Ratgeber · Stand 2026 · § 40 Abs. 4 SGB XI

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis 4.180 € – je Maßnahme, nicht einmal im Leben

Bodengleiche Dusche, Rampe, Türverbreiterung, Treppenlift: So heißen diese Umbauten im Gesetz, und die Pflegekasse bezuschusst sie mit bis zu 4.180 € – schon ab Pflegegrad 1. Der Betrag gilt je Maßnahme, und die Kasse hat eine Frist, nach deren Ablauf der Antrag als genehmigt gilt.

100 % kostenlos Quellen: § 40 Abs. 4 SGB XI Stand: September 2026
Inhalt dieses Artikels
Die kurze Antwort
4.180 € je Maßnahme, ab Pflegegrad 1, für alles, was die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert. „Wohnumfeldverbessernde Maßnahme" ist der Begriff, unter dem Ihre Pflegekasse das führt – vom Badumbau bis zum Treppenlift. Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, gibt es den Betrag je Person – bis zu 16.720 € für dieselbe Maßnahme. Antrag vor dem Umbau stellen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: was das Gesetz wirklich sagt

§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI: Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Drei Dinge stehen in diesem einen Satz, die im Antrag den Unterschied machen:

  • Kein Katalog. Das Gesetz nennt nur ein Beispiel („technische Hilfen im Haushalt") und lässt alles andere offen. Sie müssen Ihre Maßnahme nicht auf einer Liste finden – Sie müssen begründen, dass sie eines der drei Ziele erreicht.
  • Drei alternative Ziele. Ermöglichen, erheblich erleichtern oder Selbständigkeit wiederherstellen. Das dritte wird oft vergessen: Auch wenn die Pflege heute schon irgendwie läuft, reicht es aus, dass der Umbau dem pflegebedürftigen Menschen wieder mehr eigene Handlungsfähigkeit gibt.
  • „Subsidiär" und „können". Das ist die ehrliche Einschränkung: Der Zuschuss tritt zurück, wenn ein anderer Träger zuständig ist – Krankenkasse (Hilfsmittel), Rentenversicherung, Unfallversicherung, Eingliederungshilfe. Und es ist dem Wortlaut nach Ermessen, kein starrer Anspruch. In der Praxis bewilligen die Kassen bei sauberer Begründung, aber eine Ablehnung ist rechtlich möglich.

Der wichtigste Satz: „je Maßnahme"

§ 40 Abs. 4 Satz 2 begrenzt den Zuschuss auf einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme. Nicht je Person, nicht je Pflegegrad, nicht einmal im Leben. Das wird an vielen Stellen falsch wiedergegeben – und es ist der finanziell größte Punkt dieser Seite.

Was das praktisch heißt: Wird 2026 das Bad umgebaut (4.180 €) und verschlechtert sich die Pflegesituation 2028 so, dass ein Treppenlift oder eine Türverbreiterung nötig wird, ist das eine neue Maßnahme – und dafür stehen erneut bis zu 4.180 € zur Verfügung. Entscheidend ist, dass sich die Pflegesituation verändert hat und der neue Umbau daraus begründet wird. Genau das gehört in den zweiten Antrag hinein.
Umgekehrt gilt es auch: Wer Bad, Rampe und Türen in einem Rutsch umbauen lässt, hat regelmäßig eine Maßnahme und damit einmal 4.180 € – auch wenn die Rechnung 12.000 € beträgt. Sind die Arbeiten sachlich und zeitlich trennbar und jeweils eigenständig begründbar, lohnt es sich, sie als getrennte Maßnahmen zu beantragen. Sprechen Sie das vorher mit der Kasse ab, statt es hinterher auf der Rechnung zu konstruieren.

Pflegegrad 1 genügt

§ 40 Abs. 4 spricht von „Pflegebedürftigen" und nennt – anders als § 41 (Tagespflege), § 39 (Verhinderungspflege) oder § 37 (Pflegegeld) – keine Mindeststufe. Menschen mit Pflegegrad 1 haben deshalb denselben Zugang wie Pflegegrad 5.

