis 5.

Rechenbeispiel Pflegegrad 1: Ohne Wohngruppe stehen 131 € Entlastungsbetrag und 42 € Pflegehilfsmittel-Pauschale zur Verfügung, zusammen 173 € im Monat. In einer ambulant betreuten Wohngruppe kommen 224 € dazu – das ist mehr als eine Verdopplung auf 397 € monatlich.

Die Präsenzkraft: wer das sein darf

Das Gesetz stellt an die Person erstaunlich wenige Anforderungen. Es verlangt keine Pflegeausbildung, keine Mindeststundenzahl und keine Anerkennung durch die Kasse. Verlangt wird nur, dass die Wohngruppe sie gemeinschaftlich beauftragt und dass ihre Tätigkeit unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung stattfindet.

  • Erlaubt sind: Organisieren, Einkaufen, Kochen, Termine koordinieren, Abrechnungen führen, Ausflüge planen, den Alltag in der Gruppe moderieren, im Haushalt helfen.
  • Nicht der Zweck sind: Körperpflege, Medikamentengabe, Behandlungspflege. Das ist individuelle Pflege und läuft über den Pflegedienst oder über pflegende Angehörige.
  • Möglich ist auch: ein Angehöriger, ein Nachbar, eine Alltagsbegleiterin – oder eine vom Pflegedienst gestellte Kraft, solange die Beauftragung von der Gruppe ausgeht.
Der häufigste Ablehnungsgrund ist Voraussetzung 4: Wenn der Betreiber der Wohngruppe ein Rundum-Paket verkauft, das faktisch einem Heim entspricht, streicht die Kasse den Zuschlag für alle Mitglieder. Der Anbieter muss Sie darauf sogar vor dem Einzug hinweisen, dass er diesen Umfang nicht erbringt. Lassen Sie sich das schriftlich geben.

So beantragen Sie den Zuschlag

  1. Formlos bei der Pflegekasse melden. Ein Satz genügt: dass Sie seit dem Datum X in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben und den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI beantragen. Jedes Mitglied stellt den Antrag bei seiner eigenen Kasse.
  2. Die Bestätigung beilegen, dass die Gruppenvoraussetzungen erfüllt sind – formlos, unterschrieben.
  3. Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe angeben.
  4. Mietvertrag mit Grundriss und den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI beifügen.
  5. Die Präsenzkraft benennen: Name, Anschrift, Telefonnummer, Unterschrift – und eine kurze Liste der vereinbarten Aufgaben.

Diese fünf Punkte sind abschließend. § 45f Abs. 2 SGB XI zählt genau auf, welche Daten die Pflegekasse verarbeiten und welche Unterlagen sie anfordern darf. Verlangt jemand Pflegegutachten der Mitbewohner, Arbeitsverträge oder Qualifikationsnachweise der Präsenzkraft, können Sie auf diese Liste verweisen.

Neu seit 1. Januar 2026: der Paragraf hat sich geändert

Bis Ende 2025 stand der Wohngruppenzuschlag in § 38a SGB XI. Das Pflege-Befugniserweiterungs- und Entbürokratisierungsgesetz (PflegeBefEG) vom 22. Dezember 2025 hat den gesamten Wohnformen-Block neu geordnet: § 38a ist aufgehoben, die Regelung steht seit dem 1. Januar 2026 inhaltsgleich in § 45f SGB XI. Die Anschubfinanzierung ist in § 45g gewandert, und mit § 45h ist eine völlig neue Leistung dazugekommen.

Praktisch heißt das: Viele Ratgeber, Merkblätter und sogar Antragsformulare der Kassen nennen noch § 38a. Das ist kein Fehler in der Sache, nur eine veraltete Fundstelle – für Ihren Antrag ist es unerheblich, welche Nummer Sie schreiben.

Was daneben noch geht

LeistungNeben dem Wohngruppenzuschlag?
Pflegegeld / Sachleistung / KombinationJa – ab Pflegegrad 2 sogar Voraussetzung
Entlastungsbetrag (131 €)Ja
Umwandlungsanspruch (bis 40 % der Sachleistung)Ja
Pflegehilfsmittel (42 €)Ja
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €)Ja
Anschubfinanzierung (bis 2.613 €)Ja, einmalig bei Neugründung
Tages- und Nachtpflege (§ 41)Nur mit Prüfung des Medizinischen Dienstes
450 €-Zuschuss nach § 45hNein – das ist eine andere Wohnform mit eigenem Leistungspaket

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Häufige Fragen zum Wohngruppenzuschlag

Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag 2026?
224 € pro Monat und pro pflegebedürftiger Person – also 2.688 € im Jahr. Der Betrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel-Pauschale und wird nicht darauf angerechnet.
Gibt es den Wohngruppenzuschlag schon bei Pflegegrad 1?
Ja. Ab Pflegegrad 1 besteht Anspruch – und bei Pflegegrad 1 sogar ohne die Auflage, eine andere Leistung zu beziehen. Ab Pflegegrad 2 muss zusätzlich eine der Leistungen nach §§ 36, 37, 38, 45a oder 45b SGB XI laufen, also Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, Umwandlungsanspruch oder Entlastungsbetrag. Das ist praktisch immer erfüllt.
Wie viele Menschen müssen in der Wohngruppe leben?
Mindestens drei und höchstens zwölf Personen in einer gemeinsamen Wohnung. Von den Mitbewohnern müssen mindestens zwei weitere pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI sein – zusammen mit Ihnen also mindestens drei Pflegebedürftige.
Was muss die Präsenzkraft tun?
Organisieren, verwalten, betreuen, das Gemeinschaftsleben fördern oder im Haushalt unterstützen – ausdrücklich unabhängig von der individuellen Pflege. Sie muss keine Pflegefachkraft sein und braucht keine bestimmte Qualifikation. Wichtig ist nur: Die Wohngruppe beauftragt sie gemeinschaftlich, nicht jeder für sich.
Bekommt jedes Mitglied die 224 € oder die Gruppe einmal?
Jedes anspruchsberechtigte Mitglied bekommt eigene 224 €. Bei fünf pflegebedürftigen Bewohnern sind das 1.120 € im Monat, aus denen die Gruppe die gemeinsame Präsenzkraft finanziert.
Welche Unterlagen darf die Pflegekasse verlangen?
Nach § 45f Abs. 2 SGB XI genau fünf Dinge: eine formlose Bestätigung, dass die Gruppenvoraussetzungen erfüllt sind, Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe, den Mietvertrag samt Grundriss und den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI, die Kontaktdaten und Unterschrift der Präsenzkraft sowie deren vereinbarte Aufgaben. Mehr ist nicht vorgesehen.
Warum finde ich überall § 38a SGB XI statt § 45f?
Weil der Wohngruppenzuschlag bis zum 31. Dezember 2025 in § 38a SGB XI stand. Das Pflege-Befugniserweiterungs- und Entbürokratisierungsgesetz (PflegeBefEG) hat ihn zum 1. Januar 2026 nach § 45f verschoben; § 38a ist aufgehoben. Inhaltlich ist die Regelung gleich geblieben – viele Ratgeber und sogar Kassen-Formulare nennen noch die alte Nummer.
Kann ich neben der Wohngruppe noch Tagespflege nutzen?
Nur eingeschränkt. Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI ist neben dem Wohngruppenzuschlag nur möglich, wenn der Medizinische Dienst gegenüber der Pflegekasse festgestellt hat, dass die Versorgung in der Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Ohne diese Prüfung müssen Sie sich entscheiden.
Quellen
Zuletzt geprüft: Juli 2026
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
So geht's
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