Was der Wohngruppenzuschlag ist
Der Wohngruppenzuschlag ist eine Pauschale von 224 € im Monat, mit der die Pflegeversicherung die Selbstorganisation einer Pflege-Wohngemeinschaft finanziert. Er ist ausdrücklich nicht für die Pflege gedacht – die läuft weiter über Pflegegeld, Sachleistungen oder die Kombination aus beidem. Die 224 € bezahlen die Person, die den Alltag der Gruppe zusammenhält.
Entscheidend für das eigene Budget: Der Zuschlag steht neben allem anderen. Pflegegeld, Entlastungsbetrag (131 €), Pflegehilfsmittel-Pauschale (42 €) und der Gemeinsame Jahresbetrag (3.539 €) bleiben unverändert. Über ein Jahr gerechnet sind die 224 € zusätzliche 2.688 €.
Die vier Voraussetzungen
§ 45f Abs. 1 SGB XI nennt vier Bedingungen. Alle vier müssen gleichzeitig erfüllt sein.
| Voraussetzung | Worauf es ankommt | |
|---|---|---|
| 1 | Gruppengröße | Sie plus 2 bis 11 weitere Personen in einer gemeinsamen Wohnung, zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. Mindestens zwei der anderen sind pflegebedürftig (§§ 14, 15 SGB XI). |
| 2 | Leistungsbezug | Ab Pflegegrad 2: Sie beziehen Pflegegeld, Sachleistung, Kombinationsleistung, den Umwandlungsanspruch oder den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 1 entfällt diese Bedingung. |
| 3 | Präsenzkraft | Die Mitglieder haben gemeinschaftlich eine Person beauftragt, die organisiert, verwaltet, betreut, das Gemeinschaftsleben fördert oder im Haushalt unterstützt – unabhängig von der individuellen Pflege. |
| 4 | Keine Heim-Vollversorgung | Weder der Anbieter der Wohngruppe noch ein Dritter darf ein Leistungspaket anbieten oder garantieren, das dem vollstationären Umfang weitgehend entspricht. |
Pflegegrad 1 reicht – das übersehen viele
Der Wohngruppenzuschlag ist eine der wenigen größeren Geldleistungen, die schon bei Pflegegrad 1 fließen. Und dort gilt eine Besonderheit: Menschen mit Pflegegrad 1 müssen keine andere Leistung beziehen, um die 224 € zu bekommen. Kein Pflegegeld, keine Sachleistung, nicht einmal der Entlastungsbetrag muss laufen – Voraussetzung 2 gilt ausdrücklich nur für die Pflegegrade 2 bis 5.
Die Präsenzkraft: wer das sein darf
Das Gesetz stellt an die Person erstaunlich wenige Anforderungen. Es verlangt keine Pflegeausbildung, keine Mindeststundenzahl und keine Anerkennung durch die Kasse. Verlangt wird nur, dass die Wohngruppe sie gemeinschaftlich beauftragt und dass ihre Tätigkeit unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung stattfindet.
- Erlaubt sind: Organisieren, Einkaufen, Kochen, Termine koordinieren, Abrechnungen führen, Ausflüge planen, den Alltag in der Gruppe moderieren, im Haushalt helfen.
- Nicht der Zweck sind: Körperpflege, Medikamentengabe, Behandlungspflege. Das ist individuelle Pflege und läuft über den Pflegedienst oder über pflegende Angehörige.
- Möglich ist auch: ein Angehöriger, ein Nachbar, eine Alltagsbegleiterin – oder eine vom Pflegedienst gestellte Kraft, solange die Beauftragung von der Gruppe ausgeht.
So beantragen Sie den Zuschlag
- Formlos bei der Pflegekasse melden. Ein Satz genügt: dass Sie seit dem Datum X in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben und den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI beantragen. Jedes Mitglied stellt den Antrag bei seiner eigenen Kasse.
- Die Bestätigung beilegen, dass die Gruppenvoraussetzungen erfüllt sind – formlos, unterschrieben.
- Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe angeben.
- Mietvertrag mit Grundriss und den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI beifügen.
- Die Präsenzkraft benennen: Name, Anschrift, Telefonnummer, Unterschrift – und eine kurze Liste der vereinbarten Aufgaben.
Diese fünf Punkte sind abschließend. § 45f Abs. 2 SGB XI zählt genau auf, welche Daten die Pflegekasse verarbeiten und welche Unterlagen sie anfordern darf. Verlangt jemand Pflegegutachten der Mitbewohner, Arbeitsverträge oder Qualifikationsnachweise der Präsenzkraft, können Sie auf diese Liste verweisen.
Neu seit 1. Januar 2026: der Paragraf hat sich geändert
Bis Ende 2025 stand der Wohngruppenzuschlag in § 38a SGB XI. Das Pflege-Befugniserweiterungs- und Entbürokratisierungsgesetz (PflegeBefEG) vom 22. Dezember 2025 hat den gesamten Wohnformen-Block neu geordnet: § 38a ist aufgehoben, die Regelung steht seit dem 1. Januar 2026 inhaltsgleich in § 45f SGB XI. Die Anschubfinanzierung ist in § 45g gewandert, und mit § 45h ist eine völlig neue Leistung dazugekommen.
Praktisch heißt das: Viele Ratgeber, Merkblätter und sogar Antragsformulare der Kassen nennen noch § 38a. Das ist kein Fehler in der Sache, nur eine veraltete Fundstelle – für Ihren Antrag ist es unerheblich, welche Nummer Sie schreiben.
Was daneben noch geht
| Leistung | Neben dem Wohngruppenzuschlag? |
|---|---|
| Pflegegeld / Sachleistung / Kombination | Ja – ab Pflegegrad 2 sogar Voraussetzung |
| Entlastungsbetrag (131 €) | Ja |
| Umwandlungsanspruch (bis 40 % der Sachleistung) | Ja |
| Pflegehilfsmittel (42 €) | Ja |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €) | Ja |
| Anschubfinanzierung (bis 2.613 €) | Ja, einmalig bei Neugründung |
| Tages- und Nachtpflege (§ 41) | Nur mit Prüfung des Medizinischen Dienstes |
| 450 €-Zuschuss nach § 45h | Nein – das ist eine andere Wohnform mit eigenem Leistungspaket |
Weiterlesen
- Wohngruppe gründen: bis 2.613 € Anschubfinanzierung (§ 45g)
- Gemeinschaftliche Wohnform nach § 92c: 450 € im Monat (§ 45h)
- Umwandlungsanspruch: 40 % der Sachleistung ohne Antrag
- Anspruchs-Check: was Ihnen insgesamt zusteht
Häufige Fragen zum Wohngruppenzuschlag
Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag 2026?
Gibt es den Wohngruppenzuschlag schon bei Pflegegrad 1?
Wie viele Menschen müssen in der Wohngruppe leben?
Was muss die Präsenzkraft tun?
Bekommt jedes Mitglied die 224 € oder die Gruppe einmal?
Welche Unterlagen darf die Pflegekasse verlangen?
Warum finde ich überall § 38a SGB XI statt § 45f?
Kann ich neben der Wohngruppe noch Tagespflege nutzen?
- Rechtsgrundlage: § 45f SGB XI — alle Beträge nach der Pflegereform (PUEG) für 2026 geprüft
- § 45f SGB XI im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- BMG: Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- Gesetzestext im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)