Das ist bemerkenswert, weil Pflegegrad 1 sonst sehr wenig bringt: 131 € Entlastungsbetrag und 42 € Pflegehilfsmittel-Pauschale im Monat. Der Wohnumfeld-Zuschuss ist mit 4.180 € die mit Abstand größte Einzelleistung, die auf dieser Stufe erreichbar ist – und genau dort auch am ehesten sinnvoll, weil ein früher Umbau die Verschlechterung hinauszögert.

Mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung

§ 40 Abs. 4 Sätze 3 und 4 regeln den Fall, dass mehrere pflegebedürftige Menschen zusammen wohnen – ein Ehepaar ebenso wie eine Pflege-Wohngruppe:

Anspruchsberechtigte in der WohnungZuschuss für die gemeinsame Maßnahme
1 Personbis 4.180 €
2 Personenbis 8.360 €
3 Personenbis 12.540 €
4 Personenbis 16.720 € (Gesamtdeckel)
5 und mehrweiterhin 16.720 € – anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt

Für eine neu gegründete Wohngruppe lässt sich das mit der Anschubfinanzierung nach § 45g kombinieren: bis zu 10.452 € je Gruppe plus bis zu 16.720 € Wohnumfeld – zusammen 27.172 € für den barrierefreien Umbau einer gemeinsamen Wohnung.

Die Frist – und was passiert, wenn die Kasse sie reißt

§ 40 Abs. 7 SGB XI gibt der Pflegekasse eine harte Frist für Anträge auf Pflegehilfsmittel und auf Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen:

FallFrist ab Antragseingang
Regelfall3 Wochen
Pflegefachperson oder Medizinischer Dienst wird beteiligt5 Wochen

Kann die Kasse die Frist nicht halten, muss sie das rechtzeitig, schriftlich und mit Gründen mitteilen. Tut sie das nicht, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 Satz 4). Diese Genehmigungsfiktion ist kein theoretisches Konstrukt – sie ist der Grund, warum Sie den Antrag nachweisbar einreichen sollten, also per Einschreiben, Fax-Protokoll oder über das Kassenportal mit Eingangsbestätigung.

Wenn die Frist abgelaufen ist: Schreiben Sie der Kasse, dass der Antrag am Datum X eingegangen ist, keine fristgerechte Mitteilung eines hinreichenden Grundes erfolgt ist und die Leistung damit nach § 40 Abs. 7 Satz 4 SGB XI als genehmigt gilt. Kommt trotzdem eine Ablehnung, ist das ein Fall für den Widerspruch – die Frist dafür beträgt einen Monat.

Was als wohnumfeldverbessernde Maßnahme zählt

BereichBeispiele
BadBodengleiche Dusche statt Wanne, unterfahrbarer Waschtisch, erhöhtes WC, Haltegriffe, rutschfester Boden
ZugangRampe, Treppenlift, Plattformlift, Automatiktüröffner, Beseitigung von Schwellen
Türen und WegeTürverbreiterung für Rollstuhl oder Rollator, Entfernen von Türschwellen, Verlegen von Wänden
KücheAbsenken oder Höhenverstellbarkeit von Arbeitsflächen und Hängeschränken
Technik im HaushaltAusdrücklich im Gesetzestext genannt – etwa Notrufanlagen in der Wohnung, Sturzsensorik, angepasste Beleuchtung
UmzugWechsel in eine ebenerdige oder barrierefreie Wohnung samt Umzugskosten und Anpassung der neuen Wohnung

Abgrenzung: Ein Pflegebett, ein Rollstuhl oder ein Hausnotrufgerät sind Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel und laufen über § 40 Abs. 1 bis 3 bzw. über die Krankenkasse – nicht über die 4.180 €. Was dort gilt, steht auf Pflegehilfsmittel beantragen. Dort ist auch die Neuerung seit 2026 beschrieben: Eine Pflegefachperson darf Hilfsmittel empfehlen, eine ärztliche Verordnung ist dann nicht mehr nötig (§ 40 Abs. 6).

So beantragen Sie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  1. Vor dem Umbau. Kein Handwerkerauftrag, bevor die Kasse entschieden hat. Nachträgliche Anträge sind der häufigste Grund für eine Ablehnung.
  2. Kostenvoranschlag einholen – möglichst nach Gewerken getrennt, damit die Kasse den pflegerelevanten Teil erkennen kann.
  3. Pflegeproblem beschreiben, nicht den Wunsch. Nicht „wir hätten gern eine neue Dusche", sondern: „Der Einstieg in die Wanne ist seit dem Sturz im Februar nicht mehr möglich; die Körperpflege findet derzeit am Waschbecken im Sitzen statt und braucht zwei Personen." Der Umbau muss die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern – das muss im Antrag stehen.
  4. Nachweisbar einreichen. Einschreiben oder Kassenportal mit Eingangsbestätigung – wegen der Frist aus Abs. 7.
  5. Frist notieren: drei Wochen, fünf bei Beteiligung von Pflegefachperson oder Medizinischem Dienst.
  6. Nach dem Umbau Rechnung einreichen. Die Kasse zahlt den Zuschuss in der Regel gegen Rechnung aus, nicht im Voraus.

Welche Anschrift und welches Formular Ihre Pflegekasse dafür vorsieht, zeigt der Kassen-Lotse.

Treppenlift: Zuschuss der Pflegekasse im selben Rahmen

Der Treppenlift ist der Einzelfall, nach dem am häufigsten gefragt wird – er hat aber keinen eigenen Paragrafen und keinen eigenen Topf. Er ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme wie die bodengleiche Dusche auch, und damit gilt für ihn alles, was oben steht: bis zu 4.180 €, ab Pflegegrad 1, Antrag vor dem Einbau, Frist aus Abs. 7.

Drei Punkte, an denen es beim Treppenlift regelmäßig hängt:

  • Der Deckel gilt für den Lift, nicht für die Treppe. Kostet der Lift mehr als 4.180 €, zahlt die Pflegekasse trotzdem nur bis zu diesem Betrag – der Rest bleibt beim Haushalt. Der Zuschuss ist eine Deckelung, keine Quote.
  • Ein früherer Badumbau schließt den Lift nicht aus. 4.180 € gelten je Maßnahme. Ist das Bad 2026 umgebaut worden und macht eine verschlechterte Pflegesituation 2028 den Lift nötig, ist das eine neue Maßnahme mit eigenem Zuschuss – begründet wird sie mit der Veränderung, nicht mit dem Lift.
  • Wenn ein anderer Träger zuständig ist, geht der vor. Nach einem Arbeitsunfall die Unfallversicherung, bei einer Behinderung die Eingliederungshilfe. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 ist ausdrücklich subsidiär – das ist kein Grund, ihn nicht zu beantragen, aber der Grund, warum die Kasse nach anderen Trägern fragt.

Leben mehrere anspruchsberechtigte Menschen im Haushalt, greift auch hier die Vervielfachung aus der Tabelle oben: bei zwei Pflegebedürftigen bis 8.360 € für denselben Lift.

Was daneben noch geht

LeistungNeben dem Wohnumfeld-Zuschuss?
Pflegegeld / Sachleistung / KombinationJa, ohne Anrechnung
Entlastungsbetrag (131 €)Ja
Pflegehilfsmittel (42 €)Ja – anderer Absatz desselben Paragrafen
TagespflegeJa
Verhinderungs- und KurzzeitpflegeJa
Anschubfinanzierung (§ 45g)Ja – zusammen bis 27.172 € je Wohngruppe
Leistungen anderer Träger (Krankenkasse, Reha, Eingliederungshilfe)Gehen vor – der Zuschuss ist ausdrücklich subsidiär

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Häufige Fragen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
So heißt im Gesetz alles, was das individuelle Wohnumfeld so verändert, dass die häusliche Pflege dadurch ermöglicht oder erheblich erleichtert wird oder der pflegebedürftige Mensch wieder selbständiger leben kann (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Es gibt keinen abschließenden Katalog – bodengleiche Dusche, Wannenausbau, Türverbreiterung, Rampe, Treppenlift, Haltegriffe, abgesenkte Arbeitsflächen und sogar der Umzug in eine barrierefreie Wohnung fallen darunter. Die Pflegekasse bezuschusst sie mit bis zu 4.180 € je Maßnahme.
Gibt es den Zuschuss auch ohne Pflegegrad?
Nein. § 40 Abs. 4 SGB XI knüpft an die Pflegebedürftigkeit an – ohne anerkannten Pflegegrad gibt es aus dieser Vorschrift nichts. Eine Mindeststufe nennt das Gesetz aber nicht: Pflegegrad 1 genügt. Wer noch keinen Grad hat und einen Umbau plant, sollte deshalb zuerst den Pflegegrad beantragen und den Umbau erst danach in Auftrag geben.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für den Badumbau?
Bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Der Betrag gilt pro Umbaumaßnahme, nicht einmal im Leben – verschlechtert sich die Pflegesituation später, kann derselbe Mensch für eine neue Maßnahme erneut bis zu 4.180 € bekommen.
Gibt es den Zuschuss schon bei Pflegegrad 1?
Ja. § 40 Abs. 4 SGB XI spricht nur von „Pflegebedürftigen" und nennt keine Mindeststufe. Anders als bei Tagespflege, Verhinderungspflege oder Pflegegeld reicht hier Pflegegrad 1 aus. Das ist einer der wenigen vierstelligen Beträge, die schon auf der untersten Stufe erreichbar sind.
Was gilt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?
Alles, was die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellt. Das Gesetz nennt beispielhaft technische Hilfen im Haushalt. In der Praxis: bodengleiche Dusche, Wannenausbau, Türverbreiterung, Rampen, Treppenlift, Haltegriffe, Umzug in eine barrierefreie Wohnung samt Umzugskosten, Absenken von Arbeitsflächen.
Bekommen mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung jeweils 4.180 €?
Ja. Leben mehrere pflegebedürftige Menschen zusammen, gibt es für die gemeinsame Maßnahme 4.180 € je Person – gedeckelt auf insgesamt 16.720 € je Maßnahme. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird dieser Gesamtbetrag anteilig auf die Versicherungsträger aufgeteilt.
Wie lange darf die Pflegekasse für die Entscheidung brauchen?
Drei Wochen ab Antragseingang, fünf Wochen, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst eingeschaltet wird (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Wird die Frist ohne rechtzeitige schriftliche Begründung überschritten, gilt die Leistung als genehmigt.
Kann ich den Zuschuss auch nachträglich beantragen?
Verlassen Sie sich nicht darauf. Der Zuschuss ist nach dem Wortlaut eine Kann-Leistung für eine Maßnahme, und die Kassen entscheiden vor der Ausführung, ob sie die Pflege tatsächlich ermöglicht oder erheblich erleichtert. Stellen Sie den Antrag, bevor der erste Handwerker kommt – mit Kostenvoranschlag und einer kurzen Begründung, welches konkrete Pflegeproblem der Umbau löst.
Ist der Zuschuss auf das Pflegegeld anrechenbar?
Nein. Der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 ist eine eigenständige Leistung neben Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Tagespflege und der Pflegehilfsmittel-Pauschale. Er wird auf keine davon angerechnet.
Zählt ein Umzug als Maßnahme?
Ja, wenn er das Wohnumfeld verbessert – etwa der Wechsel aus dem dritten Stock ohne Aufzug in eine ebenerdige Wohnung. Erstattungsfähig sind dann typischerweise Umzugskosten und die Anpassung der neuen Wohnung, im selben Rahmen von 4.180 €.
Schon gewusst? 42 € pro Monat für Pflegehilfsmittel
Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse monatlich 42 € für Verbrauchsmaterial (Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz) – als kostenlose Box nach Hause. Viele Familien wissen das nicht.
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